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BGH

Gericht: BGH

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« November 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn» Henkel» Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10« März 1978 wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1922 geborene Klägerin und der Beklagte schlossen am 23« September 1963 vor dem Landgericht über den Gesundheitsschaden einen Vergleich« Das beklagte Land zahlte bei 30 v«H« verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit Kapitalentschädigung und Rente unter Einstufung in den einfachen Dienst auf der Basis der Mindestrente« Im Dezember 1975 beantragte die Klägerin eine Erhöhung der Rente, weil sie für zwei im März 1959 und September 1965 adoptierte Kinder zu sorgen habe. Auf die Klage verurteilte das Landgericht unter Abweisung im übrigen das beklagte Land zur Zahlung im einzelnen bezifferter Renten nach dem mittleren Hundertsatz 27 »5 im einfachen Dienst ab September 1965* Dagegen wandten sich die Parteien mit der Berufung. Das beklagte Land beantragte Abweisung der Klage, unter anderem mit der Begründung, der Antrag auf Abhilfe gegen den Bescheid vom 9* Dezember 1966 sei verspätet, die Frist dafür am 3. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Mehranspruch weiter, der sich bei dem Hundertsatz 32,5 im einfachen Dienst errechnet. EntscheldungsgrUnde Das Berufungsgericht hat den Mehranspruch verneint: Dem Vergleich sei eindeutig zu entnehmen, daß beide Parteien auf die Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin verzichtet hätten, nach denen sich gemäß §§ 15, 15 a der 2. Bemessungsgrundlagen wie die Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber minderjährigen Kindern ließen sich aus dem Vergleich auch nicht durch Auslegung ermitteln. Eine Berufung auf §§ 242, 779 BGB könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich die Verhältnisse der Klägerin nur in einem Maße verändert hätten, wie sie für die Entwicklung einer Familie als normal anzusehen wären. Bei Ablehnung kann er der Klägerin nur nach den Grundsätzen über die Abhilfe (BGH RzW 1972, 341; 344; ständig) zuerkannt werden. Die Behörde hat dies mit der Erwägung verweigert, bei der Antragstellung - Dezember 1975 - sei die in den Zweitverfahrensrichtlinien eingeräumte Frist bis 31. Der Berufung des Beklagten auf die Fristversäuanis ist sie nur mit dem Vortrag begegnet, der Ausdruck "angemessene Frist" in den Zweitverfahrensrichtlinien schließe die Möglichkeit der Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 BEG nicht aus. Die Klägerin ist mit ihm erst zehn Jahre nach Begründung der weiteren Unterhaltspflicht für das im September 1965 adoptierte zweite Kind und neun Jahre nach Erlaß des Festsetzungsbescheides aufgrund der 7.

Zitierte Normen: § 35 BEG
KindBehördeMindestrentevergleichenRenteKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

0-7-S

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX 2R 89/78
Verkündet am
13* Dezember 1979 Pohl
 JustizamtsInspektor
 alt Urktmdsbeamter der Geschifttatelle
 in dem Entschödigungsrechtsstreit
 Eva
USA»
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Niedersachsen»
vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt» itraße A»
Beklagten und Revisionsbeklagten
- 2
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« November 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn» Henkel» Fuchs und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10« März 1978 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1922 geborene Klägerin und der Beklagte schlossen am 23« September 1963 vor dem Landgericht über den Gesundheitsschaden einen Vergleich« Das beklagte Land zahlte bei 30 v«H« verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit Kapitalentschädigung und Rente unter Einstufung in den einfachen Dienst auf der Basis der Mindestrente«
In der folgenden Zeit erhielt die Klägerin die jeweilige Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG»
 
