Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat festgestellt: Der Kläger leidet seit einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt an einer Angstneurose mit vegetativen Begleiterscheinungen. Februar 1969 sind weitere Beschwerden und Ausfälle aufgetreten, die denen der Angstneurose ununterscheidbar gleichen und den Gesamtzustand so verschlimmert haben, daß nunmehr die Erwerbsfähigkeit um 30 % herabgesetzt ist. Denn es sei wahrscheinlich, daß der Teil der Minderung der Erwerbsfähigkeit, der über 15 % nunmehr hinausgehe, auf vegetativen und altersbedingten Störungen, also nicht auf der Angstneurose beruhe. Folglich sei es nicht wahrscheinlich, daß die durch funktionelle Beschwerden hervorgerufene Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit zu dem Teil, der über 15 % liege, verfolgungsbedingt sei. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn wie hier nicht erkennbar sei, daß sich funktionelle Beschwerden mehr als 20 Jahre nach der Erkrankung noch aus Verfolgungsgründen verschlimmert haben könnten. Sie stehen nicht im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zu dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und einem auch anlagebedingten Gesundheitsschaden dargelegt hat. DV-BEG und den hierzu vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen nicht gerecht: Ein Leiden, das ohne die Verfolgung nicht in dem Zeitpunkt ausgebrochen wäre, in dem es tatsächlich aufgetreten ist, ist durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht. DV-BEG), wenn der verfolgungsbedingte Anteil am Gesamtbeschwerdebild des Anlageleidens 25 % oder mehr ausmacht, also die Anlage allein ohne die Verfolgung weniger als drei Viertel der Ausfälle und Beschwerden unterhält (BGH RzW 1967, 495). Solange der verfolgungsbedingte Anteil nicht unter 25 % sinkt, ist das Anlageleiden durch Kapitalentschädigung und Rente mit seiner gesamten Erwerbsminderung zu entschädigen (BGH aaO; RzW 1970, 216, 218), wenn diese unter Berücksichtigung des Gesamt-zustandes (vgl. Für diesen Zeitpunkt ist zu prüfen, ob das Beschwerdebild des Anlageleidens mindestens zu einem Viertel auf die Verfolgung zurückzuführen ist oder ob auch ohne Verfolgung allein aufgrund anlagebedingter oder sonstiger verfolgungsunabhängiger Umstände mehr als 75 % der Beschwerden und Ausfälle vorhanden wären. Kommt er aufgrund der erneuten Überprüfung der medizinischen Fragen zu dem Ergebnis, daß das Beschwerdebild der Angstneurose, das die die Rentenschwelle nunmehr übersteigende Minderung der Erwerbsfähigkeit bewirkt, wahrscheinlich zu einem Viertel oder mehr auf der Verfolgung beruht, so steht dem Kläger ein Anspruch auf Rente zu. Dauern dagegen die Beschwerden des Anlageleidens im gleichen Maße wie bisher fort oder verstärken sie sich, so kann das Rentenrecht erst ab dem Zeitpunkt verneint werden, für den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt wird, daß bestimmte verfolgungsunabhängige Ursachen mehr als 75 % des Gesamtbeschwerdebilds unterhalten. Für den Fall, daß das Anlageleiden während des in § 28 Abs. 2 BEG bezeichneten Zeitraums ausgebrochen sein sollte, wird auf die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshof s RzW 1971,211 verwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 90/70 URTEIL Verkündet am 10. Mai 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Wilhelm Moritz Um YäBü, N.Y. Park Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister in Wiesbaden, Beklagten und Revisionsbeklagten Der. IX. Zivilsenat des. Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 3. Oktober 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1918 in Leipzig geborene jüdische Kläger war 1928 mit seinen Eltern nach Krakau übergesiedelt. Er verlangt Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Er war nach seinen Angaben seit 1. März 1941 iin Ghetto Krakau, ab 21. Juli 194-2 im Arbeitslager Skarzysko und seit Juli 1944 in Czenstochau bis zur Befreiung am 16. Januar 1945 festgehalten worden. Auf die Verfol-gungserlebnisse, insbesondere auch auf den Tod seiner Eltern und vier Geschwister, führt er psychische Be- schwerden, nämlich Angstzustande, Kopfschmerzen, Schwindelanfälle, Albdrücken und Schlaflosigkeit zurück. Am 22. Oktober 1965 erkannte ihm die Behörde Heilfürsorge wegen Angstneurose mit vegetativen Begleiterscheinungen im Sinne der wesentlichen Mitverursachung eines anlagebedingten Leidens, Kapitalentschädigung ab 1. Mai 1945 und Rente bis 31. Dezember I960 auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 %t eines Hundertsatzes von 25 und der Einreihung in den gehobenen Dienst zu. Den weitergehenden Rentenanspruch lehnte sie ab, weil die Erwerbsfähigkeit seit 1. Januar 1961 nur noch um 15 % gemindert sei. Die Klage auf Rente ab 1. Januar 1961 und Heilverfahren wegen eines chronischen Depressionszustandes wies das Landgericht ab. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision macht der Kläger seine Ansprüche weiter geltend. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat festgestellt: Der Kläger leidet seit einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt an einer Angstneurose mit vegetativen Begleiterscheinungen. Sie ist ein Anlageleiden. Die Verfolgung hat es wesentlich mitverursacht. Seine Beschwerden bewirken seit dem Ausbruch der Krankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 %. Zwischen 1961 und Februar 1969 sind weitere Beschwerden und Ausfälle aufgetreten, die denen der Angstneurose ununterscheidbar gleichen und den Gesamtzustand so verschlimmert haben, daß nunmehr die Erwerbsfähigkeit um 30 % herabgesetzt ist. Gleichwohl schätzt der Berufungsrichter die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit seit 1. Januar 1961 nicht höher als 15 %. Denn es sei wahrscheinlich, daß der Teil der Minderung der Erwerbsfähigkeit, der über 15 % nunmehr hinausgehe, auf vegetativen und altersbedingten Störungen, also nicht auf der Angstneurose beruhe. Nach dem 1. Januar 1961 hätten sich beim Kläger anlagebedingte Alterserscheinungen bemerkbar gemacht. Während das Verfolgungsleiden sich wahrscheinlich nicht verschlimmert habe, habe sich vielmehr wahrscheinlich neben dem Verfolgungsleiden eiii neues Leiden gebildet, das ähnliche Symptome wie die Angstneurose zeige. Die Auswirkungen beiderLLeiden ließen sich trennen. Folglich sei es nicht wahrscheinlich, daß die durch funktionelle Beschwerden hervorgerufene Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit zu dem Teil, der über 15 % liege, verfolgungsbedingt sei. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne nicht entnommen werden, daß bei Zunahme bereits vorhandener Beschwerden diese so lange als Teil des Verfolgungsleidens betrachtet werden müßten, als nicht ihre verfolgungsunabhängige Ursache nachgewiesen sei. Es möge gerechtfertigt sein, der Behörde strenge Nach-weispflichten aufzuerlegen, wenn sie ein Abklingen der Beschwerden behaupte. Es widerspreche aber allgemeinen Grundsätzen, dem Kläger Beweiserleichterungen zuzugestehen, wenn sich vorhandene Beschwerden verschlimmert hätten. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn wie hier nicht erkennbar sei, daß sich funktionelle Beschwerden mehr als 20 Jahre nach der Erkrankung noch aus Verfolgungsgründen verschlimmert haben könnten. Fortschreitendes Alter führe nicht zur Erhöhung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Diese Gründe tragen die Abweisung der Klage nicht. Sie stehen nicht im Einklang mit den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zu dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und einem auch anlagebedingten Gesundheitsschaden dargelegt hat. Der Tatrichter hat sich aus.rechtlichen Erwägungen darauf