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BGH · ix ZR 90/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix ZR 90/68

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter, ihr 4.050 DM Haftentschädigung zu zahlen und dem Beklagten die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als das Verfahren durch die Zahlung der 1.800 DM erledigt ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Entschädigungspflicht nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG käme nur dann in Betracht, wenn Italien unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze der Klägerin die Freiheit entzogen habe und die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden sei, daß die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe oder die Regierung Italiens von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden sei. Es ist der Ansicht, daß schon die übrigen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht gegeben seien. Unabhängig von ihrer jüdischen Abstammung sei daher für sie ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht möglich gewesen. Insoweit sei die Rechtslage anders als bei den Bewohnern des ehemaligen Staatsgebietes der Tschechoslowakei, das später zu dem Protektorat Böhmen und Mähren gehört habe. Die Klägerin könne auch nicht damit gehört werden, sie habe nach Mähren übersiedeln wollen, sei hieran jedoch wegen ihrer jüdischen Abstammung gehindert worden. Auf solche mehr oder weniger ungewisse hypothetische Geschehensabläufe könne sie sich für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht berufen. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, daß auch eine Schutzpflicht des Deutschen Reiches gegenüber der Klägerin nicht bestanden habe. März 1939 geschlossene Sohutzvertrag habe nur eine Schutzpflicht gegenüber dem slowakischen Staat begründet, nicht aber das Deutsche Reich berechtigt oder verpflichtet, die Interessen der slowakischen Staatsbürger im Ausland wahr- Eine Schutzpflicht des Deutschen Reiches gegenüber der Klägerin hätte nur bestanden, wenn diese Angehörige des Protektorats Böhmen und Mähren oder vom Erwerb der Protektoratsangehörigkeit nur wegen ihrer jüdischen Abstammung ausgeschlossen gewesen wäre. Allerdings sei die slowakische Staatsangehörigkeit dadurch verlorengegangen, daß die Klägerin diese nicht bis zu dem 14. Nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts lässt sich auch nicht feststellen, daß die italienische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung der Klägerin veranlaßt worden sei. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 368 Nr. 18; 1966, 557 Nr. 24) besteht wegen einer durch einen ausländischen Staat vorgenommenen Freiheitsentziehung nur dann ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die besonderen Voraussetzungen des $ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nach § 2 der genannten Verordnung erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nicht, wer nach dem Verlust der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat oder am 16. Sie konnte daher unabhängig von irgendwelchen Verfolgungsgründen auch dann nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn sie in Böhmen oder Mähren ein Heimatrecht gehabt hätte. 3. a) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auch darauf, daß ihre Freiheitsentziehung ermöglicht worden sei, weil sie den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe. Mit diesem Schutz ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 368 Nr. 18; 1966, 557 Nr. 24) der Schutz gemeint, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewähren berechtigt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1964, 118 Nr. 13; 507 Nr. 18) bestand eine solche Schutzpflicht auch gegenüber Angehörigen des Protektorats Böhmen und Mähren oder solchen Personen, die nur wegen ihrer jüdischen Abstammung vom Erwerb der Protektoratsangehörigkeit ausgeschlossen waren. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie die slowakische Staatsangehörigkeit am 14. Da sie nach der Unterstellung des Berufungsrichters deutsche Volkszugehörige war, konnte sie nach § 1 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen gegenüber dem Protektorat Böhmen und Mähren vom 6. b) Das Berufungsgericht hat auch geprüft, ob die Klägerin dadurch zu den Schutzbefohlenen des Deutschen Reiches gehörte, daß dieses verpflichtet gewesen wäre, auch den Schutz der slowakischen Staatsangehörigen wahrzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in der Entscheidung RzW 1966, 214 Nr, 12 ausgesprochen, daß es die Entstehungsgeschichte dieses Staates nicht rechtfertige, im