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BGH · IX ZR 90/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 90/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 23. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 31. Die Bürgschaft des Beklagten erfaßt wirksam alle Verbindlichkeiten der GmbH (vgl. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Verletzung von Aufklärungspflichten seitens der Bank verneint. Im übrigen ist auch die Feststellung rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte die Finanzierung selbst dann durchgeführt hätte, wenn ihm von Anfang an bewußt gewesen wäre, er könne kein EKH-Darlehen erhalten.

23GmbHProzeßbevollmächtigteKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 90/96	BESCHLUSS
vom 23. Januar 1997
in dem Rechtsstreit
 Thomas
itraße
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin von
 gegen
vertreten durch den Vorstand, cMHHUfe-StraßeA# Sl
 Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr.
u. Koll.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 23. Januar 1997 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Februar 1996 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsin-stanz wird auf 300.000 DM festgesetzt .
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Bürgschaft des Beklagten erfaßt wirksam alle Verbindlichkeiten der GmbH (vgl. Senatsbeschl. v. 24. September 1996 - IX ZR 316/95, NJW 1996, 3205). Ob das Darlehen vom 6. November 1991 zunächst dem Beklagten persönlich oder
 
sogleich der GmbH i.G. gewährt wurde, ist im Endergebnis unerheblich; denn der Beklagte haftet für dessen Rückzahlung in jedem Fall. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Verletzung von Aufklärungspflichten seitens der Bank verneint. Im übrigen ist auch die Feststellung rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte die Finanzierung selbst dann durchgeführt hätte, wenn ihm von Anfang an bewußt gewesen wäre, er könne kein EKH-Darlehen erhalten.
Brandes	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter