Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Im Verfahren wegen Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wurde er ab Februar 1964 von dem Bevollmächtigten vertreten. Dies begründete sie damit, daß der Kläger zu demindest von 1958 bis I960 in Rio de Janeiro gewohnt, in dieser Zeit den in dem entfernten Sao Paulo praktizierenden Dr. BflÜliiicht konsultiert und, um Entschädigungsleistungen zu erlangen, durch die Vorlage des insoweit unrichtigen Attestes dieses Arztes vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet und sich auch unlauterer Mittel bedient habe. Sie halte eine "einschlägigeN GesundheitsSchädigung auch deshalb nicht für gegeben, weil der Kläger sich sonst - wenn überhaupt notwendig -in die Behandlung eines ortsansässigen Arztes begeben hätte. Der Kläger focht den Bescheid mit der Begründung an, er habe keine falschen Angaben gemacht, sondern damals in Sao Paulo gewohnt und sei dort ärztlich behandelt worden. Der Kläger habe, um Entschädigungsleistungen zu erlangen, für die Zeit von Juni I960 bis Juli 1962 vorsätzlich der Wahrheit zuwider angegeben, in Sao Paulo von Dr. EHHRP behan- delt worden zu sein, und die insoweit unrichtige ärztliche Bescheinigung vorgelegt* Er habe mit Wissen und Wollen gegen die Wahrheitspflicht verstoßen, der Beklagte wegen des besonders groben Verstoßes ohne Ermessensfehler den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden insgesamt entzogen und die gewährten Leistungen zurückverlangt. Die Berufung begründete der Kläger damit, daß der Widerruf nicht rechtzeitig ausgesprochen worden und der Beklagte von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Sein Verschulden bei der Auswahl und der Beaufsichtigung seines Vertreters sei nicht so erheblich, daß die Entziehung des gesamten Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und die Rückforderung der erbrachten Leistungen insgesamt angebracht seien. Nach §§ 201, 203 Abs* 1 BEG in Verbindung mit § 7 Abs* 2, 1* Alternative BEG kann die bereits festgesetzte oder im Verwaltungsverfahren durch Vergleich geregelte Entschädigung durch Widerrufsbescheid entzogen nach §§ 7 Abs* 3, 204 Abs. 2 BEG zugleich die Rückforderung bewirkter Leistungen ausgesprochen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß einer der Versagungs gründe des § 7 Abs. 1 BEG vorliegt. Der Berufungsrichter ist der Auffassung, daß die Entschädigungsbehörde den Widerruf rechtzeitig ausgesprochen hat* Die sechsmonatige Frist des § 203 Abs* 2 BEG sei bei Erlaß des Bescheids noch nicht abgelaufen gewesen. Obgleich die Bescheinigung des Arztes Dr. B^HBVund die den zeitweiligen Wohnsitz des Klägers in Rio de Janeiro ergebenden Urkunden sich bei Erlaß des Bescheids vom 1. Der Berufungsrichter hält die Klage für begründet, weil der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid auf einer fehlerhaften Ermessensausübung des Beklagten beruhe. Das Berufungsgericht berücksichtigt dabei nicht den Inhalt der Akten, der für eine Kenntnis des Klägers selbst von der Unrichtigkeit der ärztlichen Bescheinigung sprechen könnte. April 1964 selbst angegeben, von Dr. B^p-H^Bin Sao Paulo in der gesamten Zeit seit Februar 1936 behandelt worden zu sein, zur Erstattung von Heilverfahrenskosten eine Bescheinigung dieses Arztes über ärztliche Leistungen in Jedem einzelnen Jahr von 1956 bis 1965 eingereicht und schließlich noch im ersten Rechtszuge eine Behandlung auch in der fraglichen Zeit und damit die Richtigkeit der teilweise falschen Bescheinigung behauptet. Wenn es trotz des für ein vorsätzliches Handeln des Klägers selbst sprechenden Akteninhalts und ohne eine Beweiserhebung glaubte, die tatsächliche Grundlage, auf der der Beklagte sein Ermessen ausgeübt hatte, nicht feststellen zu können, mußte es auf die Bedenken hinweisen und ihm Gelegenheit geben, sich dazu zu erklären oder Ermessenserwägungen auf der Grundlage des festgestellten verkürzten Sachverhalts darzulegen (BGH RzW 1972, 349; ständig).