Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf und Dr. Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 21. Als der Rechtsstreit erstmals in die Berufungsinstanz gelangt war, hat sie sich auch dagegen gewendet, daß ihr das Recht auf eine Rente versagt worden war. Nachdem das Oberlandesgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hatte, hat sie vor diesem beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. November 1953 an unter Einstufung in den gehobenen Pienst und auf der Grundlage eines Lebensalters von 45 Jahren am 1. Pas Landgericht hat alsdann das beklagte Land verurteilt, der Klägerin weitere 7.378 PM Kapitalentschädigung zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts verneint und eine Einstufung der Klägerin nur in den mittleren Pienst für möglich erklärt; den Entschädigung^ 1• Die Klage ist zulässig, auch soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren den von der Entschädigungsbehörde abgelehnten Antrag auf Zahlung einer Beruf sschadensrente erstmals geltend gemacht hat, nachdem die Klagefrist abgelaufen und der Rechtsstreit in die Berufungsinstanz gelangt war. Da die Klägerin die Rente bereits gewählt hat, bevor eine unanfechtbare Entscheidung über den Anspruch auf eine Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens vorlag, hängt das Bestehen des Rentenrechts davon ab, daß sie im Zeitpunkt der letzten Verhandlung des Berufungsgerichts nicht aus einer Erwerbstätigkeit oder einer entsprechenden Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage hatte (§ 82 Satz 1 BEG). Diese Präge ist für eine verheiratete Prau auch im Rahmen des § 82 BEG nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für die Beendigung des für die Höhe der Kapitalentschädigung maßgebenden Entschädigungszeitraums gelten (§§>82 Abs. 2, 75 Abs.1-3 BEG; BGH RzW 1963, 324 Nr. 20 und Beschluß vom 24* Mai 1967 - IV ZB 672/66). Bie von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über die Einnahmen ihres Ehemannes in den Jahren 1952 bis 1958 und Uber seine Einkünfte zur Zöit der Verhandlung im Jahre 1966 ergeben nämlich, daß dieses Einkommen stets selbst dann Uber dem Eineinhalbfachen der für die Klägerin in Betracht kommenden Tabellensätze lag, wenn .sie in den höheren Bienst einzustufen wäre. den Paus cheat z des deutschen Einkommensteuerrechts übersteigen (BGH RzW 1962, 459 Nr. 23); dadurch wird unter den gegebenen Umständen nicht in Präge gestellt, daß die Klägerin auf Grund des Einkommens ihres Ehemannes eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. c) Es kann sich allein noch fragen, ob die Klägerin vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit Recht in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft worden ist, oder ob sie, v/ie die Revision meint, in den gehobenen Dienst einzureihen ist und ihr aus diesem Grunde eine höhere als die zuerkannte Kapitalentschädigung zusteht. Dagegen sei es nicht wahrscheinlich, daß sie bis zu diesem Zeitpunkt ein Einkommen von jährlich 3*600 RM erreicht hätte, wie es f{ir den gehobenen Dienst erforderlich wäre, daß sich also ihr durchschnittliches Monatseinkommen in der Zeit von 1932 bis 1936 mehr als vervierfacht hätte. Im übrigen ist das Berufungsgericht den Ausführungen des landgerichtlichen Urteils über die Einstufung in vollem Umfang beigetreten. In dem Urteil des Landgerichts heißt es, daß die Klägerin nach ihrem schulischen und späteren Werdegang die für ihre Tätigkeit als Jounalistin erforderliche Ausbildung empfangen habe. Diese von ihr selbst abgegebene Einschätzung ihrer Berufschancen schließe eine Einstufung in den gehobenen Dienst aus, die bis zur Vollendung des 30. Es ist kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Uher den mittleren Dienst hinausgehende Einstufung nicht als gegeben angesehen hat. Wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß es für den Beruf eines Journalisten einer besonders langen, fünf Jahre übersteigenden Anlaufzeit bedarf, so kommt es zunächst darauf an, ob ohne die Verfolgung damit zu rechnen gewesen wäre, daß die Klägerin nach ihren beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung bis zur Vollendung des 30. Der Zusammenhang der Urteilsgründe im Zusammenhang mit den Ausführungen des landgerichtlichen Urteils über die Einstufung, denen das Oberlandesgericht beigetreten ist, ergibt, daß sich v/eder für die Zeit bis zur Vollendung des 30. Die berufliche Vorbildung der Klägerin nötigte aus Rechtsgründen zu keiner günstigeren als der vorgenommenen Einstufung, und zwar auch nicht im Zusammenhang mit den beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten• 3* Die Kapitalentschädigung, die der Klägerin bei einer Einstufung in den mittleren Dienst und einem vom 1. Ihre Revision, mit der sie die Berufsschadensrente und hilfsv/eise eine weitere Kapitalentschädigung verlangt, muß nach alledem zurückgevriesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
2501 042
(M NAMEN DES VOLKES
IX ZK 90/67
URTEIL
1968
Ehrenberger,
Justizangestellter
dt Urkundtbeamter der Gercbiftsstelle
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Frau Erika Juliane
H
Street, El
L geb.
