Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin unter Beibehaltung der sonstigen Rentenberechnungsmerkmale und unter Anrechnung der bisher gewährten Leistungen die Gesundheitsschadenrente ab 1. Nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens kam der Gutachter der Entschädigungsbehörde in seinem abschließenden Gutachten zu dem Ergebnis, daß sich das verfolgungsbedingte Leiden verschlimmert habe und die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit seit 1. Januar 1988 mit 50 % und die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit vom gleichen Zeitpunkt an mit 80 % zu bewerten sei. August 1989 den Verschlimmerungsantrag abgelehnt, weil die neu festzusetzende Rente um weniger als 30 % von der bisherigen Rente abweiche; da die Klägerin inzwischen das 68. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nur im Falle der Rentenherabsetzung sei der Erlaß des Bescheides der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Lebensalters im Sinne des § 35 Abs. 2 BEG. DV-BEG dahin geregelt, daß im Falle des § 35 BEG die veränderte Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt werde, der dem Monat folge, in DV-BEG zugunsten des Verfolgten dahin eine Ausnahme, daß bei Rentenkürzung und Rentenentziehung die Änderung erst mit Erlaß des Änderungsbescheides eintrete. 206 BEG beantragten Rentenerhöhung zur Berechnung des maßgeblichen Lebensalters auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem erstmals die Voraussetzungen für eine höhere Berechnung des Hundertsatzes der Rente gemäß § 31 BEG in Verbindung mit §§ 15, 15 a der 2. September 1971 (RzW 1972, 58) hatte der Senat den Fall einer Herabsetzung der Rente zu beurteilen, in dem der Verfolgte nach Erlaß des Änderungsbescheides der Behörde, aber vor der Entscheidung des Gerichts das 68. Für diesen Fall hat der Senat entschieden, daß für die Anwendung von § 35 Abs. 2 BEG nicht der Zeitpunkt maßgeblich sei, in dem das Gericht entscheide, sondern in dem die Behörde die Rente neu festsetze. Januar 1985 (IX ZB 122/84; insoweit in NJW 1986, 2879 nicht abgedruckt) hat der Senat ausdrücklich klargestellt, daß sich die Entscheidung RzW 1972, 58 nur auf den Fall der Rentenherabsetzung bezieht. Er fährt dann fort, im Falle einer beantragten Rentenerhöhung sei frühestens auf den Zeitpunkt abzustellen, von dem an der Rentenhundertsatz gemäß § 31 Abs.4, 6 BEG mit §§ 15, 15 a der 2. Dies ist dahin zu erweitern, daß im Falle einer beantragten Rentenerhöhung grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, von dem an der Rentenhundertsatz gemäß § 31 Abs.4, 6 BEG mit §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG für den Regelfall einer Neufestsetzung der Rente an, daß die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festzusetzen ist, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben. DV-BEG hiervon zugunsten des Verfolgten eine Ausnahme und läßt die Änderung erst mit dem Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats wirksam werden. Auf diese Ausnahmeregelung ist somit nur für den Fall einer Herabsetzung der Rente abzustellen, wie der Senat dies in RzW 1972, 58 getan hat. Daß bei einer beantragten Rentenerhöhung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und nicht auf den der Entscheidung der Behörde abzustellen ist, ist auch von der Sache her geboten. Ob bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 BEG dann ein späterer Zeitpunkt in Betracht kommt, wenn der Berechtigte den Antrag auf Rentenerhöhung erst nach Vollendung des 68. Soweit das beklagte Land sich mit der Revision gegen die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Rente wendet, verfolgt die Klägerin ihr Begehren nicht mehr weiter.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 89/91 URTEIL Verkündet am: 28. November 1991 Schnurr Justizamtinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land vertreten durch den Hi Istraße®, W! Sozialminister, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. und als amtlich bestellter Abwickler Rechtsanwalt Dr. gegen Hildegard Bl PljiBstraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. fimhhb - WII 2? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr, Zugehör und Dr. Ganter für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1990 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Januar 1990 wie folgt gefaßt wird: Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin unter Beibehaltung der sonstigen Rentenberechnungsmerkmale und unter Anrechnung der bisher gewährten Leistungen die Gesundheitsschadenrente ab 1. Januar 1988 in Höhe von monatlich 799 DM, ab 1. März 1988 in Höhe von monatlich 818 DM und ab 1. Januar 1989 in Höhe von monatlich 830 DM zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 4. März 1920 geborene jüdische Klägerin hat aufgrund eines am 31. August 1967 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs unter anderem Anspruch auf Gesundheitsschadensrente, die sich nach einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes, einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % und einem Hundertsatz von 25 (Mindesthundertsatz) bemißt. Da die hiernach errechnete Rente unter der Mindestrente lag, gewährte die Entschädigungsbehörde der Klägerin die Mindestrente. Mit Schreiben vom 12. Januar 1988 machte die Klägerin eine Verschlimmerung ihres anerkannten Verfolgungsleidens geltend. Nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens kam der Gutachter der Entschädigungsbehörde in seinem abschließenden Gutachten zu dem Ergebnis, daß sich das verfolgungsbedingte Leiden verschlimmert habe und die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit seit 1. Januar 1988 mit 50 % und die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit vom gleichen Zeitpunkt an mit 80 % zu bewerten sei. Das beklagte Land hat sich dieser medizinischen Bewertung angeschlossen. Es hat jedoch mit Bescheid vom 11. August 1989 den Verschlimmerungsantrag abgelehnt, weil die neu festzusetzende Rente um weniger als 30 % von der bisherigen Rente abweiche; da die Klägerin inzwischen das 68. Lebensjahr vollendet habe, sei gemäß § 35 Abs. 2 BEG eine Abweichung von mindestens 30 % erforderlich. 4 Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Anspruch auf Neufestsetzung weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, maßgeblich sei nicht ihr Lebensalter im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde, sondern im Zeitpunkt der Antragstellung. Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, der Klägerin unter Beibehaltung der sonstigen Rentenberechnungsmerkmale und unter Anrechnung der bisher gewährten Leistungen die Gesundheitsschadensrente ab 1. Januar 1988 in Höhe von 830 DM monatlich und ab 1. Januar 1990 in Höhe von 844 DM monatlich zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt das Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin verfolgt in Höhe eines Berechnungsfehlers ihr Begehren nicht mehr weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nur im Falle der Rentenherabsetzung sei der Erlaß des Bescheides der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Lebensalters im Sinne des § 35 Abs. 2 BEG. Der Regelfall der Angleichung sei in § 21 Abs. 1 der 2. DV-BEG dahin geregelt, daß im Falle des § 35 BEG die veränderte Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festgesetzt werde, der dem Monat folge, in 5 welchem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten. Von diesem Grundsatz mache § 21 Abs. 2 der 2. DV-BEG zugunsten des Verfolgten dahin eine Ausnahme, daß bei Rentenkürzung und Rentenentziehung die Änderung erst mit Erlaß des Änderungsbescheides eintrete. Diese im Falle der Rentenkürzung oder Rentenentziehung den Schutz des Verfolgten vor Rückwirkung bezweckende Ausnahmeregelung könne im Falle der Rentenanhebung nicht zu Lasten des Verfolgten herangezogen werden. Deshalb sei im Regelfall einer nach §§ 35, 206 BEG beantragten Rentenerhöhung zur Berechnung des maßgeblichen Lebensalters auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem erstmals die Voraussetzungen für eine höhere Berechnung des Hundertsatzes der Rente gemäß § 31 BEG in Verbindung mit §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG erfüllt gewesen seien. II. Hiergegen wendet sich die Revision vergebens. In dem Urteil vom 16. September 1971 (RzW 1972, 58) hatte der Senat den Fall einer Herabsetzung der Rente zu beurteilen, in dem der Verfolgte nach Erlaß des Änderungsbescheides der Behörde, aber vor der Entscheidung des Gerichts das 68. Lebensjahr vollendet hatte. Für diesen Fall hat der Senat entschieden, daß für die Anwendung von § 35 Abs. 2 BEG nicht der Zeitpunkt maßgeblich sei, in dem das Gericht entscheide, sondern in dem die Behörde die Rente neu festsetze. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, in dem die 6 Neufestsetzung der Rente nach § 21 Abs. 2 der 2. DV-BEG wirksam werde. In dem Beschluß vom 17. Januar 1985 (IX ZB 122/84; insoweit in NJW 1986, 2879 nicht abgedruckt) hat der Senat ausdrücklich klargestellt, daß sich die Entscheidung RzW 1972, 58 nur auf den Fall der Rentenherabsetzung bezieht. Er fährt dann fort, im Falle einer beantragten Rentenerhöhung sei frühestens auf den Zeitpunkt abzustellen, von dem an der Rentenhundertsatz gemäß § 31 Abs. 4, 6 BEG mit §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG höher als bisher festzusetzen wäre. Dies ist dahin zu erweitern, daß im Falle einer beantragten Rentenerhöhung grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen ist, von dem an der Rentenhundertsatz gemäß § 31 Abs. 4, 6 BEG mit §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG höher als bisher festzusetzen wäre (im Grundsatz ebenso OLG Celle RzW 1970, 407 mit zustimmender Anmerkung von Brunn). Wie das Berufungsgericht mit Recht betont, ordnet § 21 Abs. 1 der 2. DV-BEG für den Regelfall einer Neufestsetzung der Rente an, daß die Rente mit Wirkung vom Ersten des Monats neu festzusetzen ist, der dem Monat folgt, in dem die Verhältnisse sich geändert haben. Maßgeblich ist also grundsätzlich der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, nicht dagegen der Entscheidung durch die Behörde. Nur für den Fall einer Minderung oder Entziehung der Rente macht § 21 Abs. 2 der 2. DV-BEG hiervon zugunsten des Verfolgten eine Ausnahme und läßt die Änderung erst mit dem Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats wirksam werden. Auf diese Ausnahmeregelung ist somit nur für den Fall einer Herabsetzung der Rente abzustellen, wie der Senat dies in RzW 1972, 58 getan hat. 7 Daß bei einer beantragten Rentenerhöhung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und nicht auf den der Entscheidung der Behörde abzustellen ist, ist auch von der Sache her geboten. Die Änderung der Verhältnisse ist ein objektives Kriterium, auf dessen Eintritt die Beteiligten grundsätzlich keinen Einfluß haben. Wann dagegen die Behörde über einen Änderungsantrag entscheidet, kann von vielen Zufälligkeiten, u. a. vom Eifer und vom guten Willen der betreffenden Sachbearbeiter abhängen. Davon darf die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Abweichung um 10 % (§ 35 Abs. 1 BEG) oder um 30 % (§35 Abs. 2 BEG) erforderlich ist, nicht abhängen. Ob bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 BEG dann ein späterer Zeitpunkt in Betracht kommt, wenn der Berechtigte den Antrag auf Rentenerhöhung erst nach Vollendung des 68. Lebensjahres gestellt hat, hat der Senat in dem Beschluß vom 17. Januar 1985 (aaO) offengelassen. Dies kann auch hier offenbleiben, denn die Klägerin hat den Verschlimmerungsantrag vor ihrem 68. Geburtstag gestellt. Der Fall eines nach Vollendung des 68. Lebensjahres gestellten Antrages lag dem Beschluß des Senats vom 21. Juni 1990 (IX ZB 38/90) zugrunde, auf den die Revision sich bezieht. Dort hatten die Erben der Verfolgten nach deren Tod und 10 Jahre nach ihrem 68. Geburtstag einen Änderungsantrag gestellt. Daß der Senat die Revision gegen das zu dem Nachteil der Kläger ergangene Urteil nicht zugelassen hat, steht zu der hier vertretenen Auffassung nicht in Wider- 8 spruch. Soweit die Begründung des Beschlusses vom 21. Juni 1990 mit der jetzigen Auffassung nicht vereinbar sein sollte, wird an ihr nicht festgehalten. III. Soweit das beklagte Land sich mit der Revision gegen die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Rente wendet, verfolgt die Klägerin ihr Begehren nicht mehr weiter. Deshalb war das landgerichtliche Urteil insoweit abzuändern. Merz Zugehör Schmitz Ganter Kirchhof