Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Mai 1980 insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf weitere 46.843,25 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 14. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.. Juni 1975 der Beklagte bestellt gewesen, nach Anordnung der endgültigen Vormundschaft wurde der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der ersten und zweiten Instanz Vormund. Juli 1973 hat sie den gesamten Grundbesitz auf die gemeinsame Tochter der Parteien übertragen und sich ein Nießbrauchsrecht Vorbehalten. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, 13*843,75 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Zu den übrigen Positionen stellt das Berufungsgericht umfangreiche allgemeine Erörterungen über das Wesen ehebezogener Zuwendungen an und folgert daraus als "Nutzanwendung”, die Beklagte müsse dem Kläger jeweils die Hälfte der Zuwendungen erstatten; denn die Zuwendungen stammten aus Mitteln des Klägers und die Beklagte habe damit Vermögen gebildet. Erst die Beachtung all dieser Umstände erlaubt eine Beurteilung, ob und inwieweit es angemessen ist, die Zuwendungen nach dem Scheitern der Ehe den veränderten Verhältnissen anzupassen. Nach der Darstellung des Klägers sollen mit dieser Zahlung die Schwestern der Beklagten im Rahmen einer Erbauseinandersetzung abgefunden worden sein, so daß die Beklagte aus der Erbengemeinschaft das Hausgrundstück erwerben konnte. Bezüglich der Zuwendung von 7*000 DM ist das Berufungsurteil, da es an einer Stelle den Anspruch zur Hälfte, an anderer in vollem Umfang für begründet erklärt, in sich widersprüchlich. Nach seinem Vortrag ist die naheliegende Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der Berufungsrichter bei richtiger Sachbe-handlung den vom Kläger noch weiterverfolgten Anspruch zuspricht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 89/80 URTEIL Verkündet am 15. April 1982 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Erich D 9 lHHBB Straße M BB, Al vertreten durch seinen Vormund Dr. Paul M VB^BBstraße M. Ai - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Klara D 9 K straße Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dres. BHIBB und Prozeßbevollmächtigte: Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 22. Mai 1980 insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf weitere 46.843,25 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 14. September 1978 abgewiesen und über die Kosten entschieden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien haben im Januar 1949 die Ehe geschlossen und im November 1954 Gütertrennung vereinbart. Im Dezember 1976 wurde der Kläger wegen Geistesschwäche entmündigt. Als vorläufiger Vormund war seit dem 5. Juni 1975 der Beklagte bestellt gewesen, nach Anordnung der endgültigen Vormundschaft wurde der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der ersten und zweiten Instanz Vormund. Seit Anfang 1978 leben die Parteien getrennt. Am 14. März 1980 wurde die Ehe auf Antrag beider Parteien geschieden. Die Beklagte hat während der Ehe umfänglichen Grundbesitz teils geerbt, teils gekauft und bebaut. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 3. Juli 1973 hat sie den gesamten Grundbesitz auf die gemeinsame Tochter der Parteien übertragen und sich ein Nießbrauchsrecht Vorbehalten. Der Kläger hat zu dem Erwerb und zur Bebauung der Grundstücke aus seinen Mitteln größere Beträge beigetragen. Mit der Klage forderte er diese Zuwendungen sowie weitere Beträge, die sich die Beklagte rechtswidrig angeeignet habe, insgesamt 150.000 DM, zurück. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 54.375 IW nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, 13*843,75 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger einen Anspruch auf weitere 46.843,25 DM nebst Zinsen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Im Streit sind nur noch die Zahlung von 40.000 DM an die Schwestern der Beklagten anläßlich einer Erbauseinandersetzung sowie die Zuwendung von 13.000 DM für den Erwerb der Eigentumswohnung in LeSHH^m, von 687,50 DM für den Erwerb der unbebauten Grundstückshälfte in Lafm 1111(1 von 7.000 DM für einen Bausparvertrag der Beklagten. Bezüglich der Zahlung von 40.000 IM an die Schwestern der Beklagten scheidet nach Auffassung des Berufungsgerichts eine Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus, weil die Zuwendung zur Tilgung von Schulden der Beklagten erfolgt sei und eine übereinstimmende Vorstellung, damit werde die gemeinsame Zukunft gesichert, der Zuwendung deshalb nicht zugrunde gelegen haben könne. Zu den übrigen Positionen stellt das Berufungsgericht umfangreiche allgemeine Erörterungen über das Wesen ehebezogener Zuwendungen an und folgert daraus als "Nutzanwendung”, die Beklagte müsse dem Kläger jeweils die Hälfte der Zuwendungen erstatten; denn die Zuwendungen stammten aus Mitteln des Klägers und die Beklagte habe damit Vermögen gebildet. An anderer Stelle des Berufungsurteils (S. 43) heißt es, der Anspruch auf Erstattung von 7.000 DM sei in vollem Umfang begründet. Dementsprechend ist im Tenor des Berufungsurteils offensichtlich eine Verurteilung zur Zahlung dieser 7*000 DM enthalten. Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Zunächst enthält das Berufungsurteil keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Ob und in welchem Umfange Zuwendungen, die im Güterstand der Gütertrennung lebende Ehegatten einander während der Ehe gemacht haben, nach der Scheidung zurückgefordert werden können, hängt von einer umfassenden Würdigung ihrer ehelichen Verhältnisse ab. Dabei spielen insbesondere ihr Alter, die Dauer der Ehe, das Ausmaß der Arbeitsleistung in der Ehe, die Einkommensverhältnisse der Parteien, ihre Verdienstmöglichkeiten in der Zukunft und die Höhe anderer Zuwend langen eine Rolle (BGH NJW 1972, 580; 1974, 1554). Erst die Beachtung all dieser Umstände erlaubt eine Beurteilung, ob und inwieweit es angemessen ist, die Zuwendungen nach dem Scheitern der Ehe den veränderten Verhältnissen anzupassen. Diese umfassende Würdigung kann nicht durch allgemeine Betrachtungen ersetzt werden. Die vom Berufungsrichter angenommene schematische Halbierung der Ansprüche des Klägers entbehrt Jeder auf den konkreten Fall bezogenen Begründung. Weshalb die Zahlung von 40.000 DM an die Schwestern der Beklagten vom Berufungsrichter nicht berücksichtigt wird, wird nicht verständlich. Auch insoweit fehlt es an tatsächlichen Feststellungen, die erst eine sichere rechtliche Beurteilung ermöglichen. Nach der Darstellung des Klägers sollen mit dieser Zahlung die Schwestern der Beklagten im Rahmen einer Erbauseinandersetzung abgefunden worden sein, so daß die Beklagte aus der Erbengemeinschaft das Hausgrundstück erwerben konnte. Trifft das zu, so diente die Zahlung der 40.000 DM in geradezu typischer Weise der Bildung von Vermögen in der Hand der Beklagten. Bezüglich der Zuwendung von 7*000 DM ist das Berufungsurteil, da es an einer Stelle den Anspruch zur Hälfte, an anderer in vollem Umfang für begründet erklärt, in sich widersprüchlich. Allerdings ist der Kläger insoweit nicht beschwert. Nach seinem Vortrag ist die naheliegende Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der Berufungsrichter bei richtiger Sachbe-handlung den vom Kläger noch weiterverfolgten Anspruch zuspricht. Das Berufungsurteil wird deshalb im Umfang des Revisionsanträges aufgehoben. Mai Zorn Fuchs Dr. Lang Gärtner