Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter für Recht erkannt: Seinen auf § 150 BEG gestützten Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit lehnte die Behörde 1973 ab, weil nicht festgestellt werden könne, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 25. Daß der Kläger keinen Grund gehabt habe, die deutsche Sprache im persönlichen Lebensbereich überwiegend zu verwenden, ist ein Anzeichen, mit dem der Berufungsrichter seine Überzeugung begründet hat, der Kläger habe sich in seinem persönlichen Lebensbereich 1952 nicht überwiegend der deutschen Sprache bedient. Denn auf Grund der einander widersprechenden Angaben der Eheleute über ihren Aufenthalt in den Jahren 1951 und 1952 kann er ein tatsächliches Zusammenleben nicht feststellen und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür erkennen, daß der Kläger in Moisei im familiären oder beruflichen Bereich Gelegenheit hatte, die deutsche Sprache zu verwenden. Auch die Ausführungen des Berufungsrichters, es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger vor der Verfolgung, also vor 1941, im persönlichen Lebensbereich die deutsche Sprache überwiegend gebraucht habe, beruhen auf seiner tatrichterlichen Würdigung und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Mai 1965 ein Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, vermittelt hinsichtlich der allgemeinen Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF mit § 1 Abs.3 BVFG durch die Zugehörigkeit seiner ebenfalls ausgewanderten Ehefrau zu dem Deutschtum, bestanden hat, so wäre sein Vertrauen auf den Fortbestand dieser Rechtsstellung gegenüber der Änderung der Rechtslage durch das BEG-Schlußgesetz geschützt (BGH RzW 1981, 19). Es lasse sich aber nicht feststellen, daß seine Ehefrau, als sie Anfang 1956 Rumänien verlassen habe, die Voraussetzungen des § 1 BVFG erfüllt habe. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie 1956 Rumänien verlassen habe, weil sie wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Maßnahmen unterworfen gewesen sei, die sich auf diese Tatsache gründeten. Sie sei nur dann festzustellen, wenn sich die Ehefrau des Klägers zu dem deutschen Volkstum bekannt habe und dies durch objektive Merkmale bestätigt werde. Damit verkennt das Berufungsgericht die nach § 150 BEG aF in Verbindung mit § 1 BVFG erforderlichen Voraussetzungen für die Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit und des Nötigungszusammenhanges. Somit hatte ein Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten Anspruch auf Entschädigung als deutscher Volkszugehöriger schon dann, wenn er sich den Wertvorstellungen, Traditionen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr als denen anderer Volksgruppen in seiner Heimat verbunden fühlte (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30), und das Vertreibungsgebiet unter einer igendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger im Zusammenhang stehenden Nötigung verlassen mußte. Für die Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit der Ehefrau des Klägers ist daher ein Bekenntnis zu einer deutschen Minderheit nicht erforderlich.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 2R 89/81 URTEIL Verkündet am 4, November 1982 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Str. 10/5, K| , Israel, Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Justizrat Dr. und H. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K^BB~^^HHB~Straße f Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Februar 1981 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1913 in Moisei/Rumänien geborene jüdische Kläger war während des Zweiten Weltkrieges nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Am 24. März 1951 heiratete er in seinem Geburtsort seine jetzige (dritte) Ehefrau. Während er selbst bereits 1952 nach Israel auswanderte, folgte ihm seine Ehefrau erst 1956 nach. Seinen auf § 150 BEG gestützten Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit lehnte die Behörde 1973 ab, weil nicht festgestellt werden könne, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Klage und Berufung blieben erfolglos. Auf die Revision des Klägers hob der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 25. September 1980 (RzW 1981, 19) das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. Auch im erneuten Verfahren blieb die Berufung des Klägers ohne Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt er seinen Antrag auf Gewährung von Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht verneint weiterhin eine Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 150 Abs. 1 BEG. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß er 1952, als er das Vertreibungsgebiet Rumänien verlassen habe, im persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch gesprochen habe. Er selbst habe solches nicht behauptet. Es sei auch nicht ersichtlich, warum er zu diesem Zeitpunkt im persönlichen Lebensbereich überwiegend deutsch gesprochen haben sollte. Weder in Vatra-Dornei, wo seine dritte Ehefrau nach ihren Angaben gelebt habe, noch in Moisei, wo er von 1949 bis 1952 gelebt haben wolle, habe es eine nennenswerte deutschsprachige Bevölkerung gegeben. Ob die Eheleute bis zur Auswanderung des Klägers im Jahre 1952 ständig zusammen gelebt hätten, sei unbekannt. Dagegen sprächen ihre eigenen Angaben über ihren damaligen Wohnsitz. Diese Ausführungen liegen im Verantwortungsbereich des Tatrichters. Daß der Kläger keinen Grund gehabt habe, die deutsche Sprache im persönlichen Lebensbereich überwiegend zu verwenden, ist ein Anzeichen, mit dem der Berufungsrichter seine Überzeugung begründet hat, der Kläger habe sich in seinem persönlichen Lebensbereich 1952 nicht überwiegend der deutschen Sprache bedient. Denn auf Grund der einander widersprechenden Angaben der Eheleute über ihren Aufenthalt in den Jahren 1951 und 1952 kann er ein tatsächliches Zusammenleben nicht feststellen und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür erkennen, daß der Kläger in Moisei im familiären oder beruflichen Bereich Gelegenheit hatte, die deutsche Sprache zu verwenden. Auch die Ausführungen des Berufungsrichters, es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger vor der Verfolgung, also vor 1941, im persönlichen Lebensbereich die deutsche Sprache überwiegend gebraucht habe, beruhen auf seiner tatrichterlichen Würdigung und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Eine ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge erhebt der Kläger insoweit nicht. Dagegen halten die Ausführungen zur Anspruchsberechtigung nach § 150 Abs. 3 BEG der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenn nach der Rechtslage am 26. Mai 1965 ein Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, vermittelt hinsichtlich der allgemeinen Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF mit § 1 Abs. 3 BVFG durch die Zugehörigkeit seiner ebenfalls ausgewanderten Ehefrau zu dem Deutschtum, bestanden hat, so wäre sein Vertrauen auf den Fortbestand dieser Rechtsstellung gegenüber der Änderung der Rechtslage durch das BEG-Schlußgesetz geschützt (BGH RzW 1981, 19). i Das Berufungsgericht hält jedoch weiterhin auch insoweit eine Anspruchsberechtigung des Klägers für nicht gegeben. Zwar sei seine Ehe in einer nach rumänischem Zivilrecht gültigen Form am 24. März 1951, also vor dem Verlassen des Vertreibungsgebietes, geschlossen worden. Es lasse sich aber nicht feststellen, daß seine Ehefrau, als sie Anfang 1956 Rumänien verlassen habe, die Voraussetzungen des § 1 BVFG erfüllt habe. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie 1956 Rumänien verlassen habe, weil sie wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Maßnahmen unterworfen gewesen sei, die sich auf diese Tatsache gründeten. Die deutsche Volkszugehörigkeit müsse den Grund für die Vertreibung gebildet haben. Sie sei nur dann festzustellen, wenn sich die Ehefrau des Klägers zu dem deutschen Volkstum bekannt habe und dies durch objektive Merkmale bestätigt werde. Sie habe 1956 in Vatra-Dornei aber weder innerhalb einer deutschen Minderheit gelebt, noch sich zu ihr bekannt. Auch hätten dort 1956 keine Vertreibungsmaßnahmen mehr stattgefunden. Ihre eidesstattliche Versicherung vom 21. Juni 1972, in der sie geschildert habe, wie sehr sie vor 1956 als Angehörige des deutschen Sprach- und Kulturkreises unter dem kommunistischen Regime wegen dessen Deutschenhasses zu leiden gehabt habe, sei unvereinbar mit den objektiven Tatsachen, wie sie in der Dokumentation der Vertreibung der Deutschen dargestellt seien. Damit verkennt das Berufungsgericht die nach § 150 BEG aF in Verbindung mit § 1 BVFG erforderlichen Voraussetzungen für die Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit und des Nötigungszusammenhanges. Auch nach § 150 BEG aF, der auf § 4 Abs. 2 BEG aF verwies, war ein ausdrückliches Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum nicht Voraussetzung der Zugehörig- keit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Somit hatte ein Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten Anspruch auf Entschädigung als deutscher Volkszugehöriger schon dann, wenn er sich den Wertvorstellungen, Traditionen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr als denen anderer Volksgruppen in seiner Heimat verbunden fühlte (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30), und das Vertreibungsgebiet unter einer igendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger im Zusammenhang stehenden Nötigung verlassen mußte. An die Feststellung dieses NötigungsZusammenhanges waren keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügte, daß der Verfolgte, ohne daß ihm wegen seines Deutschtums Schwierigkeiten gemacht worden sind, sich als Deutscher in seiner Umgebung nicht mehr wohl gefühlt hat und wieder unter Deutschen hat leben wollen (vgl. BGH RzW 1962, 416; 1974, 39; 1978, 174 Nr. 8). Für die Bejahung der deutschen Volkszugehörigkeit der Ehefrau des Klägers ist daher ein Bekenntnis zu einer deutschen Minderheit nicht erforderlich. Schon deshalb kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es bedarf aber auch für die Annahme eines Nötigungszusammenhanges weder einer gegen sie selbst noch gegen die deutsche Minderheit insgesamt gerichteten Vertreibungsmaßnahme. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die subjektiven Vorstellungen der Ehefrau des Klägers für das Verlassen des Vertreibungsgebietes an, die allerdings anhand objektiver Merkmale zu überprüfen sind. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Prüfung der Vertriebeneneigen- Schaft des Klägers nach § 150 BEG aF in Verbindung mit § 1 Abs, 3 BVFG an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Henkel Dr. Lang Winter