BGH · IX ZR 90/04 vom 13.07.2006
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 13. Die von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, wann im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG Zahlungsunfähigkeit drohe, ist nicht entscheidungserheblich. April 2002, Zahlungsunfähigkeit unabhängig von der Forderung der Klägerin vor, weil der Schuldner die zu diesem Zeitpunkt fälligen Honoraransprüche des Beklagten in beträchtlicher Höhe binnen einer Frist von drei bis vier Wochen nicht befriedigen konnte (vgl. ner auch auf das vorläufig vollstreckbare und von der Klägerin vollstreckte Urteil des Arbeitsgerichts nicht binnen drei bis vier Wochen die erforderlichen Zahlungen leisten konnte. Es ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass auch bei kongruenter Deckung ohne weiteres vom Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung ausgegangen werden könne. Das Berufungsgericht ist vielmehr zutreffend - zusätzlich zu der Würdigung aller Umstände - von einer inkongruenten Deckung ausgegangen, weil die Abtretung auch zur Sicherung der bereits verdienten Gebühren des Beklagten erfolgte, worauf dieser keinen Anspruch hatte. Dass die Abtretung auch zur Absicherung der noch zu verdienenden Gebühren erfolgt ist, hätte sie nur kongruent gemacht, wenn vorrangig diese Forderungen hätten gesichert werden sollen und der Sicherungsbetrag nur für sie ausgereicht hätte (vgl. 7 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.