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BGH · IX ZR 90/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 90/71

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Die Klägerin teilte im Dezember 1968 der Behörde mit, sie erhalte seit Vollendung des 67. März 1969 auf 25 fest und bewilligte der Klägerin von diesem Zeitpunkt an eine Rente von 445 IM, die auch in dieser Höhe gezahlt wurde. Die Herabsetzung des Hundertsatzes begründete er mit §§ 35, 206 BEG in Verbindung mit § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben und den Bescheid vom 21. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit von der Klägerin für Monat März 1969 mehr als 460 IM, vom 1. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die lediglich auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtete Klage sei unzulässig gewesen. Der Umstand, daß die Klägerin bisher den höheren Rentenbetrag von 571 IM ausgezahlt bekommen habe, sei für die Neufestsetzung nach § 35 BEG ohne Belang. Das Kammergericht hält auch eine Anwendung der Vorschrift des § 35 Abs» 2 BEG nicht für gerechtfertigt. Für die Anwendung des § 35 Abs. 2 BEG sei allein maßgeblich, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Vollendung des 68. Bei der Klägerin sei eine solche Änderung aber bereits mit Vollendung des 67. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es aber zur Wahrung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Entschädigungssachen, wenn der Kläger in der Klageschrift erkennbar zu dem Ausdruck bringt, in welchem Umfang er die Versagung der von ihm geforderten Entschädigung angreifen will, ohne daß der als Entschädigung geforderte Betrag beziffert zu werden braucht. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen ausgeführt, daß sich die Klägerin wegen der Herabsetzung ihrer Rente von 571 auf 445 IM nicht auf die Besitzstandsgarantie des Art. II Abs. 5 der 7. DV-BEG ist nur zulässig, wenn der Betrag der Rente auf GrUnd des Art. I der 7. DV-BEG erhöht oder ein Antrag auf Erhöhung abgelehnt oder die Rente wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§§ 35» 206 BEG) neu festgesetzt wird (BGH RzW 1969» 428 Nr. 33). Januar 1969, gegen den sich die Klage richtet, die neue Rente von 445 IM unabhängig von dem Bescheid vom 24. Ohne Rechtsfehler hat die Behörde dabei eine Besitzstandsgarantie nach Art. II Abs. 5 der 7. März 1969 verneint, weil die Bemessung des Hundertsatzes und damit die Neufestsetzung der Rente auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der §§ 35, 206 BEG beruht. Da dieser Betrag bei einer Umrechnung in Deutsche Mark auf 407 DM, wovon das Berufungsgericht ausgeht, unter Abzug des Anrechnungsfreibetrages nach § 15a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG bereits zu einer Kürzung des Mittelwerts von 27,5 um 2,5 v.H. führt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die daneben von der Entschädigungsbehörde mit 71,90 IM berücksichtigten Dividenden und Zinsen aus Kapitalvermögen aus der Anlage von Entschädigungsleistungen stammen und daher nach § 15 Abs.3 Nr. 5 der 2. DV-BEG ergangenen Änderungsbescheid Rechnung getragen wird, ist die Rente allein nach den seit dem 4. DV-BEG ausgeführt und eingehend be- -gründet hat, sind bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auch allein die neuen Hundertsatzbemessungen nach §§ 15, 15a der 2. Im Falle der Klägerin ergibt sich dadurch auch keine unbillige Härte, weil sie durch den Neubezug der schwedischen Volkspension trotz Herabsetzung ihrer BEG-Rente insgesamt immer noch besser gestellt ist als bisher. c) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß § 35 Abs. 2 BEG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Der Bundesgerichtshof hat zwar in RzW 1969, 22 Nr. 14 entschieden, daß sich die Zulässigkeit eines Än-derungsbescheides wegen veränderter Verhältnisse nach § 35 BEG nach den Verhältnissen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung beurteilt, so daß auch nach Erlaß des Änderungsbescheides eingetretene weitere Veränderungen zu berücksichtigen sind. Dabei handelte es sich aber nur um die geänderten tatsächlichen Verhältnisse