Rahmen des Entschädigungsrechts sein Verhältnis zu dem Deutschen Reich grundsätzlich anders zu bewerten als das der dem Reich als Protektorat Böhmen und Mähren eingegliederten Gebiete. Dabei ging es jedoch nur um die Frage, inwieweit im Gebiet der Slowakei ergriffene Maßnahmen, soweit sie nationalsozialistischen Zielsetzungen entsprachen, dem Deutschen Reich zuzurechnen sind (BGH aaO S. Dagegen folgt hieraus nicht, daß das Deutsche Reich auch gegenüber dem einzelnen slowakischen Staatsangehörigen eine Schutzpflicht besaß und auch für das Unrecht einzustehen hat, das ein souveräner ausländischer Staat einem slowakischen Staatsangehörigen deshalb zufügen konnte, weil die slowakische Regierung ihm keinen völkerrechtlichen Schutz gewährte. März 1939 nicht hergeleitet werden, da das Deutsche Reich dort nur den Schutz der politischen Unabhängigkeit des slowakischen Staates und der Integrität seines Gebietes übernommen hat. Auch hier hat der Bundesgerichtshof eine Schutzpflicht im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG verneint (RzW 1965, 517 Nr. 20), weil nach der Verordnung über die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Eine Schutzpflicht des Deutschen Reiches kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin nach den Ausführungen des Berufungsgerichts deutsche Volkszugehörige war. rufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Vorenthaltung des völkerrechtlichen Schutzes durch die Slowakei deshalb einer Versagung des Schutzes des Deutschen Reiches gleichzustellen ist, weil die Slowakei von Anfang an kein politisch freier und souveräner Staat war (BGH RzW 1966, 214 Nr. 12). Aus den in einzelnen völkerrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Schutzpflichten kann eine Pflicht der Besatzungsmacht gegenüber Maßnahmen ausländischer Staaten auf deren eigenem, außerhalb des besetzten Gebietes gelegenen Territorium nicht abgeleitet werden (BGH RzW 1965, 517 Nr. 20). Das hat der Bundesgerichtshof für die von Deutschland während des zweiten Weltkrieges besetzten Gebiete, die dem Deutschen Reich nicht voll eingegliedert waren, stets verneint (RzW 1963, 368 Nr. 18 m.w.N.). Die Slowakei war aber weder dem Deutschen Reich eingegliedert noch ihm wie das Protektorat Böhmen und Mähren völkerrechtlich unmittelbar unterstellt. 4. Auf Grund »einer tatrichterlichen Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht schließlich entschieden, daß in der für die Klägerin in Betracht kommenden Zeit die italienische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung weder allgemein noch im Falle der Klägerin zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG). Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1967, 217 Nr. 15 kann sich die Klägerin nicht berufen, weil das Berufungsgericht die Frage der Rechtsstaatswidrigkeit der italienischen Internierung ausdrücklich unentschieden gelassen und seine ablehnende Entscheidung hierauf nicht gestützt hat.

Zitierte Normen: § 43 BEG § 549 ZPO § 43 BEG § 554 ZPO
SlowakeiStaatStaatsangehörigkeitBerufungsgerichtMärzKlägerinSchutzpflichtSchutz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
 nein
BEG § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Gegenüber slowakischen Staatsangehörigen bestand keine Schutzpflicht des Deutschen Reiches.
BGH, Urt.v. 26. November 1970 _ ix ZR 90/68 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 90/68	URTEIL	Verkftadet	am
26. November 1970 Pohl,
 Jus ti zhaupt s ekretär
 als Urkimdsbeaiiiter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Irene

/ Mexiko,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Dr. Mattem, Zorn, Henkel und Fuchs
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1908 geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung.
Sie lebte bis zu ihrer Auswanderung im Jahre 1939 mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in KflHB^Slowakei. Um nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, begab sie sich zunächst nach Italien. Im Mai 1940 fuhr sie mit ihrer Familie nach Benghasi/libyen, wo sie sich einem illegalen Schiffstransport nach Palästina anschließen wollte. Die Auswanderer wurden jedoch nach dem Kriegseintritt Italiens am 10. Juni 1940 festgenommen und in einer Kaserne interniert. Anfang September 1940 wurde die Klägerin mit ihrer Familie nach Italien zurückgebracht. Nach kurzem Aufenthalt im Gefängnis in Neapel wurde sie in das Lager Ferramonti verbracht, wo sie bis Oktober 1941 verblieb. Anschließend wurde ihr ein Zwangsaufenthalt
 
in Mirabella Eclano in der süditalienischen Provinz Avellino zugewiesen. Dort wurde sie im September 1943 befreit.
Die Klägerin hat wegen ihres Freiheitsschadens in der Zeit vom Juni 1940 bis September 1943 Entschädigung beantragt. Die Behörde hat diesen Antrag abgelehnt, weil italienische Behörden die Freiheitsentziehung durchgeführt hätten und die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht vorlägen. Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte ihr für die Dauer des Lageraufenthalts in Ferramonti 1.800 DM Haftentschädigung bewilligt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter, ihr 4.050 DM Haftentschädigung zu zahlen und dem Beklagten die Kosten auch insoweit aufzuerlegen, als das Verfahren durch die Zahlung der 1.800 DM erledigt ist. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
I.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Entschädigungspflicht nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG käme nur dann in Betracht, wenn Italien unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze der Klägerin die Freiheit entzogen habe und die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden sei, daß die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe oder die Regierung Italiens von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden sei.
 
Ob die von der Klägerin behauptete menschenunwürdige Art der Internierung eine Maßnahme unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze darstellte, hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen. Es ist der Ansicht, daß schon die übrigen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht gegeben seien. Die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vortrag niemals die deutsche Staatsangehörigkeit besessen. Auch sei sie nicht am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Verfolgungsmaßnahmen gehindert worden. Sie sei in	in
 der Slowakei geboren und habe dort bis zu ihrer Auswanderung gelebt. Demnach sei sie bis März 1939 tschechoslowakische Staatsangehörige gewesen. KflUBhabe im Gebiet des am 14. März 1939 gegründeten slowakischen Staates gelegen. Unabhängig von ihrer jüdischen Abstammung sei daher für sie ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht möglich gewesen. Insoweit sei die Rechtslage anders als bei den Bewohnern des ehemaligen Staatsgebietes der Tschechoslowakei, das später zu dem Protektorat Böhmen und Mähren gehört habe.
Die Klägerin könne auch nicht damit gehört werden, sie habe nach Mähren übersiedeln wollen, sei hieran jedoch wegen ihrer jüdischen Abstammung gehindert worden. Auf solche mehr oder weniger ungewisse hypothetische Geschehensabläufe könne sie sich für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht berufen.
Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, daß auch eine Schutzpflicht des Deutschen Reiches gegenüber der Klägerin nicht bestanden habe. Der mit der Slowakei am 29. März 1939 geschlossene Sohutzvertrag habe nur eine Schutzpflicht gegenüber dem slowakischen Staat begründet, nicht aber das Deutsche Reich berechtigt oder verpflichtet, die Interessen der slowakischen Staatsbürger im Ausland wahr-
 
zunehmen. Eine Schutzpflicht des Deutschen Reiches gegenüber der Klägerin hätte nur bestanden, wenn diese Angehörige des Protektorats Böhmen und Mähren oder vom Erwerb der Protektoratsangehörigkeit nur wegen ihrer jüdischen Abstammung ausgeschlossen gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Die Klägerin habe außerhalb des Protektorats gewohnt. Außerdem habe sie nach Verlust der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit eine andere Staatsangehörigkeit, nämlich die slowakische, erlangt. Diese habe die Klägerin spätestens mit dem deutsch-slowakischen Vertrag vom 27. Dezember 1939, und zwar rückwirkend zu dem 14. März 1939, erworben, da sie am 14. März 1939 im Gebiet des slowakischen Staates ihren Wohnsitz gehabt habe. Dafür sei ohne Bedeutung, daß die Klägerin bei Abschluß des Vertrages vom 27. Dezember 1939 die Slowakei bereits verlassen gehabt habe. Allerdings sei die slowakische Staatsangehörigkeit dadurch verlorengegangen, daß die Klägerin diese nicht bis zu dem 14. November 1941 schriftlich geltend gemacht habe. Dieser Verlust sei aber erst mit dem 14. November 1941 eingetreten.
Auch danach habe die Klägerin die Protektoratsangehörigkeit nicht erworben, da § 1 der Verordnung vom 6. Juni 1941 deutsche Volkszugehörige vom Erwerb der Protektoratsangehörigkeit bewußt ausgeschlossen habe.
Nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts lässt sich auch nicht feststellen, daß die italienische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung der Klägerin veranlaßt worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts sei Italien für den hier in Betracht kommenden Zeitraum ein selbständiger, souveräner Staat gewesen, der seine eigene Judenpolitik betrieben habe. Auch im Falle der Klägerin liege kein
 
verwertbarer Anhaltspunkt dafür vor, daß sie und ihre Familienangehörigen auf Veranlassung der deutschen Regierung interniert worden seien. Es spreche im Gegenteil sehr viel dafür, daß die italienischen Behörden aus eigenem Entschluß, und zwar aus fremdenpolizeilichen und militärischen Gründen, gegen die Klägerin und die übrigen Auswanderer vorgegangen seien.
II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1.	Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 368 Nr. 18; 1966, 557 Nr. 24) besteht wegen einer durch einen ausländischen Staat vorgenommenen Freiheitsentziehung nur dann ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die besonderen Voraussetzungen des $ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder
2 BEG vorliegen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Internierung im Ausland reicht nicht aus.
An dieser Rechtsprechung wird festgehalten.
2.	Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG verneint. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß sie deutsche Staatsangehörige gewesen sei. Der Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beruht auch nicht auf den Verfolg gungsgründen des § 1 BEG. Das Berufungsgericht hat dies unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1966, 557 Nr. 24) rechtlich zutreffend verneint. Nach § 1 der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (RGBl I 815) erwarben diese die deutsche Staatsangehörigkeit, falls sie am 10. Okto-
 
ber 1938 das Heimatrecht in einer Gemeinde der ehemaligen Länder Böhmen und Mähren/Schlesien besessen hatten. Nach § 2 der genannten Verordnung erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch nicht, wer nach dem Verlust der tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat oder am 16. März 1939 seinen Wohnsitz in der Slowakei oder der Karpatho-Ukraine hatte. Das Oberlandesgericht hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß die Klägerin am 16. März 1939 in der Slowakei ihren Wohnsitz hatte. Sie konnte daher unabhängig von irgendwelchen Verfolgungsgründen auch dann nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, wenn sie in Böhmen oder Mähren ein Heimatrecht gehabt hätte.
3.	a) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auch darauf, daß ihre Freiheitsentziehung ermöglicht worden sei, weil sie den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe. Mit diesem Schutz ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 368 Nr. 18; 1966, 557 Nr. 24) der Schutz gemeint, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland zu gewähren berechtigt ist. Jeder Staat hat gegenüber seinen Staatsangehörigen und anderen, seinem Schutz unterworfenen Personen, die im Ausland leben, eine Schutzpflicht (vgl.
 Art. 112 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1964, 118 Nr. 13; 507 Nr. 18) bestand eine solche Schutzpflicht auch gegenüber Angehörigen des Protektorats Böhmen und Mähren oder solchen Personen, die nur wegen ihrer jüdischen Abstammung vom Erwerb der Protektoratsangehörigkeit ausgeschlossen waren. Die Klägerin war aber schon deshalb keine Protektoratsangehörige, weil sie außerhalb des Protektorats wohnhaft war und seit
 
dem 14. März 1939 die slowakische Staatsangehörigkeit besaß (vgl. die RegierungsVO Nr. 19 vom 11. Januar 1940 betr. die Protektoratsangehörigkeit, abgedruckt bei Lichter, Die Staats angehörigkeit, 2. Aufl., S. 251). Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, die Klägerin sei am 14. März 1939 slowakische Staatsangehörige gewesen, habe diese Staatsangehörigkeit bis zu dem 14. November 1941 besessen und sei dann staatenlos geworden, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG; §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO).
