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BGH · IX ZR 90/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 90/78

Nachdem die Behörde mit Schreiben vom 29 • März 1961 den Kläger selbst vergeblich zur Erläuterung des Anspruchs aufgefordert hatte, lehnte sie durch Bescheid vom 8, September 1961 den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit "wegen fehlenden Nachweises der anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. "Die von Ihrem Mandanten mit formlosen Antrag vom 19.3.1958 - eingegangen am 25.3.1958 - erhobenen Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit sind durch Bescheid des Bayer. Es wird Ihnen anheimgestellt, gegen die ablehnende Entscheidung des Amtes unter gleichzeitiger Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Klage zu dem Landgericht München I, Entschädigungskammer, zu erheben. Es darf aber darauf hingewiesen werden, daß zur Entscheidung über einen derartigen Antrag das Gericht und nicht die Entschädigungsbehörde zuständig ist." Dem Amt liegt der vom Antragsteller selbst unterschriebene Rückschein vor, nach welchem ihm der Bescheid am 12*10*61 durch den Beamten des Bestimmungspostamtes ausgehändigt wurde* An der ordnungsgemäßen Zustellung besteht somit kein Zweifel* Bei dieser Sachlage besteht, wie bereits mit Schreiben des Amtes vom 5.4.63 ausgeführt wurde, leider keine Möglichkeit, erneut in die Bearbeitung des Antrages auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit einzutreten.M Dezember 1965 nach dem BEG-Schlußgesetz Aufhebung des Bescheids vom 8, September 1961 und Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, den der Kläger während seiner langjährigen Verfolgtang als Zwangsarbeit er und Konzentrationslagerhäftling erlitten habe, und bat am 28. September 1961 an den in Israel wohnenden Kläger konnte die Klagfrist des § 210 Abs* 2 mit Abs.3 BEG nicht in Lauf gesetzt werden; denn der Bescheid hätte gemäß § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG an die seit 1950 bevollmächtigte URO oder den Bevollmächtigten FflHB» dessen Bestellung der Kläger am 25. Verwirkung trete ein, wenn die Behörde aus dem Verhalten des Antragstellers den Schluß ziehen dürfe, dieser werde in einer bestimmten Schadensart keinen Anspruch mehr erheben. Das habe die Behörde nach dem Schriftwechsel des Jahres 1963 erwarten und das Verfahren nach § 28 BEG als endgültig geregelt betrachten dürfen. Juni 1963 weder ein Klageverfahren eingeleitet noch sonst der Bescheid angegriffen worden sei, habe sie davon ausgehen dürfen, der Kläger nehme diese Entscheidung hin. Nach der Darlegung des Berufungsgerichts haben zwar der Kläger und sein Bevollmächtigter FflHB durch ihr Schweigen seit dem Empfang des Schreibens des Beklagten vom 12. Juni 1963 und dadurch, daß sie seit Ende 1965 den Gesundheitsschadensanspruch immer nur auf der Grundlage einer Überleitung nach dem BEG-Schlußgesetz weiterverfolgt haben, bei der Behörde den Eindruck erweckt, das im März 1958 eingeleitete Verfahren sei erledigt, und der Kläger erkenne die Rechtsbeständigkeit des Bescheids vom 8, September 1961 an. Danach wäre das Klagerecht verwirkt, wenn der Kläger oder sein Bevollmächtigter unbeeinflußt vom Beklagten die späte Klageerhebung sieben Jahre nach dem Schriftwechsel des Jahres 1963 zu verantworten hatte. Der Beklagte könnte aber die ihn begünstigende Unangreifbarkeit jenes Bescheids nicht aus Treu und Glauben herleiten, wenn er selbst durch pflichtwidriges Verhalten seiner Behörde den Vertreter des Klägers von Wäre Pflichtwidrigkeit sowohl der Behörde bei ihren späteren Äußerungen über die Wirksamkeit der Zustellung des Bescheids als auch dem Vertreter des Klägers wegen seines Glaubens daran vorzuwerfen, müßte abgewogen werden, ob die Fehlleistung im Verantwortungsbereich des Klägers so stark hervortritt, daß die des Beklagten an Bedeutung verliert und die späte Erhebung der Klage treuwidrig ist. Die Möglichkeit ist nicht ausgeräumt, daß eine unzutreffende Darstellung des Sachverhalts und die falsche rechtliche Würdigung in den Schreiben der Behörde vom 5. Für den Fall, daß der Kläger 1961 den Bescheid erhalten hat, ist das Klagerecht verwirkt. Der Kläger hat bis Frühjahr 1963 nichts unternommen und dann nach dem Schriftwechsel des Jahres 1963 den Eindruck erweckt, daß er es bei dem Bescheid be*-lassen wolle. Hinzukommt, daß der Kläger seine Anträge seit 1965 nur noch auf das BEG-Schlußgesetz gestützt hat. Der Tatrichter hat, von der Revision unbeanstandet, die Voraussetzungen eines Antragsrechts nach Art. Ill Nr. 1 Abs.4 und 5 BEG-SchlußG mit §§ 31 Abs. 2, 42 Abs. 2 BEG nF verneint, weil nach den Angaben des Klägers eine Konzentrationslagerhaft von wenigstens einem Jahr nicht festgestellt werden könne. Ausgehend von der Verwirkung des Rechts zur Klage gegen den Bescheid vom 8. September 1961 hat der Beklagte die im zweiten Rechtszug beantragte Abhilfe verweigert, weil jener Bescheid nicht fehlerhaft oder im Ergebnis imrichtig sei, der Kläger selbst durch Verletzung der Mitwirkungspflicht den Verlust etwaiger Ansprüche verursacht nabe und zu seinen Lasten das Verschulden gehe, das in der nicht rechtzeitigen Klageerhebung durch den Bevollmächtigten liege. Dem Bevollmächtigten Fried kann allerdings als Verschulden zugerechnet werden, daß er sich im Frühjahr 1963 nicht über die für die Anfechtung erheblichen Tatsachen vergewissert oder in Kenntnis dieser Tatsachen den am 12. Dieses Verschulden seines Bevollmächtigten kann die Behörde dem Kläger als einen seinem Abhilfeverlangen nachteiligen Umstand zur Last legen.

Zitierte Normen: § 196 BEG
RechtsbeistandBehördeMärzAnspruchSchreibenKlägerBevollmächtigteBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 90/78	URTEIL	Verkündet	am
31. Januar 1980 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Izek
t
Street
 Bflyisrael,
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. A.
als amtlich bestellter Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts
 gegen
Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, >latz A
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. September 1975 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung land Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1924 in Polen geborene jüdische Kläger gab Ende 1947 seine Wohnung in München auf und ließ sich 1949 in Israel nieder.
Am 3. April 1950 bevollmächtigte er die URO zur Geltend machung von Entschädigungsansprüchen. Sie beantragte Ende September 1950 Entschädigung für Zwangsarbeit ab März 1940 in den Lagern Gräditz (oder Gröditz) und Faulbrück und in den Konzentrationslagern Groß-Rosen, Flossenbürg/Kommando Hersbruck. und Dachau bis zur Befreiung am 29« April 1945*
 
Am 25* März 1958 ging folgendes Schreiben des Klägers bei der Behörde ein:
"Vorsorglich melde ich zunaechst zu den bereits bei Ihnen anhaengigen Entschaedigungsantraegen zwecks Fristwahrung einen Anspruch auf Schaden fuer Koer-per und Gesundheit an.
Die entsprechenden Unterlagen werde ich Ihnen durch meinen Bevollmaechtigten Herrn Theodor FBHB, vH VIHBstr. ■Hin der naechsten Zeit zukommen las sen,w
Nachdem die Behörde mit Schreiben vom 29 • März 1961 den Kläger selbst vergeblich zur Erläuterung des Anspruchs aufgefordert hatte, lehnte sie durch Bescheid vom 8, September 1961 den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit "wegen fehlenden Nachweises der anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. wegen fehlender Mitwirkung" ab. Laut beigeheftetem Rückschein wurde der Bescheid unter der Anschrift des Klägers am 12. September 1961 zur Post gegeben.
Am 21, März 1963 legte Rechtsbeistand FflHidie ihm am 19. März 1958 ausgestellte Vollmacht, den ausgefüllten B-Bogen, eine Bescheinigung des Arztes Dr, AflHBH, eidesstattliche Versicherungen und Einkommensteuerbescheinigungen vor. Unter dem 5. April 1963 schrieb die Behörde dem Bevollmächtigten:
"Die von Ihrem Mandanten mit formlosen Antrag vom 19.3.1958 - eingegangen am 25.3.1958 - erhobenen Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper oder Gesundheit sind durch Bescheid des Bayer. Landesentschädigungsamtes vom 8.9.1961 wegen fehlenden Nachweises der anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 5 OVO-BEG abgelehnt worden. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 12.10.1961 zugestellt und ist zwischenzeitlich unanfechtbar geworden.