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 90/77 URTEIL Verkfindet am 10. Januar 1980 P o h I f Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, •FMHHB^Str. m MM, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter, Widerkläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Frhr. v gegen Mieczyslaw L ■Str. € Israel, Kläger, Widerbeklagten und Revi s ionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Juli 1977 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der in WflBBD geborene Jüdische Kläger war nach seinen Angaben nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt. 1947 wanderte er nach Uruguay aus, 1954 Ubersiedelte er nach Brasilien. Seit einigen Jahren lebt er in Israel. Der Kläger erhielt Entschädigung für Freiheits-schaden. Im Verfahren wegen Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit wurde er ab Februar 1964 von dem Bevollmächtigten vertreten. Er reichte der Entschädigungsbehörde mit dem vom Kläger unter dem 17. April 1964 Unterzeichneten B-Bogen unter anderem ein Attest des Arztes Dr. Ruben B(HH vom 2. März 1964 ein. Dieser bescheinigte darin, den Kläger seit Februar 1956 wegen verschiedener auf die Verfolgung zurückzuführender Leiden behandelt zu haben. Dieselbe Behandlungszeit war auch in dem B-Bogen angegeben. Nach vertrauensärztlicher Untersuchung und Stellungnahme ihres Beratungsarztes gewährte die Behörde durch Bescheid vom 1. April 1965 für Schaden an Körper oder Gesundheit Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente. 1966 beantragte der Kläger selbst Erstattung von Heilverfahrenskosten. Dazu reichte er auch eine Bescheinigung des Dr. B^HÜB über ärztliche Leistungen in federn einzelnen Jahr von 1956 bis 1965 ein. Der Anspruch wurde durch Vergleich vom 21. Mai 1968 geregelt. Nachdem der Entschädigungsbehörde bekanntgeworden war, daB KMHisich als Bevollmächtigter verschiedener Antragsteller unkorrekt verhalten hatte, überprüfte sie die Verfahren, in denen er tätig gewesen war. Dabei stellte der Sachbearbeiter im April 1969 fest, daß der Kläger nach seiner Übersiedelung nach Brasilien zeitweilig in Rio de Janeiro gewohnt hatte. Er hielt deshalb eine Behandlung durch den in Sao Paulo niedergelassenen Dr. BBHVauch während dieser Zeit für ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 17. April 1969 wies die Behörde den neuen Bevollmächtigten des Klägers auf die-se Unstimmigkeit und auf § 7 BEG hin. Nachdem in der hierzu gesetzten Frist eine Stellungnahme nicht eingegangen war, widerrief sie mit Bescheid vom 5. August 1969 den Bescheid vom 1. April 1965 und den Vergleich vom 21. Mai 1968, entzog die darin zuerkannten Ansprüche und forderte die Leistungen von 88.676,30 DM zurück. Dies begründete sie damit, daß der Kläger zu demindest von 1958 bis I960 in Rio de Janeiro gewohnt, in dieser Zeit den in dem entfernten Sao Paulo praktizierenden Dr. BflÜliiicht konsultiert und, um Entschädigungsleistungen zu erlangen, durch die Vorlage des insoweit unrichtigen Attestes dieses Arztes vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet und sich auch unlauterer Mittel bedient habe. Sie halte eine "einschlägigeN GesundheitsSchädigung auch deshalb nicht für gegeben, weil der Kläger sich sonst - wenn überhaupt notwendig -in die Behandlung eines ortsansässigen Arztes begeben hätte. Es sei angemessen und erforderlich, sämtliche zuerkannten Entschädigungsleistungen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit wieder abzuerkennen. Die Entschädigungsbehörden seien auf ärztliche Atteste und Behandlungsnachweise angewiesen. Die Benutzung inhaltlich unrichtiger Bescheinigungen könnte dazu führen, daß nichtanspruchsberechtigten Personen Entschädigungsleistungen zuflössen, die den tatsächlich geschädigten Personen zufließen müßten. Der Kläger focht den Bescheid mit der Begründung an, er habe keine falschen Angaben gemacht, sondern damals in Sao Paulo gewohnt und sei dort ärztlich behandelt worden. Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage auf Rückzahlung der gewährten Entschädigungsleistungen statt. Der Kläger habe, um Entschädigungsleistungen zu erlangen, für die Zeit von Juni I960 bis Juli 1962 vorsätzlich der Wahrheit zuwider angegeben, in Sao Paulo von Dr. EHHRP behan- delt worden zu sein, und die insoweit unrichtige ärztliche Bescheinigung vorgelegt* Er habe mit Wissen und Wollen gegen die Wahrheitspflicht verstoßen, der Beklagte wegen des besonders groben Verstoßes ohne Ermessensfehler den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden insgesamt entzogen und die gewährten Leistungen zurückverlangt. Die Berufung begründete der Kläger damit, daß der Widerruf nicht rechtzeitig ausgesprochen worden und der Beklagte von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Er trug nunmehr erstmalig vor, nicht er habe vorsätzlich falsche Angaben über seine Behandlung durch Dr. Bergmann gemacht, sondern sein damaliger Bevollmächtigter Korman, dem er vertrauensselig eine Blankovollmacht erteilt habe. Sein Verschulden bei der Auswahl und der Beaufsichtigung seines Vertreters sei nicht so erheblich, daß die Entziehung des gesamten Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und die Rückforderung der erbrachten Leistungen insgesamt angebracht seien. Der Beklagte nahm hierzu nicht im einzelnen Stellung; er bezog sich auf die Ausführungen des Landgerichts. Das Oberlandesgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanz liehen Urteils. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet Nach §§ 201, 203 Abs* 1 BEG in Verbindung mit § 7 Abs* 2, 1* Alternative BEG kann die bereits festgesetzte oder im Verwaltungsverfahren durch Vergleich geregelte Entschädigung durch Widerrufsbescheid entzogen nach §§ 7 Abs* 3, 204 Abs. 2 BEG zugleich die Rückforderung bewirkter Leistungen ausgesprochen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß einer der Versagungs gründe des § 7 Abs. 1 BEG vorliegt. Der Berufungsrichter ist der Auffassung, daß die Entschädigungsbehörde den Widerruf rechtzeitig ausgesprochen hat* Die sechsmonatige Frist des § 203 Abs* 2 BEG sei bei Erlaß des Bescheids noch nicht abgelaufen gewesen. Eine die Frist in Gang setzende Kenntnis von dem Widerrufsgrunde habe erst im April 1969 Vorgelegen. Sie bestehe erst dann, wenn die den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen und Umstände sicher und soweit bekannt seien, daß die Behörde entscheiden könne, ob sie widerrufen wolle. Obgleich die Bescheinigung des Arztes Dr. B^HBVund die den zeitweiligen Wohnsitz des Klägers in Rio de Janeiro ergebenden Urkunden sich bei Erlaß des Bescheids vom 1. April 1965 und bei Abschluß des Vergleichs vom 21. Mai 1968 bereits bei den Akten befunden hätten, habe dem Sachbearbeiter vor der Überprüfung im April 1969 der Widerspruch nicht aufzufallen brauchen. Die Zustellung des Widerrufsbescheids am 10. August 1969 habe deshalb die Frist gewahrt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH RzW 1968, 139; 1978, 114 m. w. N.) und wird auch von dem Kläger nicht mehr bezweifelt. Der Berufungsrichter hält die Klage für begründet, weil der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid auf einer fehlerhaften Ermessensausübung des Beklagten beruhe. Er macht sich die Feststellungen des Landgerichts zu eigen, die von dem Bevollmächtigten eingereichte Bescheinigung des Arztes Dr. B^HI^er die Behandlung des Klägers sei teilweise unrichtig, hält aber im Gegensatz zu dem Landgericht ein vorsätzliches Handeln des Klägers selbst nicht für erwiesen. Das Berufungsgericht berücksichtigt dabei nicht den Inhalt der Akten, der für eine Kenntnis des Klägers selbst von der Unrichtigkeit der ärztlichen Bescheinigung sprechen könnte. Danach hat der Kläger im B-Bogen vom 17. April 1964 selbst angegeben, von Dr. B^p-H^Bin Sao Paulo in der gesamten Zeit seit Februar 1936 behandelt worden zu sein, zur Erstattung von Heilverfahrenskosten eine Bescheinigung dieses Arztes über ärztliche Leistungen in Jedem einzelnen Jahr von 1956 bis 1965 eingereicht und schließlich noch im ersten Rechtszuge eine Behandlung auch in der fraglichen Zeit und damit die Richtigkeit der teilweise falschen Bescheinigung behauptet. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht den Umfang seiner Aufklärungspflicht aus §139 Abs. 1 ZPO verkannt hat. Wenn es trotz des für ein vorsätzliches Handeln des Klägers selbst sprechenden Akteninhalts und ohne eine Beweiserhebung glaubte, die tatsächliche Grundlage, auf der der Beklagte sein Ermessen ausgeübt hatte, nicht feststellen zu können, mußte es auf die Bedenken hinweisen und ihm Gelegenheit geben, sich dazu zu erklären oder Ermessenserwägungen auf der Grundlage des festgestellten verkürzten Sachverhalts darzulegen (BGH RzW 1972, 349; ständig). Besondere Umstände, die die Verpflichtung des Gerichts entfallen lassen können, dem Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung seiner Ermessenserwägungen zu geben, etwa wegen nur formelhafter Begründung nach mehrjährigem Rechtsstreit (vgl. BGH RzW 1979, 97), liegen nicht vor. Die Zurückverweisung gibt dem Beklagten Gelegenheit, seine Ermessenserwägungen an den Umständen des Einzelfalls auszurichten und zu ergänzen. Mai Zorn Dr. Thumm Portmann Gärtner