Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Anspruch auf Härteausgleich auch dann bestehen kann, wenn die Bedürftigkeit nicht schon am 31» Dezember 1969 (Art. VIII BEG-SchlußG), sondern erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Vorgelegen hat. sen wird, daß dem verfolgten Flüchtling oder Staatenlosen auch unter den Voraussetzungen des § 4 oder des § 150 BEG keine höhere Entschädigung zustehen würde, als sie ihm aufgrund der §§ 160 bis 164 BEG zuerkannt worden ist (BGH RzW 1975, 83 Nr* 19). Es stellt auch fest, die Klägerin erhalte eine kleine Rente von 118,55 IL und werde nach der Auskunft des Israelischen Finanzministeriums von ihren beiden Söhnen mit insgesamt 100 IL im Monat unterstützt, so daß ihr monatlich 218,55 IL zur Verfügung stünden. Ob sie in dem durch § 165 Abs. 1 BEG umschriebenen Sinne bedürftig ist, läßt das Berufungsgericht jedoch offen* Das Klagebegehren sei deshalb nicht begründet, weil die Gewährung eines Härteausgleichs auch bei Annahme der Bedürftigkeit unangemessen wäre. Von ihren Angehörigen sei sie nach ihren Angaben nicht getrennt worden und habe mit ihrer gesamten Familie die Verfolgung überlebt. Insbesondere habe die Klägerin keine Angaben darüber gemacht, daß die Verfolgung bei ihr zu einem - wenn auch nach § 164 BEG nicht entschädigungsfähigen - Gesundheitsschaden geführt habe. Bei den angegebenen Erkrankungen handele es sich um solche, die nach der dem Berufungsgericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten deutschen medizinischen Lehrmeinung in erster Linie auf eine Anlagebereitschaft zurückzuführen seien und bei denen ein Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen allenfalls dann in Betracht komme, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Verfolgung bestehe. Weiter habe berücksichtigt werden müssen, daß die Klägerin noch bis 1950 in Rumänien gelebt und ihre Heimat erst dann aus Gründen verlassen habe, für die nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen nicht mehr verantwortlich zu machen seien. Soweit die Klägerin überhaupt von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sei, habe sie die ihr gesetzlich zustehende Entschädigung nach den §§ 160, 162, 47 BEG erhalten. Sie sei im Rahmen der gesetzlichen Regelung voll entschädigt worden, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung der Angemessenheit von Härteausgleich berücksichtigt werden dürfe. Allen Erwägungen zur Präge der Angemessenheit von Härteausgleich, die an die Grundsätze des Urteils BGH RzW 1975, 83 Nr. 19 knüpfen, begegnet die Revision mit dem allgemeinen Einwand, Absatzes der Ziff.14 des Haager Protokolls Nr. 1 (BGBl 1953 II, 85) ab, nach dem eine Entsprechende Ausgleichsleistung" ("corresponding equalization") gewährt wird, wenn die dem Entschädigungsberechtigten geleistete Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. "Reichen die dem Verfolgten oder seinen Hinterbliebenen nach §§ 72 bis 74 zuerkannten Entschädigungsleistungen in Verbindung mit ihrem Vermögen und ihren sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht aus, so wird ihnen aus dem Härtefonds (§ 79) in Anbetracht der Verfolgung eine angemessene Ausgleichsleistung gewährt." Aber auch, als das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes den Härteausgleichsanspruch der Flüchtlinge und Staatenlosen in § 165 zu dem Rechtsanspruch verfestigte (vgl. Jedoch begegnen die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es im Streitfall jeglichen Härteausgleich verweigert, durchgreifeE-den rechtlichen Bedenken, Sie halten sich nicht im Rahmen der Grundsätze aus BGH RzW 1975, 83 Nr. 19 und verfehlen den Zweck des § 165 BEG:" Zu Lasten der Klägerin durfte nicht berücksichtigt werden, daß sie erst 1950 und unabhängig von der nationalsozialistischen Rassenverfolgung Rumänien verlassen habe. Sie teilte damit das Schicksal einer großen Gruppe früher Verfolgter, die gerade deshalb, weil sie unabhängig von der zurückliegenden Rassenverfolgung in der Zeit des Nationalsozialismus nach dem Zweiten Weltkrieg aus den in der Genfer Konvention vom 28. Der Revision ist auch darin Recht zu geben, daß es nicht angeht, der um Härteausgleich nachsuchenden Klägerin entgegenzuhalten, sie habe die ihr zustehende Entschädigung voll erhalten. Baß der Verfolgte Entschädigung nach den §§ 160 ff BEG erhalten hat, ist eine der Anspruchsvoraussetzungen