* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 89/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 89/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 17. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 81.250 DM festgesetzt. Der Kläger ist für eine auf den Vertrag vom 4.

Zitierte Normen: § 138 BGB
Fischer17PauluschKlägerKirchhofRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 89/98	BESCHLUSS
vom 17. Dezember 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 17. Dezember 1998 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 1998 wird nicht angenommen .
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 81.250 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung vom 20. Juli 1994 sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der Kläger ist für eine auf den Vertrag vom 4. Februar 1993 gestützte Klage nicht aktivlegitimiert; denn er hat nicht hinreichend dargetan, daß die Gesellschafter (Anwälte, GU GmbH,
3
 Tragwerksplaner) sich geeinigt haben, die ihnen angeblich zustehende Restvergütung untereinander in einer Weise aufzuteilen, wie sie der eigenen Honorarabrechnung des Klägers entspricht.
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer