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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1983 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter für Recht erkannt: März 1982 aufgehoben und das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 24. November 1963 bewilligte die Behörde dem 1910 geborenen Kläger wegen Schadens an Körper oder Gesundheit Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente mit wechselndem Hundertsatz der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes. Der Bescheid enthält einen erweiterten Vorbehalt, der Widerruf und Rückforderung auch zuläßt, "wenn und soweit später für denselben Zeitraum dem Verfolgten eine Rente außerhalb des BEG gewährt wird, die zu einer Minderung des Hundertsatzes geführt hätte oder führen würde". In der Folgezeit wurde die Rente laufend erhöht, durch Änderungsbescheid vom 18. Die dem Kläger zuerkannte Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit wird neu festgesetzt. Dezember 1978 teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Entschädigungsbehörde mit, daß dem Kläger ab 1. Den überzahlten Betrag von insgesamt 11.328 DM forderte sie zurück und verrechnete ihn mit der laufenden Rente. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 206 BEG, auf die der Beklagte die Rückforderung des noch offenen Betrages von 11.009 DM stütze, erst von dem Zeitpunkt an eingetreten, nin dem die erhöhte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich laufend gezahlt worden" sei. Denn der Schutzzweck des § 177 a BEG verwehrt es dem Berechtigten nicht, in einer vertraglichen Regelung mit der Behörde einen Vorbehalt zu vereinbaren, der den Voraussetzungen für einseitig in behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung gesetzte Vorbehalte nicht genügt (BGH RzW 1975, 112; Beschluß vom 18. November 1963 einen Leistungsvorbehalt enthält, der es dem Beklagten gestattet, unter Widerruf des Vergleichs rückwirkend die Gesundheitssehadensrente nach dem tatsächlich auf die einzelnen Jahre entfallenden Nachzahlungsbetrag der BfA-Rente zu bemessen. Juli 1972 vereinbarte Leistungsvorbehalt erlaubt es der Behörde, Rentennachzahlungen auf die Zeiträume aufzuteilen, für die sie gewährt worden sind. Das folgt aus dem Zusatz, daß eine rückwirkende Neufestsetzung der Rente auch Vorbehalten wird, soweit später für denselben Zeitraum eine Rente außerhalb des BEG gewährt wird, die zu einer Minderung des Hundertsatzes geführt hätte. DV-BEG) und über die Nichtberücksichtigung von Rentennachzahlungen nach §§ 15, 15 a der 2. An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß die Behörde nach dem Vergleich vom 4. Juli 1972 die Rente des Klägers auf Grund der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. Der Leistungsvorbehalt in dem Vergleich ist durch die späteren Änderungsbescheide nicht aufgelöst worden, vielmehr wirksam geblieben. Das ergibt sich daraus, daß die Behörde in den späteren Änderungsbescheiden die früheren Leistungsvorbehalte ausdrücklich aufrechterhalten oder die neuen Rentenleistungen nur "im Rahmen der bisherigen Zuerkennung" gewährt hat. Die Behörde war daher berechtigt, im Wege des Widerrufs gemäß § 202 BEG von dem Vorbehalt im Vergleich vom 4. Januar 1979, der dem Kläger mindestens eine Rente von 394 DM zuerkannt hat, nicht erfaßt. Der Kläger beruft sich darauf, daß die Renten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte deshalb nicht bei der Bemessung seiner Rente nach BEG DV-BEG fehlt, ist ihre Anwendung bei der Anrechnung von sonstigen Vermögenserträgnissen und Versorgungsbezügen nicht möglich (vgl.

Zitierte Normen: § 206 BEG
LeistungsvorbehaltBehördeBEGvergleichenRenteKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 89/82
URTEIL
Verkündet am
31. Mai 1983 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, A^straße 14,	,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	-
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt HHk flHBH -II. Instanz:
gegen
 Israel
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1983 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. März 1982 aufgehoben und das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 24. Juli 1979 abgeändert, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Durch Vergleich vom 26. November 1963 bewilligte die Behörde dem 1910 geborenen Kläger wegen Schadens an Körper oder Gesundheit Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente mit wechselndem Hundertsatz der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes. In den Vergleich wurde folgender Vorbehalt aufgenommen:
"Darüber hinaus bleibt dem Land Niedersachsen gern.
§§ 195 Abs. 2 Nr. 2, 202 BEG Vorbehalten, unter gleichzeitigem Widerruf dieses Vergleichs die Rente
 
nach dem tatsächlich erzielten Jahresdurchschnittseinkommen (z. B. nach Steuerbescheid) rückwirkend neu festzusetzen und gegebenenfalls überzahlte Beträge mit anderen Entschädigungsleistungen zu verrechnen oder zurückzufordern. ...■
Mit Änderungsbescheid vom 5. April 1967 erhöhte die Behörde auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG die Rente, wobei sie ab 1. September 1965 einen Hundertsatz von 23 und ab 1. März 1966 von 20 zugrunde legte. Der Bescheid enthält einen erweiterten Vorbehalt, der Widerruf und Rückforderung auch zuläßt, "wenn und soweit später für denselben Zeitraum dem Verfolgten eine Rente außerhalb des BEG gewährt wird, die zu einer Minderung des Hundertsatzes geführt hätte oder führen würde". In der Folgezeit wurde die Rente laufend erhöht, durch Änderungsbescheid vom 18. Mai 1971 auf 258 DM ab 1. April 1970. Dieser Bescheid enthielt den Zusatz: "Die bisher ergangenen Leistungsvorbehalte ... bleiben auch für diesen Bescheid bestehen." Auf Klage gegen den Bescheid schlossen die Parteien am 4. Juli 1972 folgenden gerichtlichen Vergleich:
"1. Der angefochtene Änderungsbescheid vom 18.5.1971 wird ergänzt.
2. Die dem Kläger zuerkannte Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit wird neu festgesetzt.
Sie beträgt:
ab 1. 1. 1971 monatlich 283,— DM ab 1. 2. 1971 monatlich 526,— DM.
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• t •
Die weiteren Änderungsbescheide enthielten entweder den Hinweis, daß die bisherigen Leistungsvorbehalte Bestandteil dieser Bescheide seien, oder erhöhten die Rente Jeweils wim Rahmen der bisherigen Zuerkennung".
Mit Schreiben vom 5. Dezember 1978 teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Entschädigungsbehörde mit, daß dem Kläger ab 1. Januar 1976 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65* Lebensjahres zuerkannt und ihm für die Zeit vom 1, Januar 1976 bis 31. Januar 1979 eine Nachzahlung von 45.649 DM geleistet worden sei. Durch Bescheid vom 29. Januar 1979 setzte daraufhin die Behörde die Gesundheitsschadensrente des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Januar 1979 rückwirkend herab, und zwar ab 1. Januar 1976 bei einem Hundertsatz von 17,5 auf 394 DM und ab 1. Februar 1976 bei einem Hundertsatz von 25 auf 586 DM. Ab 1. Februar 1977 betrug die Rente 613 DM, ab 1. März 1978 638 DM. Den überzahlten Betrag von insgesamt 11.328 DM forderte sie zurück und verrechnete ihn mit der laufenden Rente.
Auf die hiergegen gerichtete Klage hob das Landgericht den Bescheid insoweit auf, als eine Rückzahlung überzahlter Rentenbeträge in Höhe von mehr als 319 DM (für den Monat Januar 1979) angeordnet worden war; die weitergehende Klage wies es ab. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.
Mit der Revision beantragt der Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 206 BEG, auf die der Beklagte die Rückforderung des noch offenen Betrages von 11.009 DM stütze, erst von dem Zeitpunkt an eingetreten, nin dem die erhöhte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich laufend gezahlt worden" sei. Die in einem Betrag gezahlten Rentenrückstände für die frühere Zeit gehörten dagegen zu dem Vermögen des Verfolgten und stellten weder Versorgungsbezüge im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 8 noch Einkommen im Sinne von § 15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG dar.
Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht.
Das Berufungsgericht übersieht, daß durch einen Leistungsvorbehalt im Vergleichswege etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart werden kann. Dabei erübrigen sich Erwägungen darüber, ob der Leistungsvorbehalt den Vorbehaltsfall so bestimmt umschreibt, wie das für Leistungsvorbehalte in Bescheiden erforderlich wäre (vgl. BGH RzW 1980, 27), oder ob er dem Gesetz widerspricht. Denn der Schutzzweck des § 177 a BEG verwehrt es dem Berechtigten nicht, in einer vertraglichen Regelung mit der Behörde einen Vorbehalt zu vereinbaren, der den Voraussetzungen für einseitig in behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung gesetzte Vorbehalte nicht genügt (BGH RzW 1975, 112; Beschluß vom 18. Mai 1982 - IX ZB 52/82).
Iß
 