selbst, deren weitere Berücksichtigung bis zu dem Ende der letzten mündlichen Verhandlung schon aus prozeßökonomischen Gründen und wegen der notwendigen Beschleunigung der Entschädigungsverfahren geboten war. Sie gehört nicht zu den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 35 Abs. 2 BEG. Zwar wird die Rente von den Entschädigungsgerichten fest gesetzt, wenn der Festsetzungsbescheid der Behörde mit der Klage angefochten worden ist. Lebensjahres eine Neufestsetzung wegen Änderung seiner tatsächlichen Verhältnisse zugestellt, dann ist der Schutzzweck des § 35 Abs. 2 BEG erreicht. Lebensjahres kann daher nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Entschädigungsgericht abgestellt werden, sondern nur auf den Zeitpunkt, in dem die Neufestsetzung der Rente wirksam wird (§21 Abs. 2 der 2. DV-BEG)• Daher kommt es auch nicht auf den Eintritt der tatsächlichen Änderung an, Die Gründe, die die Berücksichtigung weiterer Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung und der Festsetzung der Rente durch das Entschädigungsgericht erfordern, nämlich die Vermeidung weiterer Abänderungen der Rente und die beschleunigte Herbeiführung einer endgültigen Regelung, sprechen durchaus gegen eine Auslegung des § 35 Abs. 2 BEG, wie sie die Klägerin anstrebt. Es würde nämlich zu einer Vielzahl neuer Prozesse und damit zur Verlängerung des EntschädigungsVerfahrens führen, wenn durch einen Rechtsstreit vor dem Entschädigungsgericht erreicht werden könnte, daß der Verfolgte in die Altersvoraussetzung hineinwächst und damit einen urspriinglich_zulässigen Änderungsbescheid in eine unzulässige Reufestsetzung nach § 35 Abs. 2 BEG umwandeln könnte. Im Falle der Klägerin ist die Rente mit Wirkung vom 1. Lebensjahr noch nicht vollendet, so daß sie sich auf die Schutzbestimmung des § 35 Abs. 2 BEG nicht berufen kann. d) Es kommt demnach nur darauf an, ob die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch Neubezug der schwedischen Volkspension zu einer Rente führt, die um mindestens 10 vom Hundert von der bisher festgesetzten Rente abweicht (§35 Abs. 1 BEG). wie oben dargelegt, eine rechtliche Bedeutung nicht zukommt, ist von der Rente von 571 IM auszugehen, die rechts wirksam festgesetzt und auch tatsächlich gezahlt worden ist. Diese Rente von 460 DM weicht um mehr als 10 yom Hundert von der zuletzt gezahlten Rente von 571 IM ab und kann daher nach §§ 35 .Abs. 1, 206 BEG neu festgesetzt werden.

Zitierte Normen: § 35 BEG § 253 ZPO § 35 BEG
ÄnderungBEGDV-BEGRenteVerhältnisKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG § 35 Abs. 2
Maßgeblich 1st das Lebensalter in dem Zeitpunkt, in dem der Änderungsbescheid der Behörde nach § 21 der 2. DV-BEG wirksam wird.
BGH, ürt. v. 16. September 1971 - IX ZR 90/71 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 90/71	URTEIL	Verkftadet	am
16. September 1971 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkondsbeamter der Geschiftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
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Schweden
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31» Fehrbelliner Plats 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 16. September 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Graf, Maafi, von der Mühlen, Zorn und Fuchs
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Februar 1971 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am MBH) 1901 geborene Klägerin bezieht aufgrund Bescheides vom 7. Februar 1959 eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes erhielt sie die Rente ab 1. Oktober 1964 mit einem Hundertsatz von 38 in Höhe von 571 DM. Durch Anderungsbescheid vom 24. August 1967 setzte der Beklagte gemäß § 15 a der 2. DV-BEG den Hundertsatz der Rente neu fest. Er legte den bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 30 v.H. anzusetzenden mittleren Hundertsatz von 27»5 (aufgernndet 28) ohne Zu- oder Abschläge zugrunde. Dadurch errechnete sich ab 1. Oktober 1966 unter Berücksichtigung der linearen Rentenerhöhungen eine monatliche Rente von 498 DM. Zur Besitzstandswahrung zahlte der Beklagte die frühere Rente von 571 DM jedoch weiter.
