Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Melullis am 22. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. (UR-Nr. HHH) in das Grundstück MflHHP/ RMHK*' Straße Flur 0 Nr. flB, Gebäude und Freifläche, eingetragen im Grundbuch von MflHB Bl. SH bezüglich des früher dem Beklagten zu 1) gehörenden hälftigen Grundstücksanteils zu dulden." a) Diese vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung ist im Einklang mit BGHZ 90, 207, 218 dahin auszulegen, daß die Beklagte die Versteigerung des ganzen in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks nur zu dem Zweck dulden muß, die Kläger aus dem Teil des Versteigerungserlöses zu befriedigen, der dem vermögenslosen Schuldner zugestanden hätte, wenn er seinen Miteigentumsanteil nicht am 3. b) Entgegen der Rüge der Revision kann die Verurteilung der Beklagten nur in dem Sinne verstanden werden, daß sie eine Befriedigung der Kläger aus dem hälftigen Versteigerungserlös wegen der ab 1. Oktober 1987 bis zur Verteilung des Erlöses fällig gewordenen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus der vollstreckbaren Urkunde vom 2. 240.000 DM, also gemäß § 9 ZPO festgesetzt hat, ist abweichend von der Auffassung der Revision für die Auslegung des entscheidenden Teils des landgerichtlichen Urteils nichts herzuleiten. § 2 AnfG steht der Verurteilung der Beklagten in dem dargestellten, sich aus dem Urteil des Landgerichts ergebenden Umfang nicht entgegen. Das kann für die Vollstreckung titulierter Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO nur durch die Verurteilung, die Zwangsvollstreckung wegen der fällig gewordenen wiederkehrenden Leistungen zu dulden, erreicht werden. Daß deshalb aus dem Gesichtspunkt der Fälligkeit (§ 2 AnfG) keine Einschränkung der Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung hergeleitet werden kann, hat der Senat für rechtskräftig zuerkannte wiederkehrende Zinsansprüche bereits entschieden (BGHZ 90, 207, 211).
BUNDESGERICHTSHOF -a? IX ZR 90/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. und F. gegen 1. Jakob Peter 0 Istraße 2. Elfriede Ol 1/ WflM, geb. SflB, ebenda, Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII 2 20 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Melullis am 22. November 1990 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 1989 wird nicht angenommen . Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert für das Revisionsverfahren: (37 Monate x 1.600 DM =) 59.200 DM. Gründe 1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Entsprechend dem am 4. März 1988 zugestellten Klagantrag verurteilte das Landgericht die Beklagte, "wegen der vollstreckbaren Forderungen der Kläger in Höhe von monatlich 1.600 DM, beginnend ab 1. Oktober 1987, die Zwangsvollstreckung der Kläger aus der vollstreckbaren Urkunde des 3 Notars Dr. in vom 2. Februar 1984 (UR-Nr. HHH) in das Grundstück MflHHP/ RMHK*' Straße Flur 0 Nr. flB, Gebäude und Freifläche, eingetragen im Grundbuch von MflHB Bl. SH bezüglich des früher dem Beklagten zu 1) gehörenden hälftigen Grundstücksanteils zu dulden." a) Diese vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung ist im Einklang mit BGHZ 90, 207, 218 dahin auszulegen, daß die Beklagte die Versteigerung des ganzen in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks nur zu dem Zweck dulden muß, die Kläger aus dem Teil des Versteigerungserlöses zu befriedigen, der dem vermögenslosen Schuldner zugestanden hätte, wenn er seinen Miteigentumsanteil nicht am 3. November 1987 der Beklagten übertragen hätte. Die durch den Zweck der Versteigerung bedingte Einschränkung kommt in dem Zusatz "bezüglich des früher dem Beklagten zu 1) gehörenden hälftigen Grundstücksanteils" hinreichend zu dem Ausdruck. b) Entgegen der Rüge der Revision kann die Verurteilung der Beklagten nur in dem Sinne verstanden werden, daß sie eine Befriedigung der Kläger aus dem hälftigen Versteigerungserlös wegen der ab 1. Oktober 1987 bis zur Verteilung des Erlöses fällig gewordenen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus der vollstreckbaren Urkunde vom 2. Februar 1984 zu dulden hat. Diese auch ohne Rücksicht auf § 2 AnfG gebotene Begrenzung der Vollstreckung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Tenor des Urteils des Landgerichts. Danach hat die Beklagte die Zwangsvollstreckung nur wegen der seit Oktober 1987 fällig gewordenen, 4 Jto nicht aber auch wegen künftiger, allerdings bereits titulierter Ansprüche zu dulden. Daraus, daß das Berufungsgericht den Streitwert auf (1.600 DM x 12 x 12,5 =) 240.000 DM, also gemäß § 9 ZPO festgesetzt hat, ist abweichend von der Auffassung der Revision für die Auslegung des entscheidenden Teils des landgerichtlichen Urteils nichts herzuleiten. § 2 AnfG steht der Verurteilung der Beklagten in dem dargestellten, sich aus dem Urteil des Landgerichts ergebenden Umfang nicht entgegen. Der Anspruch nach § 7 AnfG soll dem Gläubiger die Zugriffslage wieder verschaffen, wie sie ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestanden hätte. Durch eine diesem Ziel entsprechende Verurteilung des Anfechtungsgegners soll der Gläubiger eine Rechtsstellung erhalten, die der gleichwertig ist, die er ohne die anfechtbare Rechtshandlung in der Zwangsvollstreckung gegen seinen Schuldner gehabt hätte (BGHZ 90, 207, 218). Das kann für die Vollstreckung titulierter Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO nur durch die Verurteilung, die Zwangsvollstreckung wegen der fällig gewordenen wiederkehrenden Leistungen zu dulden, erreicht werden. Daß deshalb aus dem Gesichtspunkt der Fälligkeit (§ 2 AnfG) keine Einschränkung der Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung hergeleitet werden kann, hat der Senat für rechtskräftig zuerkannte wiederkehrende Zinsansprüche bereits entschieden (BGHZ 90, 207, 211). Für die vergleichbaren titulierten Ansprüche der Kläger auf wiederkehrende Zahlungen kann nichts anderes gelten. c) Wie auch die Revision nicht verkennt, liegen nach dem von den Tatrichtern festgestellten Sachverhalt die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG vor. Die nicht gerügten Feststellungen tragen die Würdigung des Berufungsgerichts, daß die Auflassung des hälftigen Miteigentums an einem Grundstück mit Einfamilienhaus samt Einliegerwohnung, beheiztem Schwimmbad, Doppelgarage und Garten auch unter Berücksichtigung der vorgehenden Grundpfandrechte die nicht gesicherten Gläubiger erheblich benachteiligt hat. Der Entlastungsbeweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG ist nicht geführt. Die Tatrichter sind vielmehr überzeugt,, daß der Beklagten die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, bekannt war. 2. Nach alledem sind ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden. Merz Fischer Fuchs Melullis Kirchhof