des § 165 BEG und kann daher der Zubilligung eines angemessenen Härteausgleichs nicht im Wege stehen. Die bisherige Sachbehandlung sowie das bisweilen unzutreffende Verständnis der in dem Urteil BGH RzW 1975» 83 Nr. 19 enthaltenen Grundsätze zur Bemessung des angemessenen Härteausgleichs in der Übung der Entschädigungsorgane veranlassen folgende Hinweise: Das Gesetz sieht für den Pall, daß die dem verfolgten Flüchtling oder Staatenlosen gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht, die Zahlung eines angemessenen Härteausgleichs vor. Als rechtsfehlerhaft muß deshalb grundsätzlich angesehen werden, wenn die Bedürftigkeit ungeprüft und sonstige für die Frage der Angemessenheit von Härteausgleichsleistungen bedeutsame Umstände, wie etwa Alter und Gesundheitszustand des Antragstellers, unberücksichtigt bleiben und Härteausgleich von vornherein deshalb abgelehnt wird, weil die Verfolgung leicht gewesen und ohne bedeutende Folgen geblieben sei. Ausnahmsweise mag bei außergewöhnlich leichtem Verfolgungsschicksal und Fehlen für einen Härteausgleich sprechender Umstände auf die Feststellung der zu dem Lebensunterhalt fehlenden Mittel (Bedürftigkeit) verzichtet werden können. Sie würden das ohnehin zeitraubende Härteausgleichsverfahren zweckwidrig weiter erschweren und sollten daher nur angestellt werden, wenn der Antragsteller in dem Bestreben, verhältnismäßig hohe Leistungen zu erhalten, die Schadensfolgen vorträgt und nach Möglichkeit belegt.
Ja
nein
2472 038
Nachschlagewerk: BaHZ:___________
BSa § 165
Zur Bestimmung des angemessenen Härteausgleichs.
BGH, Ort. v. 23. Oktober 1975 - IX ZE 90/75 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
DC ZR 90/75
URTEIL
Verkftndet am
25. Oktober 1975
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Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäfts«teile
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Neha
- Prozeßbevollmächtigte:
traöe ff,
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte
gegen
Land Rh einland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionabeklagten, Rechtsanwalt ^B^B^^^^H^BB
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenate -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Dezember 1974 wird zurückgewiesen, soweit Zinsen verlangt werden.
Im übrigen wird das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurtickverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die 1895 geborene Klägerin lebt seit 1950 in Israel. Für In Rumänien erlittenen Freiheitsschaden hat sie 5.250 DM Entschädigung erhalten (§§ 162, 43 ff BBG). Ihr Ehemann ist am 18. Juli 1969 in Israel gestorben.
Am 12. Dezember 1969 beantragte die Klägerin eine monatliche Beihilfe als Harteausgleich nach § 165 BEG. Sie fügte eine eidesstattliche Versicherung bei: Ihr Ehemann sei bis kurz vor seinem
Tode Gelegenheitsarbeiter gewesen. Seine und ihre Entschädigung seien verbraucht. Als Einkommen beziehe sie nur monatlich 104>35 IL Hinterbliebenenrente von der Israelischen National-Versicherung. Sie leide an Bluthochdruck, Schwindelanfällen, Krampfadern und Thrombophlebitis. Die Einkünfte ihrer vier Kinder reichten kaum für den Unterhalt der eigenen Familien.
Der Antrag blieb bei der Behörde und in beiden Rechtsztigen ohne Erfolg. Er richtet sich auf Zahlung von monatlich 300 DM ab 12. Dezember 1969 und Zinsen seit dem 1. Januar 1970. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist bis auf den Zinsanspruch begründet.
Da die Klägerin Härteausgleich für die Zeit ab Antragstellung und Erläuterung des Anspruchs (12. Dezember 1969) verlangt, bestehen gegen das Nachmelden nach den vom Bundesgerichtshof in dem Urteil RzW 1975» 178 entwickelten Grundsätzen keine rechtlichen Bedenken.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Anspruch auf Härteausgleich auch dann bestehen kann, wenn die Bedürftigkeit nicht schon am 31» Dezember 1969 (Art. VIII BEG-SchlußG), sondern erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Vorgelegen hat. Richtig ist auch, daß der Anspruch nicht dadurch ausgeschlos-
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sen wird, daß dem verfolgten Flüchtling oder Staatenlosen auch unter den Voraussetzungen des § 4 oder des § 150 BEG keine höhere Entschädigung zustehen würde, als sie ihm aufgrund der §§ 160 bis 164 BEG zuerkannt worden ist (BGH RzW 1975, 83 Nr* 19).