 
Die Klägerin teilte im Dezember 1968 der Behörde mit, sie erhalte seit Vollendung des 67. Lebensjahres (2. August 1968) die schwedische Volkspension in Höhe von monatlich 514 Kronen. Der Beklagte setzte daraufhin durch weiteren Änderungsbescheid vom 21. Januar 1969 den Hundertsatz der Rente ab 1. März 1969 auf 25 fest und bewilligte der Klägerin von diesem Zeitpunkt an eine Rente von 445 IM, die auch in dieser Höhe gezahlt wurde.
Die Herabsetzung des Hundertsatzes begründete er mit §§ 35, 206 BEG in Verbindung mit § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG. Der Rentenbetrag von 445 DM hat sich inzwischen aufgrund der 8. und 9. Änderungsverordnung zur 2. DV-BEG für Monat März 1969 auf 460 IM, vom 1. April bis 31. August 1969 auf 522 IM und ab 1. September 1969 auf 559 DM erhöht.
Die Klägerin hat gegen den Xnderungsbescheid vom 21. Januar 1969 Klage erhoben und beantragt, ihr weiterhin die monatliche Rente von 571 DM zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben und den Bescheid vom 21. Januar 1969 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit von der Klägerin für Monat März 1969 mehr als 460 IM, vom 1. April bis 31. August 1969 mehr als 522 IM und ab 1. September 1969 mehr als 559 IM Rente verlangt werden.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Sie beruft sich dabei auf ihren Besitzstandsschutz nach Art. II Abs. 5 der 7. Änderungsverordnung zur 2. DV-BEG sowie auf § 35 Abs. 2 BEG in der Pas-
 
sung des BEG-Schlußgesetzes. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Bntscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet«
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die lediglich auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtete Klage sei unzulässig gewesen. Die Klägerin habe gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen ordnungsgemäßen Klageantrag nicht gestellt. Es fehle insbesondere an der erforderlichen Bezifferung des Klagebegehrens.
Das Kammergericht ist weiter der Ansicht, daß der Klageanspruch auch nicht begründet sei. Der Beklagte sei gemäß § 35 Abs. 1 BEG verpflichtet gewesen, die Gesundheitsschadensrente der Klägerin ab 1. März 1969 neu festzusetzen. Zutreffend habe er dabei den Hundertsatz der Rente auf 25 bemessen. Die neu errechnete Rente sei um mehr als 10 v.H. niedriger als die frühere Rente. Bei einem Hundertsatz von 28 habe die bisherige Rente 498 IM betragen, während sie bei dem Hundertsatz von 25 auf 445 IM absinke, was einem Unterschied von 53 DM entspreche. Der Umstand, daß die Klägerin bisher den höheren Rentenbetrag von 571 IM ausgezahlt bekommen habe, sei für die Neufestsetzung nach § 35 BEG ohne Belang. Denn die Besitzstandsgarantie des Art. II Abs. 5 der 7. Änderungsver-ordnung zur 2. DV-BBG verliere bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 35 BEG ihre Wirksamkeit.
 
Das Kammergericht hält auch eine Anwendung der Vorschrift des § 35 Abs» 2 BEG nicht für gerechtfertigt.
Zwar habe die Klägerin während des Rechtsstreits das 68. Lebensjahr vollendet. Hierauf komme es jedoch nicht an. Für die Anwendung des § 35 Abs. 2 BEG sei allein maßgeblich, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Vollendung des 68. Lebensjahres geändert hätten. Bei der Klägerin sei eine solche Änderung aber bereits mit Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten.
Bei dem nach § 35 Abs. 1 BEG erforderlichen Rentenvergleich sind nach Ansicht des Berufungsgerichts spätere lineare Rentenerhöhungen ohne Belang. Der Beklagte habe deshalb bei der Neuberechnung der Rente mit einem Hundertsatz von 25 zutreffend denselben Jahresrentenbetrag von 21.326 DM zugrunde gelegt wie im Änderungsbescheid vom 24. August 1967.
2. Diese Ausführungen halten nicht in allem der rechtlichen Nachprüfung stand. Im Ergebnis ist aber der Entscheidung des Berufungsgerichts zuzustimmen.
a)	Keine Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage. Die Klageschrift vom 22. April 1969 enthält zwar keinen bestimmten Klageantrag. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es aber zur Wahrung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Entschädigungssachen, wenn der Kläger in der Klageschrift erkennbar zu dem Ausdruck bringt, in welchem Umfang er die Versagung der von ihm geforderten Entschädigung angreifen will, ohne daß der als Entschädigung geforderte Betrag beziffert zu werden braucht. Dabei reicht die Bezugnahme
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auf den angefochtenen Bescheid aus. Notwendig ist allerdings, daß aus der Klageschrift in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid ersichtlich ist, in welchem Umfang der Bescheid angegriffen und was mit der Klage erreicht werden soll (BGH RzW 1963, 470 Nr. 35; 1964, 518 Nr. 30).
Der gegen den Bescheid vom 21. Januar 1969 wegen Herabsetzung der Rente für Gesundheitsschaden gerichtete Klageantrag genügt diesen Erfordernissen. Aus der Begründung der Klage ergibt sich, daß sich die Klägerin gegen die Herabsetzung ihrer Rente von bisher 571 DM auf 445 DM wendet und die Weiterzahlung der Rente in bisheriger Höhe von 571 DM verlangt. Die Klageschrift nimmt ausdrücklich Bezug auf den angefochtenen Bescheid des Entschädigungsamtes Berlin unter Angabe des Geschäftszeichens und des Datums. Sie gibt aueh—die rechtlichen Gründe an,~ die nach Meinung der Klägerin einer Herabsetzung der bisherigen Rentenhöhe entgegenstehen.
b)	Zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen ausgeführt, daß sich die Klägerin wegen der Herabsetzung ihrer Rente von 571 auf 445 IM nicht auf die Besitzstandsgarantie des Art. II Abs. 5 der 7. ÄnderungsVerordnung zur 2. DV-BEG berufen kann. Hierfür ist allerdings rechtlich ohne Belang, daß die Behörde den Änderungsbescheid vom 24. August 1967 nicht erlassen durfte. Eine Neufestsetzung des Hundertsatzes der Rente nach §§ 15, 15a der 2. DV-BEG ist nur zulässig, wenn der Betrag der Rente auf GrUnd des Art. I der 7. Änderungsverordnung zur 2. DV-BEG erhöht oder ein Antrag auf Erhöhung abgelehnt oder die Rente wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§§ 35» 206 BEG) neu festgesetzt wird (BGH RzW 1969» 428 Nr. 33). Keine dieser Voraussetzungen lag bei Erlaß des
 
Bescheides vom 24. August 1967 vor. Die rechtliche Tragweite dieses Bescheides kann hier aber unerörtert bleiben. Die Behörde hat nämlich in dem weiteren Änderungsbescheid vom 21. Januar 1969, gegen den sich die Klage richtet, die neue Rente von 445 IM unabhängig von dem Bescheid vom 24. August 1967 selbständig errechnet und dabei die Hundert satzberechnung nach §§ 15, 15a der 2. DV-BEG zugrundegelegt.
Ohne Rechtsfehler hat die Behörde dabei eine Besitzstandsgarantie nach Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ab 1. März 1969 verneint, weil die Bemessung des Hundertsatzes und damit die Neufestsetzung der Rente auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne der §§ 35, 206 BEG beruht. Von der Klägerin wird nicht bestritten, daß der Bezug der schwedischen Volkspension von 514 Kronen ab 1. August I968neine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt. Da dieser Betrag bei einer Umrechnung in Deutsche Mark auf 407 DM, wovon das Berufungsgericht ausgeht, unter Abzug des Anrechnungsfreibetrages nach § 15a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 5 der 2. DV-BEG bereits zu einer Kürzung des Mittelwerts von 27,5 um 2,5 v.H. führt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die daneben von der Entschädigungsbehörde mit 71,90 IM berücksichtigten Dividenden und Zinsen aus Kapitalvermögen aus der Anlage von Entschädigungsleistungen stammen und daher nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 der 2. DV-BEG nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.