 
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Das Bayer. Landesentschädigungsamt sieht unter diesen Umständen leider keine Möglichkeit, erneut in die Bearbeitung des Antrages auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit einzutreten. Es wird Ihnen anheimgestellt, gegen die ablehnende Entscheidung des Amtes unter gleichzeitiger Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Klage zu dem Landgericht München I, Entschädigungskammer, zu erheben. Es darf aber darauf hingewiesen werden, daß zur Entscheidung über einen derartigen Antrag das Gericht und nicht die Entschädigungsbehörde zuständig ist."
Darauf erwiderte Rechtsbeistand F^l^ptam 27* Mal 1963:
"Eine Rückfrage meinerseits beim Antragsteller ergab, daß dieser weder über den Ablehnungsbescheid informiert ist, noch diesen erhalten hat* Ich muß daher die ordnungsgemäße Zustellung des gegenständlichen Bescheides gemäß ZPO an den im Ausland lebenden Antragsteller ernsthaft bezweifeln.
Ich bitte Sie daher allerhöfliehst um uns beiden die Mühen und Spesen eines KlagsVerfahrens zu ersparen, die Angelegenheit nochmals zu überprüfen, und mir sodann zu berichten, ob es nicht doch eine Möglichkeit gibt, außergerichtlich den Antrag für Schaden an Körper oder Gesundheit gelten zu lassen und zu bearbeiten.11
Unter dem 12. Juni 1963 teilte die Behörde dem Bevollmächtigten mit:
"Die Behauptung Ihres Mandanten, er sei über den Ablehnungsbescheid des Bayer* Landesentschädigungsamtes vom 8.9*61 weder informiert worden, noch habe er diesen erhalten, erscheint unverständlich.
Dem Amt liegt der vom Antragsteller selbst unterschriebene Rückschein vor, nach welchem ihm der Bescheid am 12*10*61 durch den Beamten des Bestimmungspostamtes ausgehändigt wurde* An der ordnungsgemäßen Zustellung besteht somit kein Zweifel*
Eine Zustellung des Bescheides an Sie war! leider nicht möglich, da Sie die vom Antragsteller bereits am 19.3£58 ausgestellte Vollmacht dem B*Landesentschädigungsamt erst mit Schriftsatz vom 12.3.1963 eingereicht haben.
- - ^-..11»*,
 
Bei dieser Sachlage besteht, wie bereits mit Schreiben des Amtes vom 5.4.63 ausgeführt wurde, leider keine Möglichkeit, erneut in die Bearbeitung des Antrages auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit einzutreten.M
Rechtsbeistand FflHBbeantragte am 7. Dezember 1965 nach dem BEG-Schlußgesetz Aufhebung des Bescheids vom 8, September 1961 und Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, den der Kläger während seiner langjährigen Verfolgtang als Zwangsarbeit er und Konzentrationslagerhäftling erlitten habe, und bat am 28. Februar 1966 und 5. Mai 1966 um Mitteilung, welche Unterlagen noch zur Entscheidung benötigt würden.
Am 19. September 1966 legte Rechtsanwalt Dr. SHHi eine am 23. August 1966 ausgestellte Vollmacht, nach der bisher erteilte Vollmachten ungültig werden, und Urkunden zur weiteren Begründung des "gemäß Art. III in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BEG-SchlußG" geltend gemachten Anspruchs vor.
Am 28. November 1966 legte Rechtsbeistand FflHR wieder eine auf ihn lautende Vollmacht vor. Er bat zugleich und danach immer wieder, die vertrauensärztliche Untersuchung zu veranlassen, die Sache zu bearbeiten oder einen Bescheid zu erteilen.
Am 9. Februar 1970 lehnte die Behörde die Ansprüche ab. Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren, Kapitalent-schädigung und Rente ab, das Oberlandesgericht die Berufung, mit der auch Zinsen begehrt wurden, zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
1.	Durch Zustellung des Bescheides vom 8. September 1961 an den in Israel wohnenden Kläger konnte die Klagfrist des § 210 Abs* 2 mit Abs. 3 BEG nicht in Lauf gesetzt werden; denn der Bescheid hätte gemäß § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG an die seit 1950 bevollmächtigte URO oder den Bevollmächtigten FflHB» dessen Bestellung der Kläger am 25. März 1958 angezeigt hatte, zugestellt werden müssen (BGH RzW 1966, 37; 1979, 73).
Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es meint aber, das Klagerecht sei verwirkt. Verwirkung trete ein, wenn die Behörde aus dem Verhalten des Antragstellers den Schluß ziehen dürfe, dieser werde in einer bestimmten Schadensart keinen Anspruch mehr erheben. Das habe die Behörde nach dem Schriftwechsel des Jahres 1963 erwarten und das Verfahren nach § 28 BEG als endgültig geregelt betrachten dürfen. Denn die Behörde habe durch den Hinweis auf die Wiedereinsetzung den Weg zur Beseitigung des Bescheids angegeben. Als auf ihr Schreiben vom 12. Juni 1963 weder ein Klageverfahren eingeleitet noch sonst der Bescheid angegriffen worden sei, habe sie davon ausgehen dürfen, der Kläger nehme diese Entscheidung hin.
Daß er, wohl auf den Rat seines Bevollmächtigten, den Anspruch aus § 28 BEG für erledigt gehalten habe, ergebe sich auch aus den ab Ende 1965 gestellten Anträgen, die ausschließlich auf Bestimmungen des BEG-Schlußgesetzes gestützt worden seien. Mit letzter Deutlichkeit ergebe sich die seinerzeitige Absicht des Klägers, es bei dem Bescheid vom 8. September 1961 zu belassen, aus dem Schriftsatz vom 24. Oktober 1974. Danach habe damals Rechtsbeistand FflBBdie Ansicht vertreten, eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit bestehe nicht, so daß das
 
BEG-Schlußgesetz abzuwarten sei. Somit habe vom Kläger dann, wenn ihm der Bescheid tatsächlich nicht zugegangen sein sollte, zwar nicht vor Mitte 1963 gefordert werden können, daß er sein Interesse an der Weiterverfolgung seines Anspruchs zu erkennen gebe. Die Verwirkung sei aber durch die Untätigkeit nach Mitte des Jahres 1963 eingetreten.
Für diesen rechtlichen Schluß reichen die tatsächlichen Feststellungen nicht aus. Es ist offen geblieben, ob der Kläger selbst 1961 eine Ausfertigung des Bescheids erhalten hat.
Für den Fall, daß er den Bescheid nicht bekommen hat, gilt folgendes:
Nach der Darlegung des Berufungsgerichts haben zwar der Kläger und sein Bevollmächtigter FflHB durch ihr Schweigen seit dem Empfang des Schreibens des Beklagten vom 12. Juni 1963 und dadurch, daß sie seit Ende 1965 den Gesundheitsschadensanspruch immer nur auf der Grundlage einer Überleitung nach dem BEG-Schlußgesetz weiterverfolgt haben, bei der Behörde den Eindruck erweckt, das im März 1958 eingeleitete Verfahren sei erledigt, und der Kläger erkenne die Rechtsbeständigkeit des Bescheids vom 8, September 1961 an. Darauf hatte sich die Behörde auch eingerichtet, lange bevor die Klage am 11. Juni 1970 schließlich erhoben wurde. Danach wäre das Klagerecht verwirkt, wenn der Kläger oder sein Bevollmächtigter unbeeinflußt vom Beklagten die späte Klageerhebung sieben Jahre nach dem Schriftwechsel des Jahres 1963 zu verantworten hatte. Der Beklagte könnte aber die ihn begünstigende Unangreifbarkeit jenes Bescheids nicht aus Treu und Glauben herleiten, wenn er selbst durch pflichtwidriges Verhalten seiner Behörde den Vertreter des Klägers von
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der Erhebiang der Klage abgehalten hätte. Wäre Pflichtwidrigkeit sowohl der Behörde bei ihren späteren Äußerungen über die Wirksamkeit der Zustellung des Bescheids als auch dem Vertreter des Klägers wegen seines Glaubens daran vorzuwerfen, müßte abgewogen werden, ob die Fehlleistung im Verantwortungsbereich des Klägers so stark hervortritt, daß die des Beklagten an Bedeutung verliert und die späte Erhebung der Klage treuwidrig ist.
Die Möglichkeit ist nicht ausgeräumt, daß eine unzutreffende Darstellung des Sachverhalts und die falsche rechtliche Würdigung in den Schreiben der Behörde vom 5. April und 12. Juni 1963 den Bevollmächtigten des Klägers veranlaßt haben, keine Klage einzureichen. Dabei kann von Bedeutung sein, ob Rechtsbeistand FflU schon damals bekannt war, daß der Kläger ihn 1958 der Behörde als Bevollmächtigten benannt l^atte.
Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Für den Fall, daß der Kläger 1961 den Bescheid erhalten hat, ist das Klagerecht verwirkt. Der Kläger hat bis Frühjahr 1963 nichts unternommen und dann nach dem Schriftwechsel des Jahres 1963 den Eindruck erweckt, daß er es bei dem Bescheid be*-lassen wolle. Dafür können die falschen Hinweise der Behörde in den Schreiben vom 5. April und 12. Juni 1963 nicht mehr entscheidend ins Gewicht gefallen sein, weil zu demindest der Kläger Anlaß gehabt hätte, seinen Bevollmächtigten richtig über den Bescheid zu unterrichten. Hinzukommt, daß der Kläger seine Anträge seit 1965 nur noch auf das BEG-Schlußgesetz gestützt hat.
 
2.	Der Tatrichter hat, von der Revision unbeanstandet, die Voraussetzungen eines Antragsrechts nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 und 5 BEG-SchlußG mit §§ 31 Abs. 2, 42 Abs. 2 BEG nF verneint, weil nach den Angaben des Klägers eine Konzentrationslagerhaft von wenigstens einem Jahr nicht festgestellt werden könne. Das ist nicht zu beanstanden, auch wenn nunmehr das HaftStättenverzeichnis der 2. ÄndVO - 6. DV-BEG vom 20. September 1977 zugrunde gelegt wird.
3.	Aus einem weiteren Grunde kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Ausgehend von der Verwirkung des Rechts zur Klage gegen den Bescheid vom 8. September 1961 hat der Beklagte die im zweiten Rechtszug beantragte Abhilfe verweigert, weil jener Bescheid nicht fehlerhaft oder im Ergebnis imrichtig sei, der Kläger selbst durch Verletzung der Mitwirkungspflicht den Verlust etwaiger Ansprüche verursacht nabe und zu seinen Lasten das Verschulden gehe, das in der nicht rechtzeitigen Klageerhebung durch den Bevollmächtigten liege.
Diese Erwägungen hat das Berufungsgericht zu Unrecht als pflichtgemäße Ermessensausübung gebilligt.
Soweit der Beklagte darauf abhebt, daß der Bescheid von 1961 im Ergebnis richtig sei, stellt er keine Ermessenserwägungen an, sondern verneint die Grundvoraussetzung jeder Abhilfe. Die objektive Richtigkeit oder Unrichtigkeit steht erst nach einer vollen Prüfung des materiellen Anspruchs fest (BGH RzW 1975, 246). Sie ist bisher unterblieben.
Unrichtig ist ferner, daß die Begründung des Bescheids fehlerfrei sei. Er ist zu Unrecht auf fehlende Mitwirkung des Klägers und fehlenden Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen gestützt: Der Kläger hatte am 25. März 1958 die
 Substantiierung des angemeldeten Anspruchs durch seinen Bevollmächtigten F®BB angekündigt. Die Aufforderung der Behörde vom 29. März 1961, den Anspruch zu erläutern, hätte daher nicht dem Kläger zugeleitet werden dürfen, sondern an seinen Bevollmächtigten gerichtet werden müssen. Ohne dessen angekündigten Vortrag abzuwarten oder diesen anzu demahnen, hat die Behörde den Bescheid erlassen. Der Vorwurf der mangelnden Mitwirkung ist mithin unbegründet.
Dem Bevollmächtigten Fried kann allerdings als Verschulden zugerechnet werden, daß er sich im Frühjahr 1963 nicht über die für die Anfechtung erheblichen Tatsachen vergewissert oder in Kenntnis dieser Tatsachen den am 12. Oktober 1961 ordnungswidrig zugestellten Bescheid nicht angefochten hat. Dieses Verschulden seines Bevollmächtigten kann die Behörde dem Kläger als einen seinem Abhilfeverlangen nachteiligen Umstand zur Last legen. Aber eine Abhilfe kann dennoch gerechtfertigt sein, wenn auch die Entschädigungsbehörde mehr als nur ein geringes Verschulden im Ausgangsverfahren trifft (BGH RzW 1975, 118).
Der Behörde ist hier, wie bereits dargelegt, ein erhebliches Verschulden beim Zustandekommen des fehlerhaften Bescheids vorzuwerfen.
Mai	Zorn	Fuchs
 Dr. Thumm
 Dr. Lang