Der rückwirkende Erwerb der slowakischen Staatsangehörigkeit zu dem 14. März 1939 verstößt auch nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Eine solche Rückwirkung wird vom Völkerrecht allgemein anerkannt, soweit dadurch nicht in Rechte anderer Staaten eingegriffen wird. Unbedenklich ist eine solche Rückwirkung insbesondere dann, wenn bei Auseinanderbrechen eines Gesamtstaates die Staatsangehörigkeit des neuen Teilstaates rückwirkend verliehen wird.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie die slowakische Staatsangehörigkeit am 14. November 1941 aus Verfolgungsgründen wieder verloren habe, weil sie bis dahin nicht die slowakische Staatsangehörigkeit schriftlich geltend gemacht habe. Dadurch kann sie nicht so gestellt werden, als ob sie niemals die slowakische Staatsangehörigkeit erworben hatte; denn der Erwerb der slowakischen Staatsangehörigkeit war verfolgungsunabhängig. Vielmehr wäre sie so zu behandeln, als ob sie die slowakische Staatsangehörigkeit über den 14. November 1941 hinaus behalten hätte. Im übrigen war es für den Erwerb der Protektoratsangehörigkeit am 14. November 1941 rechtlich unerheblich, ob die Klägerin damals noch
 
slowakische Staatsangehörige oder staatenlos war. Da sie nach der Unterstellung des Berufungsrichters deutsche Volkszugehörige war, konnte sie nach § 1 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen gegenüber dem Protektorat Böhmen und Mähren vom 6. Juni 1941 (RGBl I 308) zu diesem Zeitpunkt auch als Staatenlose nicht mehr die Protektoratsangehörigkeit erwerben.
b) Das Berufungsgericht hat auch geprüft, ob die Klägerin dadurch zu den Schutzbefohlenen des Deutschen Reiches gehörte, daß dieses verpflichtet gewesen wäre, auch den Schutz der slowakischen Staatsangehörigen wahrzunehmen. Dafür könnte sprechen, daß das Deutsche Reich durch den mit der Slowakei am 23. März 1939 geschlossenen Schutzvertrag eine Schutzpflicht gegenüber dem Bestand des slowakischen Staates übernommen hatte. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in der Entscheidung RzW 1966, 214 Nr, 12 ausgesprochen, daß es die Entstehungsgeschichte dieses Staates nicht rechtfertige, im Rahmen des Entschädigungsrechts sein Verhältnis zu dem Deutschen Reich grundsätzlich anders zu bewerten als das der dem Reich als Protektorat Böhmen und Mähren eingegliederten Gebiete. Dabei ging es jedoch nur um die Frage, inwieweit im Gebiet der Slowakei ergriffene Maßnahmen, soweit sie nationalsozialistischen Zielsetzungen entsprachen, dem Deutschen Reich zuzurechnen sind (BGH aaO S. 216). Dagegen folgt hieraus nicht, daß das Deutsche Reich auch gegenüber dem einzelnen slowakischen Staatsangehörigen eine Schutzpflicht besaß und auch für das Unrecht einzustehen hat, das ein souveräner ausländischer Staat einem slowakischen Staatsangehörigen deshalb zufügen konnte, weil die slowakische Regierung ihm keinen völkerrechtlichen Schutz gewährte. Trotz fehlender Souveränität vertrat völkerrechtlich allein der slowakische Staat
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die Interessen seiner Staatsangehörigen im Ausland. Ihm oblag daher auch allein der Schutz seiner Staatsangehörigen. Etwas anderes kann aus dem Vertrag vom 29. März 1939 nicht hergeleitet werden, da das Deutsche Reich dort nur den Schutz der politischen Unabhängigkeit des slowakischen Staates und der Integrität seines Gebietes übernommen hat. Nach Art. 4 dieses Vertrages sollte die slowakische Regierung ihre Außenpolitik lediglich im engen Einvernehmen mit der deutschen Regierung führen. Daraus ergibt sich, daß die slowakische Regierung, wenn auch keine selbständige, so doch eine Außenpolitik im eigenen Namen führen und damit auch den Schutz ihrer Staatsangehörigen völkerrechtlich wahrnehmen konnte.
Insofern ist die Rechtslage nicht anders als bei den Bewohnern des Generalgouvernements. Auch hier hat der Bundesgerichtshof eine Schutzpflicht im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG verneint (RzW 1965, 517 Nr. 20), weil nach der Verordnung über die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl I 118) Schutzangehörige des Deutschen Reiches nur die ehemaligen polnischen Staatsangehörigen waren, die in den eingegliederten Ostgebieten wohnhaft waren. Ebenso war die Rechtslage im Verhältnis zwischen Bewohnern des Protektorats Böhmen und Mähren und der Slowakei.
Eine Schutzpflicht des Deutschen Reiches kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin nach den Ausführungen des Berufungsgerichts deutsche Volkszugehörige war. Die deutsche Volkszugehörigkeit allein begründet keine Schutzpflicht (BGH RzW 1966, 557 Nr. 24).
c) Die Schutzpflicht der Klägerin oblag demnach allein der Slowakei, deren Staatsangehörigkeit sie besaß. Das Be-
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rufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Vorenthaltung des völkerrechtlichen Schutzes durch die Slowakei deshalb einer Versagung des Schutzes des Deutschen Reiches gleichzustellen ist, weil die Slowakei von Anfang an kein politisch freier und souveräner Staat war (BGH RzW 1966,
 214 Nr. 12). So weit kann aber die Ausnahmeregelung des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG nicht ausgelegt werden. Würde man den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf alle Fälle erstrecken, in denen der Angehörige eines von Deutschland in seiner Souveränität voll abhängigen Staates in Drittstaaten inhaftiert worden ist, ohne daß ihm sein Heimatstaat völkerrechtlichen Schutz gewährt hat oder gewähren konnte, dann müßte wegen des Mangels der Souveränität ein Entschädigungsanspruch auch für die Staatsangehörigen der von Deutschland während des zweiten Weltkrieges besetzten Staaten anerkannt werden. Aus den in einzelnen völkerrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Schutzpflichten kann eine Pflicht der Besatzungsmacht gegenüber Maßnahmen ausländischer Staaten auf deren eigenem, außerhalb des besetzten Gebietes gelegenen Territorium nicht abgeleitet werden (BGH RzW 1965, 517 Nr. 20). Das hat der Bundesgerichtshof für die von Deutschland während des zweiten Weltkrieges besetzten Gebiete, die dem Deutschen Reich nicht voll eingegliedert waren, stets verneint (RzW 1963, 368 Nr. 18 m.w.N.). Die Slowakei war aber weder dem Deutschen Reich eingegliedert noch ihm wie das Protektorat Böhmen und Mähren völkerrechtlich unmittelbar unterstellt. Die Verletzung der Schutzpflicht durch den slowakischen Staat kann deshalb der Verletzung der Schutzpflicht durch das Deutsche Reich nicht gleichgeachtet werden.
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4. Auf Grund »einer tatrichterlichen Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht schließlich entschieden, daß in der für die Klägerin in Betracht kommenden Zeit die italienische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung weder allgemein noch im Falle der Klägerin zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG). Da das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat, kann das Ergebnis seiner historischen Würdigung vom rechtlichen Standpunkt aus nicht beanstandet werden (vgl. BGH RzW 1961, 70 Nr. 25). Das Berufungsgericht hat auch die Rechtsgrundsätze beachtet, die der Bundesgerichtshof für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG aufgestellt hat (RzW 1957, 236 Nr. 30; 1958, 70 Nr. 27; 400 Nr. 20; I960, 209 Nr. 16). Die hiergegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind schon deshalb unzulässig, weil sie nicht ausgeführt sind (§ 554 Abs. 3 Nr. 2b ZPO).
Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1967, 217 Nr. 15 kann sich die Klägerin nicht berufen, weil das Berufungsgericht die Frage der Rechtsstaatswidrigkeit der italienischen Internierung ausdrücklich unentschieden gelassen und seine ablehnende Entscheidung hierauf nicht gestützt hat. Es ist gleichfalls ohne Bedeutung, ob der Beklagte in vergleichbaren Fällen für die Inhaftierung in Italien Haftentschädigung gewährt hat.
Aus diesen Gründen waren Landgericht und Oberlandesgericht nicht gehindert, den gesamten Klageanspruch der Klägerin als unbegründet anzusehen. Hieraus rechtfertigt sich die Kostenentscheidung.
Graf
 Mattem
Zorn
 Henkel
Puchs