Der Meinung der Klägerin, wegen der Besitzstandsgarantie des Art. II Abs. 5 der 7. Änderungsverordnung zur 2. DV-BEG
könne bei der Berücksichtigung der neuen tatsächlichen Verhältnisse nur von der vor Erlaß der 7. Änderungsverordnung gezahlten Rente von 571 DM ausgegangen und daher äußerstenfalls ein Abzug von dieser Rente oder dem dieser Rente zugrundeliegenden Hundertsatz vorgenommen werden, vermag der Senat nicht zu folgen. Im Falle einer seit dem 18. September 1965 eingetretenen wesentlichen Änderung der Verhältnisse, der durch einen nach der Verkündung der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ergangenen Änderungsbescheid Rechnung getragen wird, ist die Rente allein nach den seit dem 4. Mai 1966 mit Wirkung vom 18. September 1965 geltenden Vorschriften neu zu berechnen (BGH RzW 1968, 360 Nr. 16). Dabei sind auch die Änderungen zu berücksichtigen, die für den Verfolgten ungünstig sind. Wie der Senat bereits dort zur Frage der Besitzstandsgarantie des Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ausgeführt und eingehend be- -gründet hat, sind bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auch allein die neuen Hundertsatzbemessungen nach §§ 15, 15a der 2. DV-BEG zugrunde zu legen.
Hieran wird festgehalten. Im Falle der Klägerin ergibt sich dadurch auch keine unbillige Härte, weil sie durch den Neubezug der schwedischen Volkspension trotz Herabsetzung ihrer BEG-Rente insgesamt immer noch besser gestellt ist als bisher. Es besteht daher auch keine Veranlassung, vom Regelfall des $ 15a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG abzuweichen. Auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 1971 - VI C 82.67 - kann sich die Klägerin nicht berufen. Diesem Urteil lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, da es sich dort nicht um die Wahrung des Besitzstandes hinsichtlich eines Anspruchselementes,
 
wie es der Hundertsatz der BEG-Renten darstellt, handelte, sondern um die Weitergewährung eines selbständig zuerkannten Anspruchs auf Ausgleichszulage nach j. 1 Mr. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsrechts für das Land Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 1961. Außerdem hatten sich nicht zusätzlich die tatsächlichen Verhältnisse, sondern nur die Rechtslage geändert.
c)	Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß § 35 Abs. 2 BEG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Der Bundesgerichtshof hat zwar in RzW 1969, 22 Nr. 14 entschieden, daß sich die Zulässigkeit eines Än-derungsbescheides wegen veränderter Verhältnisse nach § 35 BEG nach den Verhältnissen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung beurteilt, so daß auch nach Erlaß des Änderungsbescheides eingetretene weitere Veränderungen zu berücksichtigen sind. Dabei handelte es sich aber nur um die geänderten tatsächlichen Verhältnisse selbst, deren weitere Berücksichtigung bis zu dem Ende der letzten mündlichen Verhandlung schon aus prozeßökonomischen Gründen und wegen der notwendigen Beschleunigung der Entschädigungsverfahren geboten war.
Diese Grundsätze können für die Vollendung des 68. Lebensjahres nicht gelten. Sie gehört nicht zu den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne des § 35 Abs. 2 BEG. Vielmehr handelt es sich um ein Hindernis für die Änderung der Rente und nicht um die Umstände, die ihre Änderung nach sich ziehen müßten. Zu entscheiden ist hier nur über das zeitliche Verhältnis von Festsetzung und Vollendung des 68. Lebensjahres, also darüber, was das Gesetz
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in § 35 Abs, 2 BEG unter Festsetzung versteht.
