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BGH · IX ZR 89/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 89/86

Von Rechts wegen Tatbestand Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Werklohnforderung, die der Kläger aus abgetretenem Recht geltend macht. Nach seiner Darstelung stand der GmbH für die durchgeführten Arbeiten noch eine Restwerklohnforderung in Höhe von DM 117.960,52 In einem über denselben Steitgegenstand zwischen den gleichen Parteien geführten und durch Klagerücknahme erledigten Rechtsstreit (LG Amberg, Az. 10 303/84) äußerte sich der Kläger im Termin vom 23. Das Schreiben lautete sinngemäß etwa, daß die Gesellschafter M^RP Dietrich und Mflfc Liesl im Falle des Konkurses die Forderungen abtreten. März 1982 der Kläger die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH. In einem aufgrund von Gesprächen mit dem Kläger für das Konkursgericht erstellten Gutachten ist festgestellt, daß außer den - bestrittenen -Forderungen gegen die Beklagte und einer weiteren - ebenfalls bestrittenen - Forderung gegen die Firma E\ Das Berufungsgericht hält den Kläger nicht für den Inhaber der Klageforderung, weil es den zwischen ihm und der GmbH geschlossenen Abtretungsvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB als nichtig ansieht. Es begründet seine Auffassung damit, daß vorhandene Gläubiger der GmbH mit Forderungen von zusammen mehr als 100.000 DM - bezogen auf den Stand bei Stellung des Konkursantrags - durch den nach außen nicht erkennbaren Forderungsübergang über die Kreditwürdigkeit der GmbH getäuscht worden seien. Das gleiche gelte für später hinzugetretene Gläubiger und die Arbeitnehmer der GmbH. Der Kläger habe durch die Abtretung nahezu das gesamte Vermögen der GmbH heimlich auf sich verlagert. Demgegenüber sei er als gesetzlicher Vertreter der GmbH verpflichtet gewesen, für eine gleichmäßige, nicht in seinem Belieben stehende Befriedigung aller Gläubiger zu sorgen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann die Forderungsabtretung durch die GmbH an den Kläger nicht als sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB angesehen werden. Sind Rechtsgeschäfte nach den Bestimmungen der Konkursordnung oder des Anfechtungsgesetzes anfechtbar, so sind sie deshalb nicht auch ohne weiteres wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten gemäß §§ 134, 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Rechtsgeschäft ist aber solange nur anfechtbar und nicht zugleich nichtig, als nur die dem anderen Teil bekannte Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners, also die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Anfechtungsgesetzes vorliegt ( BGHZ 56, 339, 355; BGH, Urteile v. Soweit das Berufungsgericht hier das Vorliegen solcher besonderen Umstände angenommen hat, die eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB begründen könnten, weil der übertragene Forderungsbestand nahezu das gesamte Vermögen aus- machte, der Kläger außerdem heimlich vorging und seine Stellung als gesetzlicher Vertreter der GmbH dazu benutzte, eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu vereiteln, reicht dies nicht hin, über die Anfechtbarkeit der Abtretung hinaus deren Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB zu begründen. Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände enthalten nämlich nicht mehr als den Tatbestand der Gläubigerbenachteiligungsabsicht und der Vermögensübernahme (§ 419 BGB), die neben der Anfechtung geltend gemacht werden kann (BGH, Urt. v. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß im konkreten Fall nach dem Vortrag des Klägers nur die Afli und das Finanzamt als Gläubiger der GmbH unbefriedigt geblieben sind, denen gegenüber kaum eine Kredittäuschung eingetreten sein kann und an die der Kläger unbestritten Ratenzahlungen leistet. Das Berufungsgericht läßt auch nicht erkennen, ob es in seine Wertung einbezogen hat, daß die Vorstellung des Klägers möglicherweise dahin ging, die Abtretung solle nur für den Fall der Nichteröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse wirksam sein.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 29f KO § 138 BGB
BGBForderungFirmaBerufungsgerichtUmstandAbtretungGmbHGläubigerKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:___________
ja
 nein
BGB § 138 Aa; KO § 31 Nr. 1; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1
Ein Rechtsgeschäft ist anfechtbar und nicht nichtig, wenn bei seinem Abschluß nur eine dem anderen Teil bekannte Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorlag. Um eine Nichtigkeit wegen Sittenverstoßes annehmen zu können, müssen noch besondere Umstände hinzukommen.
BGH, Urt. v. 9. Juli 1987 - IX ZR 89/86 - OLG Nürnberg
LG Amberg
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IX ZR 89/86
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
9. Juli 1987 Thiesies
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Dietrich Ml
[straße V, VHP Ka]
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Firma MeBHHIH Ho^MB GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer_Georg MüBü, rB^HHHB Straße V,	Sch^f^B,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
WII
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Henkel, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Februar 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Werklohnforderung, die der Kläger aus abgetretenem Recht geltend macht.
In den Jahren 1980 und 1981 führte die Firma M^B MeJUlHHI MoÜf GmbH,	(im folgenden:	GmbH)
Metallarbeiten als Subunternehmerin hauptsächlich für die
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Beklagte aus. In dieser Zeit waren der Kläger und seine Ehefrau die einzigen Gesellschafter der GmbH. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war der Kläger. Nach seiner Darstelung stand der GmbH für die durchgeführten Arbeiten noch eine Restwerklohnforderung in Höhe von DM 117.960,52 zu.
Die GmbH trat nach Angabe des Klägers sämtliche Forderungen an ihn ab. Die Vereinbarung hierüber lautet:
"Abtretung
 Die Firma M^H	Mo
 Registergericht München Hl Forderungen an Herrn Dietrich wohnhaft in 1HF PflHlHRr R ab.
GmbH, Sitz P|
5, tritt sämtliche , geb. am	. 3	9
tetr.	persönlich
V. ^.1981
Geschäfsführer Gesellschafter Dietrich MflH
Gesellschafter Liesl MflfM
In einem über denselben Steitgegenstand zwischen den gleichen Parteien geführten und durch Klagerücknahme erledigten Rechtsstreit (LG Amberg, Az. 10 303/84) äußerte sich der Kläger im Termin vom 23. Oktober 1984 zu den Gründen der Abtretung wie folgt:
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"Wir haben Ende 1981 immer noch für die Fa. gearbeitet und es war vorherzusehen, wenn Zahlungsschwierigkeiten kämen, daß dann der Konkurs bevorstand. Ein Bekannter, der ähnliches schon erlebt hatte, hatte mir geraten, mir die Forderungen abtreten zu lassen, weil sonst bei einem Konkurs mangels Masse meine Ansprüche verloren gehen, gemeint gegen die Fa. M^Rfc. Es wurde in einem Schriftsatz, den wir mit diesem Freund absprachen, festgehalten, den meine Frau und ich unterschrieben haben. Das Schreiben lautete sinngemäß etwa, daß die Gesellschafter M^RP Dietrich und Mflfc Liesl im Falle des Konkurses die Forderungen abtreten.
M
Mit Schreiben vom 24. Februar 1982 beantragte die r, am 18. März 1982 der Kläger die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH. Durch Beschluß vom 19. August 1982 lehnte das Amtsgericht München die Eröffnung des Konkurses mangels Masse ab. Die GmbH wurde sodann von Amts wegen gelöscht. In einem aufgrund von Gesprächen mit dem Kläger für das Konkursgericht erstellten Gutachten ist festgestellt, daß außer den - bestrittenen -Forderungen gegen die Beklagte und einer weiteren - ebenfalls bestrittenen - Forderung gegen die Firma E\
Mühl
 in Höhe von DM 11.897,76 lediglich noch Aktiv-
vermögen in Höhe von DM 250 vorhanden war.
Aufgrund der Abtretung verlangt der Kläger für sich Zahlung des Restwerklohns in Höhe von DM 117.960,52. Er trägt ergänzend vor, daß die Abtretung erforderlich gewesen
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sei, um die Forderung für die Gläubiger der GmbH zu "retten" . Das Unternehmen sei mittellos gewesen und habe deshalb wegen der erforderlichen Prozeßkostenvorschüsse die Forderung nicht mehr selbst einklagen können.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg, weil die Abtretungsvereinbarung für sittenwidrig gehalten wurde.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidunqsqründe
 Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hält den Kläger nicht für den Inhaber der Klageforderung, weil es den zwischen ihm und der GmbH geschlossenen Abtretungsvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB als nichtig ansieht. Es begründet seine Auffassung damit, daß vorhandene Gläubiger der GmbH mit Forderungen von zusammen mehr als 100.000 DM - bezogen auf den Stand bei Stellung des Konkursantrags - durch den nach außen nicht erkennbaren Forderungsübergang über die Kreditwürdigkeit der GmbH getäuscht worden seien. Das gleiche gelte für
 später hinzugetretene Gläubiger und die Arbeitnehmer der GmbH.
Die Nichtigkeit der Forderungsabtretung werde nicht durch die besonderen Vorschriften über die Konkursanfechtung (§§ 29 ff KO) oder des Anfechtungsgesetzes ausgeschlossen. Die Bestimmungen der Konkursordnung fänden keine Anwendung, weil ein Konkursverfahren nicht eröffnet worden sei. Aber auch die Möglichkeit einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz stehe der Annahme der Sittenwidrigkeit der Forderungsabtretung nicht entgegen, weil besondere, über die Voraussetzungen der Anfechtung hinausgehende Umstände gegeben seien. Der Kläger habe durch die Abtretung nahezu das gesamte Vermögen der GmbH heimlich auf sich verlagert.