Das Berufungsgericht bezieht sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. September 1974, in dem ausgesprochen ist, Lebensunterhalt im Sinne des § 165 Abs* 1 BEG sei der den Lebensverhältnissen des Berechtigten entsprechende volle Unterhalt (RzW 1975, 82). Es stellt auch fest, die Klägerin erhalte eine kleine Rente von 118,55 IL und werde nach der Auskunft des Israelischen Finanzministeriums von ihren beiden Söhnen mit insgesamt 100 IL im Monat unterstützt, so daß ihr monatlich 218,55 IL zur Verfügung stünden. Ob sie in dem durch § 165 Abs. 1 BEG umschriebenen Sinne bedürftig ist, läßt das Berufungsgericht jedoch offen* Das Klagebegehren sei deshalb nicht begründet, weil die Gewährung eines Härteausgleichs auch bei Annahme der Bedürftigkeit unangemessen wäre. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1974 (RzW 1975, 83 Nr. 19) sei anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Gewährung eines Härteausgleichs angemessen sei. Dabei sei auch das Ausmaß der Verfolgung bedeutsam. Insbesondere dürften Art und Schwere der Verfolgung und der dadurch hervorgerufenen Schäden sowie die gesetzliche Regelung der Entschädigung dieser Schäden berücksichtigt werden.
Es dürfe auch geprüft werden, ob die Notlage auf der Verfolgung beruhe. Der Bereich, innerhalb dessen die Entschädigungsorgane den angemessenen Härteausgleich zu bestimmen hätten, reiche von der Ablehnung jeder Leistung bis zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ein Anspruch auf Härteausgleich bestehe dann nicht, wenn die Umstände des Einzelfalls jeden Ausgleich als unangemessen erscheinen ließen. So liege der Fall hier. Die Klägerin habe gegenüber der
Mehrzahl der Verfolgten ein leichtes Verfolgungsschicksal gehabt, Sie habe nach ihren Angaben nur im Moldaugebiet den Judenstern getragen. Zwangsarbeit sowie der Aufenthalt in geschlossenen Lagern und insbesondere den als Vernichtungslagern bekannten Konzentrationslagern seien ihr erspart geblieben. Von ihren Angehörigen sei sie nach ihren Angaben nicht getrennt worden und habe mit ihrer gesamten Familie die Verfolgung überlebt.
Einen weitergehenden Schaden habe die Verfolgung nicht verursacht. Insbesondere habe die Klägerin keine Angaben darüber gemacht, daß die Verfolgung bei ihr zu einem - wenn auch nach § 164 BEG nicht entschädigungsfähigen - Gesundheitsschaden geführt habe. Bei den angegebenen Erkrankungen handele es sich um solche, die nach der dem Berufungsgericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten deutschen medizinischen Lehrmeinung in erster Linie auf eine Anlagebereitschaft zurückzuführen seien und bei denen ein Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen allenfalls dann in Betracht komme, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Verfolgung bestehe. Weiter habe berücksichtigt werden müssen, daß die Klägerin noch bis 1950 in Rumänien gelebt und ihre Heimat erst dann aus Gründen verlassen habe, für die nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen nicht mehr verantwortlich zu machen seien. Soweit die Klägerin überhaupt von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sei, habe sie die ihr gesetzlich zustehende Entschädigung nach den §§ 160, 162, 47 BEG erhalten. Weitere Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz stünden ihr bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zu. Sie sei im Rahmen der gesetzlichen Regelung voll entschädigt worden, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung der Angemessenheit von Härteausgleich berücksichtigt werden dürfe. Mit den 218,55 IL, die ihr monatlich zur Verfügung stünden, sei sie nicht völlig mittellos. Wegen des geringfügigen Verfolgungs-
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Schicksals und der Tatsache, daß die Klägerin ihr Heimatland aus Gründen verlassen habe, die der Nationalsozialismus nicht zu verantworten habe, erscheine es deshalb nicht mehr angemessen, ihr neben der bereits gewährten Entschädigung noch Leistungen aus dem Härteausgleichsfond zuzubilligen.
