Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Puchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger stellte im Januar 1948 bei der Landesbezirksstelle für die Wiedergutmachung Stuttgart einen Antrag auf Wiedergutmachung. Mai 1962 den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab. Februar 1970 meldete der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aufgrund der Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (ErgVO - 6. Der Antrag auf neue Entscheidung sei nicht bis zu dem 30. September 1966 gestellt, der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit durch den Bescheid vom 28. Das ist richtig (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a, Abs.4 BEG-SchluBG) und wird auch von der Revision nicht bezweifelt. Ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchluBG schließt der Berufungsrichter mit der Begründung aus, die Überleitung sei nicht fristgerecht beantragt worden. Der Anspruch kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger habe die Überleitung nicht fristgerecht DV-BEG als Konzentrationslager aufgeführt waren, er aber erst durch die Beweiserleichterung der Ergänzungsverordnung des Nachweises enthoben wurde, daß sie während der Zeit seiner Inhaftierung mindestens ein Jahr als Konzentrationslager bestanden hatten« Das hat der Bundesgerichtshof in dem am 15. DV-BEG unter Nr. 175 ohne Zeitangabe als Haftstätte aufgeführt und damit zwar als Konzentrationslager anzusehen, jedoch nur für den Zeitraum, während dem es als geschlossenes Lager in der Verwaltungsform eines Konzentrationslagers bestanden hatte (§2 Abs. 2 der 6. DV-BEG ist Dachau unter Nr. 215 mit der Zeitangabe 22.3*1933 bis 29*4.1945 aufgeführt und gilt mithin für diesen Zeitraum als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG (§ 2 Abs. 1 der 6. Das durch diese Beweiserleichterung begründete und durch sie begrenzte (BGH RzW 1977» 149) Neuantragsrecht hat der Kläger rechtzeitig innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Verkündung der ErgVO - 6.
BUNDESGERICHTSHOF 1 029 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 90/74 URTEIL Verkündet am 19. April 1979 Adomeit, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Karl t w* rue des f Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Land Baden - Württemberg f vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Schillerplatz 4, Stuttgart 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 79 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Puchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger stellte im Januar 1948 bei der Landesbezirksstelle für die Wiedergutmachung Stuttgart einen Antrag auf Wiedergutmachung. Er gab an, wegen gegen die Ziele der NSDAP gerichteter Tätigkeiten in Deutschland und Frankreich sei er in Metz verhaftet worden. Nach anfänglicher Inhaftierung in Gefängnissen habe er vier Jahre und vier Monate Haft im Konzentrationslager Dachau erlitten. Die Frage "Erkrankung oder Körperbeschädigung, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Verfolgung stehen, z. B. als Folge der Haft” beantwortete er mit "schwere Nervenschädigung". Die Entschädigungsbehörde lehnte mit Bescheid vom 28. Mai 1962 den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab. Wie in dem Bescheid vom 4. Oktober 1954 über die Ablehnung des Berufsschadens-anspruchs festgestellt, habe der Kläger vorsätzlich irreführende und unrichtige Angaben über Grund und Höhe des Schadens gemacht. Etwaige Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit würden ohne sachliche Prüfung nach § 7 BEG versagt. Der Bescheid blieb unangefochten. Am 9. Februar 1970 meldete der Kläger den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aufgrund der Verordnung zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (ErgVO - 6. DV-BEG) vom 10. Januar 1970 erneut an und wies auf seine mehrjährige Haft in dem Konzentrationslager Dachau hin. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag als unzulässig ab. Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente sowie Heilverfahren wegen Kreislaufstörungen und schwerer neuro-vegetativer Dystonie blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Ents che idungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht verneint ein Recht auf Angleichung. Der Antrag auf neue Entscheidung sei nicht bis zu dem 30. September 1966 gestellt, der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit durch den Bescheid vom 28. Mai 1962 nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt worden. Das ist richtig (Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a, Abs. 4 BEG-SchluBG) und wird auch von der Revision nicht bezweifelt. Ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchluBG schließt der Berufungsrichter mit der Begründung aus, die Überleitung sei nicht fristgerecht beantragt worden. Nach Art. III Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchluBG hätte der auf Art. Ill Nr. 1 Abs. 4, Art. I Nr. 21 Buchstabe a BEG-SchluBG gestützte Antrag bis zu dem 2. September 1967 gestellt werden müssen. Das Konzentrationslager Dachau sei bereits im ursprünglichen HaftStättenverzeichnis der 6. DV-BEG vom 23. Februar 1967 (BGBl I, 233) ohne zeitliche Begrenzung als Konzentrationslager aufgeführt worden. Die Frist zur Anmeldung habe somit sechs Monate nach der Verkündung der Verordnung am 2. März 1967 geendet. Auf die Verkündung der ErgVO - 6. DV-BEG vom 10. Januar 1970 (BGBl I, 65) komme es nicht an. Sie habe die Rechtslage des Klägers nicht verbessert. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der Anspruch kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger habe die Überleitung nicht fristgerecht beantragt. Die ErgVO - 6. DV-BEG begründet auch dann ein Neuantragsrecht, wenn die Haftstätten, in denen der Verfolgte mindestens ein Jahr inhaftiert war, bereits im ursprünglichen HaftStättenverzeichnis der 6. DV-BEG als Konzentrationslager aufgeführt waren, er aber erst durch die Beweiserleichterung der Ergänzungsverordnung des Nachweises enthoben wurde, daß sie während der Zeit seiner Inhaftierung mindestens ein Jahr als Konzentrationslager bestanden hatten« Das hat der Bundesgerichtshof in dem am 15. März 1979 verkündeten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 30/77 entschieden; darauf wird verwiesen. So liegt der Fall hier. Der Kläger war vom 8. Mai 1941 bis zu dem 29* April 1945 in Dachau inhaftiert. Das Lager Dachau war in der Anlage der ursprünglichen Fassung der 6. DV-BEG unter Nr. 175 ohne Zeitangabe als Haftstätte aufgeführt und damit zwar als Konzentrationslager anzusehen, jedoch nur für den Zeitraum, während dem es als geschlossenes Lager in der Verwaltungsform eines Konzentrationslagers bestanden hatte (§2 Abs. 2 der 6. DV-BEG). In der Anlage zur 6. DV-BEG in der Fassung der ErgVO -6. DV-BEG ist Dachau unter Nr. 215 mit der Zeitangabe 22.3*1933 bis 29*4.1945 aufgeführt und gilt mithin für diesen Zeitraum als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG (§ 2 Abs. 1 der 6. DV-BEG). Das durch diese Beweiserleichterung begründete und durch sie begrenzte (BGH RzW 1977» 149) Neuantragsrecht hat der Kläger rechtzeitig innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Verkündung der ErgVO - 6. DV-BEG ausgeübt. Der Kläger hatte in dem früheren Verfahren seine Verfolgung geschildert und gesundheitliche Beschwerden darauf zurückgeführt. Zur Substantiierung des Neuantrags- 79 rechts genügt unter diesen Umständen der Hinweis auf die mindestens einjährige Konzentrationslagerhaft« Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Ver Weigerung der Abhilfe billigt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Soweit Ansprüche über den Rahmen des Neuantragsrechts hinaus geltend gemacht sind, ist der anhängige Rechtsstreit von den Beteiligten zur endgültigen Regelung des Anspruchs zu nutzen (BGH RzW 1972, 3^6). Mai Dr. Lang Puchs Gärtner Portmann