Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Nachmeldung der Ansprüche nach § 189 a Abs. 1 BEG zutreffend verneint und auch die Angleichung nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG mit Recht abgelehnt. Die Klägerin hatte den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden im Februar 1958 wirksam angemeldet, aufgrund der in der Anmeldung enthaltenen Klausel seit Ablauf des 1. September 1965 geltenden Recht nicht wieder ange-meldet, obwohl dies wegen der Anhängigkeit des Verfahrens über den Lebensschadensanspruch zulässig gewesen wäre (BGH RzW 1965, 323). September 1965 in Kraft getretene § 189 a Abs. 1 BEG hat ein Recht, wirksam angemeldete, aber zurückge-nommene Ansprüche nochmals zu erheben, nicht begründet (BGH ständig, zuletzt RzW 1976, 190 und 1977, 93). Eine Angleichung (Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG) kommt nicht in Betracht, weil medizinische Gründe für die Rücknahme des Rentenanspruchs weder unterstellt noch festgestellt werden können (BGH RzW 1969, 358). Deshalb bestand für den Tatrichter kein Anlaß, die Beweggründe der Klägerin oder ihres Bevollmächtigten zu ermitteln (BGH RzW 1973, 182). September 1965 kein Gebrauch gemacht worden ist, hatte die Rücknahme die gleiche Wirkung wie ein Verzicht und ist wie ein solcher nach Art. III Nr. 3 BEG anfechtbar (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19; 1976, 190). September 1965 und des durch Art* I BEG-SchlußG geänderten Rechts ergibt, daß der Klägerin nach dem im Überleitung s verfahren zu ermittelnden Sachverhalt ein weitergehender Anspruch zusteht (BGH RzW 1970, 139; 1972, 216). Nach dem Sinn des § 33 Abs. 2 BEG soll ein Anspruch auf KapitalentSchädigung und Rente für die Zeit vor dem Ende der Schulpflicht des Verfolgten nicht mehr daran scheitern, daß er wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte (BGH RzW 1972, 20; Beschluß vom 7. Juni 1945 eine Kapitalentschädigung nach §§ 36, 33» 34 BEG zustand, würde die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG durchgreifen; es müßte dann über den gesamten Gesundheitsschaden entschieden werden (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19).
2404 O'fO y' // BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 90/75 URTEIL Verkündet am 10. November 1977 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit , geborene , T(HBB/Israel, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 / / / / * Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. September 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die am in Lublin geborene Jüdische Klägerin hielt sich am 1. Januar 19^7 in Bayern auf und wanderte im September 1950 nach Israel aus. Sie meldete 1957 nur Schaden an Leben und im Februar 1958 Ansprüche aus 5 Schadensarten des BEG an mit dem Zusatz: MSoweit im Laufe von zwei Jahren nach endgültigem Ablauf der BEG-Anmeldefristen einzelne der oben angeführten Ansprüche nicht näher spezifiziert worden sind, gelten die nicht spezifizierten Ansprüche als zurückgenommen.M Sie erläuterte nur den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. Im Dezember 1965 meldete sie die zurückgenommenen Ansprüche erneut an und erläuterte im Juni 1966 den auf Entschädigung für Gesundheitsschaden durch Vorlage eines ausgefüllten B-Bogens und eines ärztlichen Zeugnisses über die Behandlung seit 1948. Dabei gab sie an, die Gesundheitsschäden bestünden seit Beginn der Verfolgung. Den Lebensschaden regelte die Behörde 1969 durch Vergleich; den erneuerten Antrag auf Entschädigtang aller übrigen Schäden lehnte sie durch Bescheid vom 18. August 1969 als unzulässig ab. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung ab 1. Juni 1945 und Rente blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Nachmeldung der Ansprüche nach § 189 a Abs. 1 BEG zutreffend verneint und auch die Angleichung nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG mit Recht abgelehnt. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Die Klägerin hatte den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden im Februar 1958 wirksam angemeldet, aufgrund der in der Anmeldung enthaltenen Klausel seit Ablauf des 1. April I960 aber zurückgenommen (BGH ständig, zuletzt RzV 1974, 213) und nach dem bis 17. September 1965 geltenden Recht nicht wieder ange-meldet, obwohl dies wegen der Anhängigkeit des Verfahrens über den Lebensschadensanspruch zulässig gewesen wäre (BGH RzW 1965, 323). Damit war der Anspruch am 17« September 1965 durch Rücknahme geregelt. Der am 18. September 1965 in Kraft getretene § 189 a Abs. 1 BEG hat ein Recht, wirksam angemeldete, aber zurückge-nommene Ansprüche nochmals zu erheben, nicht begründet (BGH ständig, zuletzt RzW 1976, 190 und 1977, 93). Eine Angleichung (Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG) kommt nicht in Betracht, weil medizinische Gründe für die Rücknahme des Rentenanspruchs weder unterstellt noch festgestellt werden können (BGH RzW 1969, 358). Die Klägerin hat ihren Anspruch im Ausgangsver- ‘ fahren nicht erläutert. Weshalb sie ihn zurückgenommen hat, ist im anhängigen Verfahren nie vorgetragen worden. Deshalb bestand für den Tatrichter kein Anlaß, die Beweggründe der Klägerin oder ihres Bevollmächtigten zu ermitteln (BGH RzW 1973, 182). Dennoch kann die Klägerin ein Recht auf eine Sachentscheidung über ihren Gesundheitsschadensanspruch erlangt haben. Weil von der Möglichkeit der Wiederanmeldung (BGH RzW 1965, 323) bis zu dem 17. September 1965 kein Gebrauch gemacht worden ist, hatte die Rücknahme die gleiche Wirkung wie ein Verzicht und ist wie ein solcher nach Art. III Nr. 3 BEG anfechtbar (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19; 1976, 190). Die Anfechtung ist begründet, wenn die Gegenüberstellung der Rechtslage am 17. September 1965 und des durch Art* I BEG-SchlußG geänderten Rechts ergibt, daß der Klägerin nach dem im Überleitung s verfahren zu ermittelnden Sachverhalt ein weitergehender Anspruch zusteht (BGH RzW 1970, 139; 1972, 216). Das kann hier aufgrund der Änderung in Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG, § 33 Abs. 2 BEG n.F. der Fall sein. Nach dem Sinn des § 33 Abs. 2 BEG soll ein Anspruch auf KapitalentSchädigung und Rente für die Zeit vor dem Ende der Schulpflicht des Verfolgten nicht mehr daran scheitern, daß er wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben stehen konnte (BGH RzW 1972, 20; Beschluß vom 7. Juli 1977 - IX ZB 363/74). Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft und auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die im Revisionsverfahren eine Entscheidung ermöglichen. Die Klägerin war bei Beginn der Verfolgung in Polen und im Zeitpunkt der behaupteten Flucht in die Sowjetunion drei Jahre alt. Sie verlangt ab 1. Juni 1945» also für einen Zeitraum Entschädigung, in dem sie wahrscheinlich noch schulpflichtig war. Wenn ihr ab 1. Juni 1945 eine Kapitalentschädigung nach §§ 36, 33» 34 BEG zustand, würde die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG durchgreifen; es müßte dann über den gesamten Gesundheitsschaden entschieden werden (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19). Die dafür nach Art. III Nr. 3 Satz 2, Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a Abs. 1 BEG erforderlichen Angaben (vgl. BGH, Urt. v. 13. Oktober 1977 - IX ZR 112/75, zur VerÖffentl. bestimmt) hat die Klägerin im Juni 1966 gemacht . Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Henkel Fuchs Portmann Dr. Lang