§ 21 a der 2. DV-BEG. Der Bescheid vom 9. Dezember 1966, dem damaligen Bevollmächtigten mit Rechtsmittelbelehrung am 22. Dezember 1966 zugestellt, setzte nur die durch die 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 31. März 1966 (BGBl I 285) erhöhte Mindest« rente fest. Von späteren Erhöhungen wurde die Klägerin selbst durch die Behörde nur noch benachrichtigt.
Im Dezember 1975 beantragte die Klägerin eine Erhöhung der Rente, weil sie für zwei im März 1959 und September 1965 adoptierte Kinder zu sorgen habe. Im Juni 1976 verlangte sie die entsprechend BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 erhöhte Rente»
Die Behörde lehnte ab. Auf die Klage verurteilte das Landgericht unter Abweisung im übrigen das beklagte Land zur Zahlung im einzelnen bezifferter Renten nach dem mittleren Hundertsatz 27 »5 im einfachen Dienst ab September 1965* Dagegen wandten sich die Parteien mit der Berufung. Die Klägerin forderte ab September 1965 die Rente, die sich nach einem Hundertsatz von 40 nebst Zuschlägen für die adoptierten Kinder errechnet. Das beklagte Land beantragte Abweisung der Klage, unter anderem mit der Begründung, der Antrag auf Abhilfe gegen den Bescheid vom 9* Dezember 1966 sei verspätet, die Frist dafür am 3. Juli 1973 abgelaufen gewesen. Nur seine Berufung hatte zu einem geringen Teil Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Mehranspruch weiter, der sich bei dem Hundertsatz 32,5 im einfachen Dienst errechnet.
EntscheldungsgrUnde
 Das Berufungsgericht hat den Mehranspruch verneint: Dem Vergleich sei eindeutig zu entnehmen, daß beide Parteien auf die Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin verzichtet hätten, nach denen sich gemäß §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG die Zu- und Abschläge zu dem/vom mittleren Hundertsatz richteten. Bemessungsgrundlagen wie die Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber minderjährigen Kindern ließen sich aus dem Vergleich auch nicht durch Auslegung ermitteln. Nachträglich könnten derartige individuelle Berechnungsmerkmale nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Berufung auf §§ 242, 779 BGB könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich die Verhältnisse der Klägerin nur in einem Maße verändert hätten, wie sie für die Entwicklung einer Familie als normal anzusehen wären. Für eine Anfechtung des Vergleichs böten die Ubergangsvorschriften der 7. und der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG keine Grundlage (BGH RzW 1978, 151)* Rentenerhöhungen nach § 35 BEG kämen ebenfalls nur bei einer Veränderung der im Vergleich genannten oder ihm durch Auslegung zu ermittelnden Berechnungsmerkmale in Betracht, hier also bei einer Änderung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit, nicht aber bei einer Veränderung solcher Merkmale, auf deren Ermittlungen die Parteien durch Vergleich verzichtet hätten.
 
Ob diese Erwägungen die Entscheidung tragen, kann dahinstehen. Das Berufungsurteil ist aus anderen Gründen richtig.
Die Unterhaltspflicht gegenüber zwei adoptierten Kindern, für die die Klägerin nach § 15 a Abs.1 Nr. 1 a der 2. DV-BEG jeweils 2,5 Zuschlag zu dem mittleren Hundertsatz 27,5 verlangt, bestand seit September 1965. Der Behörde war diese Tatsache bis Dezember 1975 mangels Vortrags der Klägerin nicht bekannt. Der unanfechtbar gewordene Bescheid vom 9. Dezember 1966 setzte den Rentenanspruch aufgrund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG mit Wirkung vom 1. Sep** tember 1965 durch Erhöhung der Mindestrente neu fest. Ob dabei der jetzt geltend gemachte Mehranspruch (Hundertsatz 32,5 des einfachen Dienstes), aus welchem Rechtsgrund auch immer er sich herleiten mag, abgelehnt worden ist, bedarf keiner Entscheidung.
Bei Ablehnung kann er der Klägerin nur nach den Grundsätzen über die Abhilfe (BGH RzW 1972, 341; 344; ständig) zuerkannt werden. Die Behörde hat dies mit der Erwägung verweigert, bei der Antragstellung - Dezember 1975 - sei die in den Zweitverfahrensrichtlinien eingeräumte Frist bis 31. Juli 1973 abgelaufen gewesen. Das ist rechtlich unangreifbar.
Die Klägerin kannte ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und deren Änderung seit dem Vergleich. Deshalb konnte sie beurteilen, ob ihr der Bescheid vom 9. Dezember 1966 zu Unrecht etwas vor-
 
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 enthalten hat. Einen triftigen Grund dafür, daß sie den ''Hundertsatzzuschlag für 2 Kinder” erst so spät im Dezember 1975 verlangte, hat sie zu keiner Zeit angegeben (vgl. BGH RzW 1978, 144). Der Berufung des Beklagten auf die Fristversäuanis ist sie nur mit dem Vortrag begegnet, der Ausdruck "angemessene Frist" in den Zweitverfahrensrichtlinien schließe die Möglichkeit der Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BEG nicht aus. Das erklärt die Untätigkeit seit Ablauf der mit der Veröffentlichung der Richtlinien beginnenden Jahresfrist nicht.
Wenn der Bescheid vom 9. Dezember 1966 den Mehranspruch nicht abgelehnt hat, dann ist er verwirkt. Die Klägerin ist mit ihm erst zehn Jahre nach Begründung der weiteren Unterhaltspflicht für das im September 1965 adoptierte zweite Kind und neun Jahre nach Erlaß des Festsetzungsbescheides aufgrund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG hervorgetreten. Sie war rechtskundig vertreten; der Bescheid wurde dem bevollmächtigten Rechtsanwalt mit Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß zugestellt. In der Folgezeit hat sie die jeweiligen Mitteilungen der Behörde über die Erhöhungen der zuerkannten Mindestrente widerspruchslos hingenommen. Unter diesen Umständen brauchte die Behörde nicht mehr damit zu rechnen, die Klägerin werde aufgrund einer so lange zurückliegenden Änderung ihrer persönlichen Ver-
hältnisse Jetzt noch Zuschläge zu dem mittleren Hundert satz beanspruchen.
Dr. Thumm
 Zorn
Henkel
 Fuchs
Gärtner