Zwar wird die Rente von den Entschädigungsgerichten fest gesetzt, wenn der Festsetzungsbescheid der Behörde mit der Klage angefochten worden ist. Gleichwohl kommt es im Rahmen der Schutzvorschrift des § 35 BEG auf die Festsetzung durch die Behörde an. Die Vorschrift zusammen mit der zugehörigen Verfahrensbestimmung des § 206 BEG ermächtigt die Behörde, in den bisherigen Rechtsstand des Berechtigten einzugreifen. Im behördlichen Verfahren gilt als Zeitpunkt der Festsetzung der Tag der Zustellung des Bescheides (§ 197a BEG). Wird dem Berechtigten vor Vollendung des 68. Lebensjahres eine Neufestsetzung wegen Änderung seiner tatsächlichen Verhältnisse zugestellt, dann ist der Schutzzweck des § 35 Abs. 2 BEG erreicht. Der Berechtigte ist davon unterrichtet und kann sich darauf einstellen, daß sich seine Rente nach der Auffassung der Behörde ermäßigt. Er kann diese Auffassung von den Entschädigungsgerichten überprüfen lassen. Wenn sie sich als richtig erweist, kann er sich aber nicht darauf berufen, daß er nach einer im Laufe des Rechtsstreits eintretenden Vollendung des 68. Lebensjahres vor die Notwendigkeit gestellt werde, seine Lebensführung einer unerwarteten Herabsetzung anzupassen.
Für die Vollendung des 68. Lebensjahres kann daher nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Entschädigungsgericht abgestellt werden, sondern nur auf den Zeitpunkt, in dem die Neufestsetzung der Rente wirksam wird (§21 Abs. 2 der 2. DV-BEG)• Daher kommt es auch nicht auf den Eintritt der tatsächlichen Änderung an,
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wie das Berufungsgericht meint; denn durch den Eintritt der tatsächlichen Änderung tritt unmittelbar noch keine Rechtsänderung ein.
Die Gründe, die die Berücksichtigung weiterer Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung und der Festsetzung der Rente durch das Entschädigungsgericht erfordern, nämlich die Vermeidung weiterer Abänderungen der Rente und die beschleunigte Herbeiführung einer endgültigen Regelung, sprechen durchaus gegen eine Auslegung des § 35 Abs. 2 BEG, wie sie die Klägerin anstrebt. Es würde nämlich zu einer Vielzahl neuer Prozesse und damit zur Verlängerung des EntschädigungsVerfahrens führen, wenn durch einen Rechtsstreit vor dem Entschädigungsgericht erreicht werden könnte, daß der Verfolgte in die Altersvoraussetzung hineinwächst und damit einen urspriinglich_zulässigen Änderungsbescheid in eine unzulässige Reufestsetzung nach § 35 Abs. 2 BEG umwandeln könnte.
Im Falle der Klägerin ist die Rente mit Wirkung vom 1. März 1969 unter Beachtung von § 21 Abs. 2 der 2. DV-BEG neu festgesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet, so daß sie sich auf die Schutzbestimmung des § 35 Abs. 2 BEG nicht berufen kann.
d)	Es kommt demnach nur darauf an, ob die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch Neubezug der schwedischen Volkspension zu einer Rente führt, die um mindestens 10 vom Hundert von der bisher festgesetzten Rente abweicht (§35 Abs. 1 BEG). Da dem Änderungsbescheid vom 24. August 1967,
 
wie oben dargelegt, eine rechtliche Bedeutung nicht zukommt, ist von der Rente von 571 IM auszugehen, die rechts wirksam festgesetzt und auch tatsächlich gezahlt worden ist. Ihr steht die für Monat März 1969 neu festzusetzende Rente von 460 DM gegenüber, bei der die inzwischen eingetretene lineare Rentenerhöhung zu berücksichtigen ist (BGH aaO). Diese Rente von 460 DM weicht um mehr als 10 yom Hundert von der zuletzt gezahlten Rente von 571 IM ab und kann daher nach §§ 35 .Abs. 1, 206 BEG neu festgesetzt werden.
Graf	Bundesrichter	Maaß	von	der	Mühlen
 kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt•
Graf
 Zorn	Fuchs