Er habe seine Sonderstellung als gesetzlicher Vertreter der GmbH und zugleich als Erwerber der Forderung dazu mißbraucht, um sich allein zu sichern oder zu demindest nach seinem Willen mit dem Vermögen der GmbH umgehen zu können. Demgegenüber sei er als gesetzlicher Vertreter der GmbH verpflichtet gewesen, für eine gleichmäßige, nicht in seinem Belieben stehende Befriedigung aller Gläubiger zu sorgen.
II.
Diese Begründung trägt die Entscheidung nicht.
Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann die Forderungsabtretung durch die GmbH an den Kläger nicht als sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB angesehen werden.
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Die Frage der Sittenwidrigkeit kann stets nur aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung des einzelnen Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Absichten und Beweggründe, die die Parteien verfolgt haben, entschieden werden. Sind Rechtsgeschäfte nach den Bestimmungen der Konkursordnung oder des Anfechtungsgesetzes anfechtbar, so sind sie deshalb nicht auch ohne weiteres wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten gemäß §§ 134, 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die besonderen Bestimmungen der Anfechtbarkeit gehen den allgemeinen Regeln in den §§ 134, 138 Abs. 1 BGB vor. Andernfalls wären die Bestimmungen der KonkursOrdnung und des Anfechtungsgesetzes über die Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligungsabsicht überflüssig, weil die Nichtigkeit den benachteiligten Gläubigern nicht nur dieselbe, ja noch wirksamere Hilfe gewähren würde, sondern auch weniger Voraussetzungen, nämlich nicht den Nachweis der tatsächlich eingetretenen Benachteiligung erfordern würde (RGZ 69, 143, 146). Die Möglichkeit einer Anfechtung schließt die Anwendung von § 138 Abs. 1 BGB nicht völlig aus. Ein Rechtsgeschäft ist aber solange nur anfechtbar und nicht zugleich nichtig, als nur die dem anderen Teil bekannte Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners, also die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Anfechtungsgesetzes vorliegt ( BGHZ 56, 339, 355; BGH, Urteile v. 26. Januar 1973 - V ZR 53/71, NJW 1973, 513 und v. 31. Mai 1968 - V ZR 26/65, WM 1968, 1057).
Soweit das Berufungsgericht hier das Vorliegen solcher besonderen Umstände angenommen hat, die eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB begründen könnten, weil der übertragene Forderungsbestand nahezu das gesamte Vermögen aus-
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J
machte, der Kläger außerdem heimlich vorging und seine Stellung als gesetzlicher Vertreter der GmbH dazu benutzte, eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu vereiteln, reicht dies nicht hin, über die Anfechtbarkeit der Abtretung hinaus deren Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB zu begründen. Das rügt die Revision zu Recht. Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände enthalten nämlich nicht mehr als den Tatbestand der Gläubigerbenachteiligungsabsicht und der Vermögensübernahme (§ 419 BGB), die neben der Anfechtung geltend gemacht werden kann (BGH, Urt. v. 28. Juni 1966 - VI ZR 253/64, NJW 1966, 1748, 1749). Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß im konkreten Fall nach dem Vortrag des Klägers nur die Afli und das Finanzamt als Gläubiger der GmbH unbefriedigt geblieben sind, denen gegenüber kaum eine Kredittäuschung eingetreten sein kann und an die der Kläger unbestritten Ratenzahlungen leistet. Das Berufungsgericht läßt auch nicht erkennen, ob es in seine Wertung einbezogen hat, daß die Vorstellung des Klägers möglicherweise dahin ging, die Abtretung solle nur für den Fall der Nichteröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse wirksam sein. Hierfür könnten die Äußerung des Klägers zu Protokoll am 23. Oktober 1984 sowie der Umstand sprechen, daß er dem vom Konkursgericht bestellten Gutachter gegenüber die hier streitige Forderung als noch zu dem Vermögen der GmbH gehörend bezeichnete und daß der Gutachter die Forderung als wertlos beurteilte. Bei dieser Sachlage war schon das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung zweifelhaft, weil eine Nachtragsliquidation der gelöschten GmbH schwerlich zu erreichen war. Das Fehlen einer ausreichenden Feststellung hierzu hat die Revision gerügt. Der Tatrichter wird sie nachzuholen haben. Gegenwärtig ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß der Kläger bei Vornahme der Abtretung
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am 16. Oktober 1981 subjektiv eine sittenwidrige Schädigung der Gläubiger nicht beabsichtigte. Dann aber kann eine Nichtigkeit wegen Sittenverstoßes nicht angenommen werden.
Merz	Henkel	Fuchs
 Gärtner
Winter