Allen Erwägungen zur Präge der Angemessenheit von Härteausgleich, die an die Grundsätze des Urteils BGH RzW 1975, 83 Nr. 19 knüpfen, begegnet die Revision mit dem allgemeinen Einwand,
§ 165 BEG gebiete stets die Zahlung des vollen Fehlbetrages zu dem angemessenen Lebensunterhalt. Sie leitet das aus dem Wortlaut des 3. Absatzes der Ziff. 14 des Haager Protokolls Nr. 1 (BGBl 1953 II, 85) ab, nach dem eine Entsprechende Ausgleichsleistung" ("corresponding equalization") gewährt wird, wenn die dem Entschädigungsberechtigten geleistete Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Es könne der Bundesrepublik nicht unterstellt werden, daß das deutsche Ausführungsgesetz, zunächst § 75 BErgG, heimlich von diesem klaren und einfachen Programm habe abweichen wollen, indem der bestimmte Rechtsbegriff korrespondierende Ausgleichung von nicht ausreichenden Unterhaltsmitteln durch den unbestimmten Rechtsbegriff angemessene Härteleistung ersetzt worden sei.
Dem kann der Senat nicht folgen. § 75 BErgG lautete:
"Reichen die dem Verfolgten oder seinen Hinterbliebenen nach §§ 72 bis 74 zuerkannten Entschädigungsleistungen in Verbindung mit ihrem Vermögen und ihren sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht aus, so wird ihnen aus dem Härtefonds (§ 79) in Anbetracht der Verfolgung eine angemessene Ausgleichsleistung gewährt."
Die Verweisung auf den Härtefonds (§ 79) und die Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 2 BErgG, nach der für die Bewilligung von Mitteln aus dem Härtefonds die Klage zu dem Entschädigungsgericht (§ 99 BErgG)
ausgeschlossen war, wurden zutreffend dahin verstanden, daß es im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde stehe, die Ausgleichsleistung zu gewähren. Das pflichtgemäße Ermessen bezog sich auf Grund und Höhe der Leistung (Becker/Huber/Küster,
BErgG § 75 Anm. 5). Um einen Rechtsanspruch, dessen Höhe durch einen bestimmten Rechtsbegriff festgelegt war, handelte es sich bei § 75 BErgG nicht.
Aber auch, als das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes den Härteausgleichsanspruch der Flüchtlinge und Staatenlosen in § 165 zu dem Rechtsanspruch verfestigte (vgl.
BGH RzW 1975, 83 Nr. 19), ordnete das Gesetz nicht an, daß damit stets der volle Fehlbetrag zu dem Lebensunterhalt geschuldet werde. Vielmehr erläuterte der Abgeordnete Dr. Greve als Berichterstatter des Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung in der 147. Sitzung des 2. Deutschen Bundestages am 6. Juni 1956, der Begriff "ein angemessener Härteausgleichn könne sowohl eine einmalige Zahlung als auch einen monatlichen Zuschuß beinhalten. Insoweit bestehe kein Unterschied zu § 75 des bisherigen Gesetzes, das den Begriff einer "angemessenen Ausgleichsleistung" verwendet habe.
Der Senat bleibt deshalb nach erneuter Prüfung dabei, daß die Entschädigungsorgane den angemessenen Härteausgleich nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen haben, wobei der Bereich von der Ablehnung jeder Leistung bis zur vollen Höhe des Betrages reicht, der zu dem Lebensunterhalt fehlt (BGH RzW 1975, 85 Nr. 19).
Jedoch begegnen die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es im Streitfall jeglichen Härteausgleich verweigert, durchgreifeE-den rechtlichen Bedenken, Sie halten sich nicht im Rahmen der Grundsätze aus BGH RzW 1975, 83 Nr. 19 und verfehlen den Zweck des § 165 BEG:"
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Zu Lasten der Klägerin durfte nicht berücksichtigt werden, daß sie erst 1950 und unabhängig von der nationalsozialistischen Rassenverfolgung Rumänien verlassen habe. Sie teilte damit das Schicksal einer großen Gruppe früher Verfolgter, die gerade deshalb, weil sie unabhängig von der zurückliegenden Rassenverfolgung in der Zeit des Nationalsozialismus nach dem Zweiten Weltkrieg aus den in der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 genannten Gründen ihr Heimatland verlassen hatten, durch § 160 BEG in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen worden sind.
Eben die Tatbestandsmerkmale, welche die Anspruchsberechtigung nach §§ 160 ff BEG ausmachen, dürfen nicht zur Benachteiligung bei Leistungen nach § 165 BEG führen.
Der Revision ist auch darin Recht zu geben, daß es nicht angeht, der um Härteausgleich nachsuchenden Klägerin entgegenzuhalten, sie habe die ihr zustehende Entschädigung voll erhalten.
Baß der Verfolgte Entschädigung nach den §§ 160 ff BEG erhalten hat, ist eine der Anspruchsvoraussetzungen des § 165 BEG und kann daher der Zubilligung eines angemessenen Härteausgleichs nicht im Wege stehen. Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht hervorhebt, die Klägerin sei im Rahmen der gesetzlichen Regelung voll entschädigt worden. Die vollständige Erfüllung der Entschädigungsansprüche ist durch die Verpflichtung der EntschädigungsOrgane zu dem gesetzmäßigen Handeln geboten.
Schon diese rechtsfehlerhaften Erwägungen führen zur Aufhebung des Berufungsurteils.
Die bisherige Sachbehandlung sowie das bisweilen unzutreffende Verständnis der in dem Urteil BGH RzW 1975» 83 Nr. 19 enthaltenen Grundsätze zur Bemessung des angemessenen Härteausgleichs in der Übung der Entschädigungsorgane veranlassen folgende Hinweise:
Das Gesetz sieht für den Pall, daß die dem verfolgten Flüchtling oder Staatenlosen gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht, die Zahlung eines angemessenen Härteausgleichs vor. Die Bestimmung der Angemessenheit richtet sich in erster Linie nach dem Grad der Bedürftigkeit. Ob und in welchem Maße der Antragsteller bedürftig war und ist, muß daher ermittelt werden. Bei Bedürftigkeit ist in der Regel Härteausgleich zu zahlten. Ihn zu verweigern, muß auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Als rechtsfehlerhaft muß deshalb grundsätzlich angesehen werden, wenn die Bedürftigkeit ungeprüft und sonstige für die Frage der Angemessenheit von Härteausgleichsleistungen bedeutsame Umstände, wie etwa Alter und Gesundheitszustand des Antragstellers, unberücksichtigt bleiben und Härteausgleich von vornherein deshalb abgelehnt wird, weil die Verfolgung leicht gewesen und ohne bedeutende Folgen geblieben sei. Ausnahmsweise mag bei außergewöhnlich leichtem Verfolgungsschicksal und Fehlen für einen Härteausgleich sprechender Umstände auf die Feststellung der zu dem Lebensunterhalt fehlenden Mittel (Bedürftigkeit) verzichtet werden können. So liegt jedoch der Fall der Klägerin nicht. Sie mußte von August 1941 bis August 1944 den Judenstern tragen und hat damit kein außergewöhnlich leichtes Verfolgungsschicksal erlitten. Zudem sprechen ihr hohes Lebensalter und ihr behaupteter schlechter Gesundheitszustand für die Gewährung der humanitären Hilfe, zu deren Bereitstellung sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet hat und die § 165 BEG vorsieht.
Bei der erneuten Befassung wird der Berufungsrichter keinen Anlaß haben, Feststellungen zur Frage der durch die Verfolgung hervorgerufenen gesundheitlichen Schäden der Klägerin zu treffen. Die Verfolgung der Klägerin bestand aus einer Freiheitsbeschränkung durch den rumänischen Staat. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof
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schen RzW 1975, 83 Nr. 19 in anderem Zusammenhang ausgeführt, daß Ermittlungen zu Schadenstatbeständen zu vermeiden sind, deren Voraussetzungen vorzutragen der Verfolgte keinen Anlaß hatte, weil ihm als Flüchtling oder Staatenlosen insoweit ein Entschädigungsanspruch nicht zustehen konnte. Sie würden das ohnehin zeitraubende Härteausgleichsverfahren zweckwidrig weiter erschweren und sollten daher nur angestellt werden, wenn der Antragsteller in dem Bestreben, verhältnismäßig hohe Leistungen zu erhalten, die Schadensfolgen vorträgt und nach Möglichkeit belegt. Soweit es darum geht, ob vorhandene Gesundheitsschäden als Folgen nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen anzusehen sind, wird die Schwierigkeit, die Frage der ursächlichen Verknüpfung heute zuverlässig zu beurteilen, zu beachten und zu erwägen sein, daß schon das bloße Vorhandensein erheblicher Leiden ohne Ansehung ihrer Entstehung geeignet sein kann, die Entscheidung zur Angemessenheit von Härteausgleichsleistungen zugunsten der Antragsteller zu beeinflussen.
Im Ergebnis richtig ist die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit, als sie den Zinsanspruch betrifft. Härteausgleichsleistun gen nach § 165 BEG sind nach § 169 BEG nicht zu verzinsen (BGH RzW 1975, 178).
Mai Henkel Lr. Thumm
Port mann Dr. Lang