Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« September 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Nicht rechtsfehlerhaft ist auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, daB der Kläger am 31* Dezember 1952 weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt hat und damit nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a BEG anspruchsberechtigt ist. Im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegt auch die weitere Entscheidung, daB der Kläger im Juli 1947 unter endgültiger Aufgabe seines bisherigen Aufenthalts in Cham nach Krakau übergesiedelt ist und dort bis zu seiner Auswanderung im Jahre 1930 nach Israel Wohnsitz genommen hat. Denn er ist nach Polen, in das Land seiner Staatsangehörigkeit, zurückgekehrt und somit nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 c oder Nr. 2 BEG ausgewandert (BGH RzW 1963t 108). Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß der Berufungsrichter die Weiterwanderung des Klägers von Polen nach Israel im Jahre 1950 nicht als Auswanderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 c oder Nr. 2 BEG angesehen hat, weil seine Rückkehr nach Polen im Jahre 1947 und die Weiterwanderung nach Israel wegen des von ihm erst später gefaßten Weiterwanderungsentschlusses keinen zusammenhängenden Auswanderungsvorgang bilden. Wie die Revision selbst einräumt, befindet sich das Oberlandesgericht insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in RzW 1968, 95. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger Polen 1950 im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis verlassen hat und daher Vertriebener im Sinne von § 1 BVFG ist. Der Kläger kann aber nach §§ 150, 151 BEG anspruchsberechtigt sein, wenn er dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört und die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete bis zu dem 1. Das Berufungsgericht verneint seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-ünd Kulturkreis, weil er sich im wesentlichen nur auf die Kenntnis der deutschen Sprache berufe. Diese Auslegung des Begriffs der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis steht nicht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Für die Anspruchsberechtigung des Klägers nach §§ 150 ff BEG kommt es nicht darauf an, ob wegen seines Gesundheitsschadensanspruchs der Freistaat Bayern gemäß §§ 185 Abs. 2 Nr. 4, Abs.5, 188 BEG AnspruchsSchuldner ist.
2428 033 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 90/72 URTEIL Verbändet am 23. September 1976 Pohl, Justizamtsinspektor als Urktmdsbeamtor der Geschlftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit $ trade - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« September 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, i Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12« Juni 1969 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei« Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist 1924 in Kraukau geboren. Wegen seiner jüdischen Abstammung war er bis zu dem 3« Mai 1943 in Konzentrationslagerhaft. Am 1. Januar 1947 wohnte er in einem von der IRO beschlagnahmten Haus in Cham/Opf« Nachdem er im Mai 1947 geheiratet hatte, fuhr er im Juli 1947 nach Krakau, wo er sich geschäftlich betätigte. Seine Ehefrau folgte ihm einige Monate später nach. 1948 und 1950 wurden ihm in Krakau zwei Kinder geboren. 1950 wanderte er mit seiner Familie nach Israel aus und siedelte im August 1955 in das Bundesgebiet über. Seit 1959 lebt er als Kaufmann in Frankfurt/Main. Der Kläger erhielt vom Bayerischen Landesentschädigungsamt 1955 und 1956 8.700 DM Haftentschädigung. Auf seinen 1955 eingereichten Antrag auf Entschädigung von Schaden an Körper oder Gesundheit veranlaßte das Bayerische Landesentschädigungsamt mehrere vertrauensärztliche Untersuchungen, lehnte ihn aber durch Bescheid vom 21. Oktober 1966 wegen Fehlens der Zuständigkeitsund Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 185 BEG ab. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag auf Gewährung einer Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit weiter. Hilfsweise bittet er, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht verneint eine Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 4 BEG. Durch die Zuerkennung der Haftentschädigung sei keine Bindung zugunsten des Klägers eingetreten; die Voraussetzungen des § 4 BEG müß ten für den hier geltend gemachten Gesundheitsschadensan< Spruch von Amts wegen neu geprüft werden« Das ist richtig und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW I960, 262 Nr. 14). Nicht rechtsfehlerhaft ist auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts, daB der Kläger am 31* Dezember 1952 weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gehabt hat und damit nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a BEG anspruchsberechtigt ist. Soweit diese Entscheidung auf tatsächlichem Gebiet liegt, ist sie allein dem Tatrichter Vorbehalten. Den Rechtsbegriff des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts hat der Berufungsrichter nicht verkannt. Im Verantwortungsbereich des Tatrichters liegt auch die weitere Entscheidung, daB der Kläger im Juli 1947 unter endgültiger Aufgabe seines bisherigen Aufenthalts in Cham nach Krakau übergesiedelt ist und dort bis zu seiner Auswanderung im Jahre 1930 nach Israel Wohnsitz genommen hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger im Juli 1947 in Cham Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatte oder sich noch in einem DP-Lager im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG aufhielt. Denn er ist nach Polen, in das Land seiner Staatsangehörigkeit, zurückgekehrt und somit nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 c oder Nr. 2 BEG ausgewandert (BGH RzW 1963t 108). Der Berufungsrichter glaubt dem Kläger nicht, daß er sich nur vorübergehend in Krakau aufhalten wollte, aber zwangsweise in Polen festgehalten wurde, nachdem er im Auschwitz-Prozeß als Zeuge ausgesagt hatte. Die dazu erhobene Verfahrensrüge ist nicht begründet (§ 565 a ZPO). Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß der Berufungsrichter die Weiterwanderung des Klägers von Polen nach Israel im Jahre 1950 nicht als Auswanderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 c oder Nr. 2 BEG angesehen hat, weil seine Rückkehr nach Polen im Jahre 1947 und die Weiterwanderung nach Israel wegen des von ihm erst später gefaßten Weiterwanderungsentschlusses keinen zusammenhängenden Auswanderungsvorgang bilden. Wie die Revision selbst einräumt, befindet sich das Oberlandesgericht insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in RzW 1968, 95. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger Polen 1950 im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis verlassen hat und daher Vertriebener im Sinne von § 1 BVFG ist. Eine Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 e BEG scheidet daher aus. Der Kläger kann aber nach §§ 150, 151 BEG anspruchsberechtigt sein, wenn er dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört und die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete bis zu dem 1. Oktober 1953 endgültig verlassen hat (§ 150 Abs, 1, 2 BEG nF). Das Berufungsgericht verneint seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-ünd Kulturkreis, weil er sich im wesentlichen nur auf die Kenntnis der deutschen Sprache berufe. Dadurch werde aber das imabdingbare Erfordernis der Zugehörigkeit zu dem deutschen Kulturkreis nicht erfüllt, das wesentlich von der inneren Bindung zu deutschem Brauchtum, dokumentiert durch die Hinwendung zur deutschen Volksgruppe in Krakau, bestimmt werde. Diese Auslegung des Begriffs der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis steht nicht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach genügt es bei einem Verfolgten, der neben dem deutschen auch einem anderen Sprach- und Kulturkreis angehörte, daß der Gebrauch der deutschen Sprache in seinem persönlichen Lebensbereich überwog (BGH RzW 1970, 503; ständig)• Für die Anspruchsberechtigung des Klägers nach §§ 150 ff BEG kommt es nicht darauf an, ob wegen seines Gesundheitsschadensanspruchs der Freistaat Bayern gemäß §§ 185 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5, 188 BEG AnspruchsSchuldner ist. Die einmal begründete Zuständigkeit der Entschädigungsorgane eines Landes und dessen Passivlegitimation bestehen fort, auch wenn die Entschädigungsbehörden dieses Landes ihre Zuständigkeit irrtümlich angenommen haben oder während des Entschädigungsverfahrens Umstände eingetreten sind, die die Behörden eines anderen Landes zuständig erscheinen lassen (vgl. BGH RzW 1967, 226; 1973» 471). Da das Bayerische Landesentschädigungsamt über den Haftentschädigungsanspruch des Klägers bereits sachlich entschieden hatte und sein Gesundheitsschadensanspruch bei Verkündung des 3. Änderungsgesetzes zu dem Bundesergänzungsgesetz am 29. Juni 1956 bei dieser Behörde anhängig war, blieben die Entschädigungsorgane des Landes Bayern auch für diesen Anspruch zuständig (Art. III Nr. 8 des 3. ÄndG zu dem.BErgG). Mai Zorn Henkel Portmann Dr. Lang