Hier kann offenbleiben, ob bereits der Vergleich vom 26. November 1963 einen Leistungsvorbehalt enthält, der es dem Beklagten gestattet, unter Widerruf des Vergleichs rückwirkend die Gesundheitssehadensrente nach dem tatsächlich auf die einzelnen Jahre entfallenden Nachzahlungsbetrag der BfA-Rente zu bemessen. Denn Jedenfalls der Vergleich vom 4, Juli 1972 eröffnet dieses Recht. Er ergänzt den Änderungsbescheid vom 18. Mai 1971 und übernimmt ihn als Vergleichsinhalt, soweit er ihn nicht abändert. Damit ist die Bestimmung dieses Bescheids, daß die bisher ergangenen Leistungsvorbehalte bestehenbleiben, Vergleichsgegenstand geworden. In Bezug genommen wird auch der Leistungsvorbehalt im Änderungsbescheid auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 5. April 1967. Ob dieser Leistungsvorbehalt mit dem Gesetz in Einklang steht und deshalb wirksam war, kann offenbleiben.
Denn auch ein unwirksamer Leistungsvorbehalt kann wirksam in Bezug genommen werden (BGH LM BEG 1956 § 177 a Nr. 3). Dieser am 4. Juli 1972 vereinbarte Leistungsvorbehalt erlaubt es der Behörde, Rentennachzahlungen auf die Zeiträume aufzuteilen, für die sie gewährt worden sind. Das folgt aus dem Zusatz, daß eine rückwirkende Neufestsetzung der Rente auch Vorbehalten wird, soweit später für denselben Zeitraum eine Rente außerhalb des BEG gewährt wird, die zu einer Minderung des Hundertsatzes geführt hätte. Damit haben die Parteien die Regelung über das Wirksamwerden von Rentenänderungen (§21 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG) und über die Nichtberücksichtigung von Rentennachzahlungen nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG vertraglich ausgeschlossen. Zu dieser Auslegung ist der Senat berechtigt, weil das Berufungsgericht eine Auslegung des Vergleichs unterlassen hat, andererseits aber eine weitere tatsäch-
 
liehe Aufklärung nicht erwartet werden kann (vgl. BGH RzW 1979, 142 Nr. 14).
An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, daß die Behörde nach dem Vergleich vom 4. Juli 1972 die Rente des Klägers auf Grund der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG und der geänderten tatsächlichen Verhältnisse wiederholt neu festgesetzt hat. Der Leistungsvorbehalt in dem Vergleich ist durch die späteren Änderungsbescheide nicht aufgelöst worden, vielmehr wirksam geblieben. Das ergibt sich daraus, daß die Behörde in den späteren Änderungsbescheiden die früheren Leistungsvorbehalte ausdrücklich aufrechterhalten oder die neuen Rentenleistungen nur "im Rahmen der bisherigen Zuerkennung" gewährt hat.
Die Behörde war daher berechtigt, im Wege des Widerrufs gemäß § 202 BEG von dem Vorbehalt im Vergleich vom 4. Juli 1972 Gebrauch zu machen und die Rentennachzahlungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Jahre 1976 bis 1978 auf diese Jahre zu verteilen und bei der Bemessung des Hundertsatzes der Gesundheitsscha-densrente rückwirkend zu berücksichtigen. Den durch Bescheid vom 18. Mai 1971 möglicherweise noch vorbehaltlos festgesetzten Rentenbetrag von 258 DM hat der Herabsetzungsbescheid vom 29. Januar 1979, der dem Kläger mindestens eine Rente von 394 DM zuerkannt hat, nicht erfaßt.
Die Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG ist gewahrt.
Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderem Grunde richtig. Der Kläger beruft sich darauf, daß die Renten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte deshalb nicht bei der Bemessung seiner Rente nach BEG
 
berücksichtigt werden dürften, weil er die Nachversicherung durch Ansparung von Entsch&digungsleistungen finanziert habe* § 15 der 2. DV-BEG sieht eine Nichtberücksichtigung von Erträgnissen aus der Anlage von ‘ Entschädigungsleistungen Jedoch nach Absatz 3 Nr, 5 nur für den Fall vor, daß es sich um Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und um Erträgnisse aus Wertpapieren handelt. Da eine entsprechende Ausnahmebestimmung bei § 15 Abs. 3 Nr. 6 und 8 der 2. DV-BEG fehlt, ist ihre Anwendung bei der Anrechnung von sonstigen Vermögenserträgnissen und Versorgungsbezügen nicht möglich (vgl. BGH RzW 1970, 164; 1976, 64 Nr. 24; Beschluß vom 28. Oktober 1982 - IX ZB 109/82). Sie wäre auch nicht sachgerecht. Wer sein Vermögen so verwertet, daß ihm feste und regelmäßige Einkünfte in Form von lebenslänglichen Renten zufließen, gestaltet damit seine Versorgungslage günstiger. Deshalb ist es nicht unzu demutbar, sich diese Leistungen ohne Abzüge anrechnen und bei der Bemessung der auch der Versorgung dienenden Gesundheitsschadensrente in Rechnung stellen zu lassen.
 
Die Klage gegen den Änderungsbescheid vom 29. Januar 1979, gegen dessen Rechenwerk vom Kläger keine Einwendungen geltend gemacht worden sind, ist daher unbegründet.
Fuchs	Zorn	Henkel
 Dr. Lang	Winter