> 0Mi, N« Jfll 9, USA,
Klägerin und Revisionßklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Käln,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf und Dr. Woesner
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1968
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Januar 1967 v/ird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die 1967 geborene Klägerin ist
Jüdin. Sie mußte wegen der gegen den jüdischen Bevölkerungsteil gerichteten nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen am 1. April 1933 ihre freiberufliche Erwerbstätigkeit als Journalistin aufgeben. Sie verließ Deutschland, heiratete im Jahre 1936 und lebt seit 1937 mit ihrem Ehemann in den Vereinigten Staaten von Amerika. Ihr Ehemann ist dort Professor an einem technischen Institut.
Pie Klägerin beansprucht Entschädigung wegen Schadens in beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Sie hat die Rente gewählt.
Pie Entschädigungsbehörde hat ihr 12.744 PM Kapitalentschädigung zuerkannt und die Rente abgelehnt. Sie hat die Klägerin in den gehobenen Pienst eingestuft und einen vom 1. April 1933 bis zu dem 31* Pezem-ber 1947 dauernden Entschädigungszeitraum zugrunde gelegt.
Pie Klägerin hat Klage erhoben. Mit dieser hat sie zunächst nur eine weitere Kapitalentschädigung verlangt. Als der Rechtsstreit erstmals in die Berufungsinstanz gelangt war, hat sie sich auch dagegen gewendet, daß ihr das Recht auf eine Rente versagt worden war. Nachdem das Oberlandesgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hatte, hat sie vor diesem beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. November 1953 an unter Einstufung in den gehobenen Pienst und auf der Grundlage eines Lebensalters von 45 Jahren am 1. November 1953 eine laufende Rente und für die Zäit vor dem 1. November 1953 4*752 PM zu leisten, hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, ihr weitere 27*256 PM Kapitalentschädigung zu zahlen.
Pas Landgericht hat alsdann das beklagte Land verurteilt, der Klägerin weitere 7.378 PM Kapitalentschädigung zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts verneint und eine Einstufung der Klägerin nur in den mittleren Pienst für möglich erklärt; den Entschädigung^
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zoitraum für die Berechnung der Kapitalentschädigung hat es jedoch bis zu dem 31. Dezember 1931 ausgedehnt.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und mit dieser ihren Klagantrag weiter verfolgt, soweit er im ersten Hechtszug erfolglos geblieben war. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin erreichen, daß ihrem im zweiten Rcchtszug gestellten Antrag stattgegeben wird. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ent sehe i dungsgründe:
1• Die Klage ist zulässig, auch soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren den von der Entschädigungsbehörde abgelehnten Antrag auf Zahlung einer Beruf sschadensrente erstmals geltend gemacht hat, nachdem die Klagefrist abgelaufen und der Rechtsstreit in die Berufungsinstanz gelangt war. Der Rentenanspruch wird aus demselben Schadenstatbestand hergeleitet, der dem innerhalb der Klagefrist erhobenen Anspruch auf eine höhere Kapitalentschädigung zugrundeliegt; er war bereits Gegenstand des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde. Bei dieser Sachlage bestehen gegen die nachträgliche Klagerweiterung keine Bedenken (BGH RaYT 1967, 187 Nr. 37).
2. a) Die Klägerin ist, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, durch nationalsozialistische Gewalt-maßnahmen aus rassischen Gründen aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Journalistin verdrängt worden.
Das Berufungsgericht hat ihr die Berufs Schadensrente versagt, weil die Voraussetzungen des § 82 BEG nicht gegeben seien. Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind unbegründet.
Da die Klägerin die Rente bereits gewählt hat, bevor eine unanfechtbare Entscheidung über den Anspruch auf eine Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens vorlag, hängt das Bestehen des Rentenrechts davon ab, daß sie im Zeitpunkt der letzten Verhandlung des Berufungsgerichts nicht aus einer Erwerbstätigkeit oder einer entsprechenden Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage hatte (§ 82 Satz 1 BEG). Diese Präge ist für eine verheiratete Prau auch im Rahmen des § 82 BEG nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für die Beendigung des für die Höhe der Kapitalentschädigung maßgebenden Entschädigungszeitraums gelten (§§>82 Abs. 2, 75 Abs. 1-3 BEG; BGH RzW 1963, 324 Nr. 20 und Beschluß vom 24* Mai 1967 - IV ZB 672/66). Es kommt also seit der Neufassung des § 75 BEG durch das BEG-Schlußgesetz darauf an, ob die Klägerin in dem maßgebenden Zeitpunkt durch die Ehe nachhaltig in eine wirtschaftliche Stellung gelangt war, die derjenigen eines ihr vergleichbaren Beamten entsprach. Das war der Pall, wenn das Einkommen des Ehemannes damals die für sie maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3* DV-BEG um die Hälfte überstieg (§§ 12 Abs. 2, 21 Abs. 1 3. DV-BEGj BGH RzW 1967, 407 Nr. 20).
Biese Regelung beruht darauf, daß der Familienunterhalt, an dem die als Hausfrau tätige Ehefrau teilnimmt, das Entgelt für die Nutzung ihrer Arbeitskraft darstellt; sie wird durch die weitgehende Pauschalierung gerechtfertigt, die die Berufsschadensentschädigung im Gesetz gefunden hat. Mit dem Grundgesetz ist sie vereinbar, wie der Senat in dem Urteil vom 7. November 1968 - IX 2R 287/66 - ausgeführt hat. In diesem Urteil hat er unter anderem darauf hingewiesen, daß in besonders gelagerten Fällen dem Ehemann Einkommen der Frau teilweise zuzurechnen sein kann.
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, in welche Beamtengruppe die Klägerin einzustufen ist. Bie von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über die Einnahmen ihres Ehemannes in den Jahren 1952 bis 1958 und Uber seine Einkünfte zur Zöit der Verhandlung im Jahre 1966 ergeben nämlich, daß dieses Einkommen stets selbst dann Uber dem Eineinhalbfachen der für die Klägerin in Betracht kommenden Tabellensätze lag, wenn .sie in den höheren Bienst einzustufen wäre. Basselbe gilt für das von der Klägerin für die Jahre von 1959 bis 1964 angegebene Einkommen des Ehemannes, wenn es nach einem Kaufkraftschlüssel von 1:2,5 in die deutsche Währung umgerechnet wird.
Bie Einkommensbeträge können nicht, bevor sie den Vergleichssätzen gegenübergestellt werden, um Steuern und Abgaben und die Wohnungsmiete sowie um Belastungen gekürzt werden, die sich durch einen Hauserwerb ergeben haben. Abzusetzen sind allein Werbungskosten, soweit sie
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den Paus cheat z des deutschen Einkommensteuerrechts übersteigen (BGH RzW 1962, 459 Nr. 23); dadurch wird unter den gegebenen Umständen nicht in Präge gestellt, daß die Klägerin auf Grund des Einkommens ihres Ehemannes eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Das Verfahren hat auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß das Einkommen des Ehemannes in Zukunft unter die maßgebenden Tabellensätze absinken könnte.