beschränkt, die Verschlimmerung der Beschwerden des Klägers wie die Auswirkungen einer selbständigen, von der Angstneurose unabhängigen Gesundheitsstörung auf ihren wahrscheinlichen Zusammenhang mit der Verfolgung zu untersuchen, obwohl die nach 1961 aufgetretenen stärkeren Beschwerden sich von denen nicht unterscheiden, die das Anlage-leiden hervorruft. Eine solche Betrachtung wird dem § 4 der 2. DV-BEG und den hierzu vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen nicht gerecht: Ein Leiden, das ohne die Verfolgung nicht in dem Zeitpunkt ausgebrochen wäre, in dem es tatsächlich aufgetreten ist, ist durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht. Es ist mit der durch dieses Leiden bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen. Tritt eine Verschlimmerung der Beschwerden ein, ist ihre Ursache zu prüfen. Wird als Ursache der Verschlimmerung ein verfolgungsunabhängiger Umstand, etwa die Anlage, festgestellt, ist dennoch Ji die gesamte Gesundheitsstörung durch die Verfolgung im Sinne der Entstehung mitverursacht (§ 4 der 2. DV-BEG), wenn der verfolgungsbedingte Anteil am Gesamtbeschwerdebild des Anlageleidens 25 % oder mehr ausmacht, also die Anlage allein ohne die Verfolgung weniger als drei Viertel der Ausfälle und Beschwerden unterhält (BGH RzW 1967, 495). Solange der verfolgungsbedingte Anteil nicht unter 25 % sinkt, ist das Anlageleiden durch Kapitalentschädigung und Rente mit seiner gesamten Erwerbsminderung zu entschädigen (BGH aaO; RzW 1970, 216, 218), wenn diese unter Berücksichtigung des Gesamt-zustandes (vgl. BGH Urteil vom 18. Januar 1973 -IX ZR 75/70, zur Veröffentlichung bestimmt) den in §§ 31 Abs. 1, 36 BEG bezeichneten Grad erreicht. Daß verfolgungsunabhängige Umstände, insbesondere die Anlage, ab einem bestimmten Zeitpunkt im Gegensatz zu früher mehr als drei Viertel der Beschwerden verursachen, muß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sein; es genügt nicht, daß die Anlage oder sonstige verfolgungsunabhängige Ereignisse wahrscheinlich die nunmehr bestehenden Beschwerden ganz oder zu mehr als 75 % unterhalten (BGH RzW aaO; 1969, 135 Nr. 26). Mithin muß der Tatrichter zunächst feststellen, ab wann die Beschwerden der anlagebedingten Angstneurose sich so verstärkt haben, daß die Rentenschwelle überschritten wird. Für diesen Zeitpunkt ist zu prüfen, ob das Beschwerdebild des Anlageleidens mindestens zu einem Viertel auf die Verfolgung zurückzuführen ist oder ob auch ohne Verfolgung allein aufgrund anlagebedingter oder sonstiger verfolgungsunabhängiger Umstände mehr als 75 % der Beschwerden und Ausfälle vorhanden wären. 7 Diese Feststellungen wird der Tatrichter nachzuholen haben. Deshalb wird sein Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an ihn zurückverwiesen. Kommt er aufgrund der erneuten Überprüfung der medizinischen Fragen zu dem Ergebnis, daß das Beschwerdebild der Angstneurose, das die die Rentenschwelle nunmehr übersteigende Minderung der Erwerbsfähigkeit bewirkt, wahrscheinlich zu einem Viertel oder mehr auf der Verfolgung beruht, so steht dem Kläger ein Anspruch auf Rente zu. Der Entschädigungszeitraum würde nach § 31 Abs. 1 BEG dann enden, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 25 % sinkt. Dauern dagegen die Beschwerden des Anlageleidens im gleichen Maße wie bisher fort oder verstärken sie sich, so kann das Rentenrecht erst ab dem Zeitpunkt verneint werden, für den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt wird, daß bestimmte verfolgungsunabhängige Ursachen mehr als 75 % des Gesamtbeschwerdebilds unterhalten. Für den Fall, daß das Anlageleiden während des in § 28 Abs. 2 BEG bezeichneten Zeitraums ausgebrochen sein sollte, wird auf die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshof s RzW 1971,211 verwiesen. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann