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BGH · IX ZR 89/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 89/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Prof. Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Ob der Beklagte in seiner Eigenschaft als Notar oder als Rechtsanwalt gehandelt hat, als er die 93.000 DM an aus ge zahlt hat, kann dahinstehen. gericht weiter festgestellt hat, hat Hl unter Hinweis auf die ihm von SflflHHi erteilte Generalvollmacht um Auszahlung der Darlehenssumme gebeten. Entscheidend ist, daß er die Zahlung unter Hinweis auf die Generalvollmacht verlangt hat.

Zitierte Normen: § 852 BGB
SchmitzHinweisFuchsGeldKlägerinGeneralvollmacht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 89/89
in dem Rechtsstreit
 Margret UIB, Damm
i
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Dr.
und Dr.
gegen
 Rechtsanwalt und Notar Karl H. Am wflHI, bMBHI,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
WII
2
*
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Gärtner, Prof. Dr. Walchshöfer und Dr. Schmitz
 am 11. Januar 1990 beschlossen:
Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. März 1989 - berichtigt durch Beschluß vom 28. April 1989 -wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Das Rechtsmittel verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Ob der Beklagte in seiner Eigenschaft als Notar oder als Rechtsanwalt gehandelt hat, als er die 93.000 DM an	aus ge zahlt hat, kann dahinstehen. Es
 ist nicht zu erkennen, inwiefern er dabei pflichtwidrig gehandelt haben sollte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren alle Beteiligten einig, daß die Darlehensva-luta für den Zeugen	bestimmt	war.	Wie das Berufungs-
gericht weiter festgestellt hat, hat Hl
 unter Hinweis
 auf die ihm von SflflHHi erteilte Generalvollmacht um Auszahlung der Darlehenssumme gebeten. Folglich durfte, ja mußte der Beklagte das Geld an	auszahlen.	Daß	da-
bei einen Teilbetrag von 43.000 DM im eigenen Namen quittiert hat, ist unschädlich. Entscheidend ist, daß er die Zahlung unter Hinweis auf die Generalvollmacht verlangt hat. Kraft dieser Vollmacht konnte er den Beklagten auch anwei-' sen, das Geld an einen Dritten und damit auch an ihn persönlich zu zahlen.
Im übrigen wäre ein eventueller Schadensersatzanspruch sowohl nach § 852 BGB als auch nach § 51 BRAO verjährt. Das hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.
Merz
 Walchshöfer
Fuchs
 Schmitz
Gärtner