Das Berufungsurteil ergibt mithin, daß die Rentenvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten Verhandlung des Berufungsgerichts nicht Vorgelegen haben, und daß der Klägerin das Rentenrecht zutreffend versagt v/orden ist.
b) Das Oberlandesgericht hat es ferner abgelehnt, für die Berechnung der Kapitalentschädigung den Entschädigungszeitraum über den 31* Dezember 1951 hinaus auszudehnen. Die vorhergehenden Ausführungen zeigen, daß auch das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann. Auf Grund des Einkommens des Ehemannes hatte die Klägerin jedenfalls vom 1. Januar 1952 an nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage•
c) Es kann sich allein noch fragen, ob die Klägerin vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit Recht in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft worden ist, oder ob sie, v/ie die Revision meint, in den gehobenen Dienst einzureihen ist und ihr aus diesem Grunde eine höhere als die zuerkannte Kapitalentschädigung zusteht. Das ange-fochtene Urteil ist auch insoweit unangreifbar.
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In diesem Urteil wird das Vorverfolgungseinkommen der Klägerin für 1931 mit 303,66 HM, für 1932 mit 867,57 RM und für 1933 bis zu dem Sommer mit 571 RM angegeben. Damit habe das durchschnittliche Jahreseinkommen in jener Zeit weit unter dem maßgeblichen Diensteinkommen eines Beamten des einfachen Dienstes gelegen. Doch sei die Rinstufung in den mittleren Dienst geboten, weil angenommen werden . könne, daß die Klägerin ohne die Verfolgung nach etwa fünfjähriger freier journalistischer Berufstätigkeit, also etwa um die Jahreswende von 1935 auf 1936, ein Jahreseinkommen von rund 3*000 RM erzielt hätte. Dagegen sei es nicht wahrscheinlich, daß sie bis zu diesem Zeitpunkt ein Einkommen von jährlich 3*600 RM erreicht hätte, wie es f{ir den gehobenen Dienst erforderlich wäre, daß sich also ihr durchschnittliches Monatseinkommen in der Zeit von 1932 bis 1936 mehr als vervierfacht hätte.
Im übrigen ist das Berufungsgericht den Ausführungen des landgerichtlichen Urteils über die Einstufung in vollem Umfang beigetreten.
In dem Urteil des Landgerichts heißt es, daß die Klägerin nach ihrem schulischen und späteren Werdegang die für ihre Tätigkeit als Jounalistin erforderliche Ausbildung empfangen habe. Die Besonderheiten des freien journalistischen Berufs, der durchweg eine bemerkenswert lange Anlaufzeit erfordere, ließen es gerechtfertigt erscheinen, den beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten der Klägerin durch eine Einstufung in den mittleren Dienst Rechnung zu tragen. Dagegen könne sie nicht in den gehobenen Dienst eingestuft werden. Sie berufe sich zwar darauf, daß in einer Schriftstellerlaufbahn die ersten Jahre gevöhnlich Hunger jahre seien, denen in den späteren
Jahren höhere Einkünfte gegenüberständen. Die Klägerin habe aber bei der Anmeldung ihrer Ansprüche angegeben, sie habe mit einem monatlichen Mindesteinkommen von 250 HM rechnen können. Diese von ihr selbst abgegebene Einschätzung ihrer Berufschancen schließe eine Einstufung in den gehobenen Dienst aus, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres ein Einkommen von 3*600 HM und danach ein Einkommen von 4*200 HM erfordere*
Demgegenüber meint die Hevision, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend begründet, weshalb eine Entwicklung der Einkünfte bis zu rund 3*000 HM, nicht aber bis auf 3*600 HM wahrscheinlich sei* Bei Journalisten sei die berufliche Entwicklung nicht schon fünf Jahre nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit abgeschlossen. Das Berufungsgericht habe ferner die Vorbildung der Klägerin außer Betracht gelassen; diese sei nicht nur ein selbständiges Element für die Einstufung, sondern sei auch bei der Beurteilung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen* Der Schulbesuch bis zur mittleren Heife, das Jahr in einem Töchterinstitut in der Schweiz und der Besuch von Universitätsvorlesungen .als Gasthörerin führe über den mittleren Dienst hinaus und habe die Laufbahn eines Fachjournalisten eröffnet, der für angesehene und überregionale Zeitungen und Zeitschriften tätig werde« Darüber seien gegebenenfalls noch weitere Ermittlungen anzustellen, insbesondere sei eine Auskunft des Journalistenverbandes einzuholen.
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Es ist kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Uher den mittleren Dienst hinausgehende Einstufung nicht als gegeben angesehen hat. Wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß es für den Beruf eines Journalisten einer besonders langen, fünf Jahre übersteigenden Anlaufzeit bedarf, so kommt es zunächst darauf an, ob ohne die Verfolgung damit zu rechnen gewesen wäre, daß die Klägerin nach ihren beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres jährlich 3.600 RM Einkommen erzielen würde, oder ob sie bei einer Beendigung der Anlaufzeit nach diesem Zeitpunkt jährlich 4.200 HM Einkommen haben würde.
Das Berufungsgericht hat in erster Linie auf die mutmaßliche Entwicklung der Einkünfte der Klägerin schon nach etwa fünfjähriger freier journalistischer Berufstätigkeit, also auf eine Zeit vor Vollendung des 30. Lebensjahres, abgestellt. Der Zusammenhang der Urteilsgründe im Zusammenhang mit den Ausführungen des landgerichtlichen Urteils über die Einstufung, denen das Oberlandesgericht beigetreten ist, ergibt, daß sich v/eder für die Zeit bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres eine Steigerung des Einkommens bis auf 3*600 RM noch für die spätere Zeit, sofern dann noch die beruflichen Entv/icklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sein sollten, eine Steigerung des Einkommens bis auf 4.200 RM feststellen läßt. Das ist in dem Berufungsurteil und in dem in Bezug genommenen Landgerichtsurteil hinreichend begründet.
Die berufliche Vorbildung der Klägerin nötigte aus Rechtsgründen zu keiner günstigeren als der vorgenommenen Einstufung, und zwar auch nicht im Zusammenhang mit den beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten•
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Es liegt kein Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht entgegen einem von der Klägerin gestellten Antrag entschieden hat, ohne die Auskunft eine Pach-verbandes dafür einzuholen, welches Einkommen die Klägerin ohne die Verfolgung zu erwarten hätte. Die Entscheidung über die Einstufung ist nach § 287 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG zu treffen, und dabei ist § 176 Abs. 2 BEG anzuv/enden. Den Umfang einer erforderlichen Beweisaufnahme hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu bestimmen. Das angefochtene Urteil gibt zwar nicht ausdrücklich zu erkennen, daß die angeführten Vorschriften herangezogen worden sind. Tatsächlich hat aber das Oberlandesgericht geschätzt, ob die Klägerin das für den gehobenen Dienst erforderliche Einkommen erzielt hätte.
Es ist auch nicht erkennbar, daß es der Beweiserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG nicht hinreichend Rechnung getragen hätte (vgl. BGH RzW 1968, 460 Nr. 15).
3* Die Kapitalentschädigung, die der Klägerin bei einer Einstufung in den mittleren Dienst und einem vom 1. April 1933 bis zu dem 31. Dezember 1951 dauernden Ent-schädigungszeitraum zusteht, ist ihr bereits zuerkannt worden. Ihre Revision, mit der sie die Berufsschadensrente und hilfsv/eise eine weitere Kapitalentschädigung verlangt, muß nach alledem zurückgevriesen werden.
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Die KoctenentScheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Mai Wüstenberg Maaß
Graf
Br. Woesner