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BGH · IX ZR 89/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 89/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Dr. Lang und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger verfolgen mit der Klage einen ererbten Anspruch wegen Schadens an Leben, nachdem der Erblasser während des ersten Rechtszuges verstorben ist. Die Kläger legten durch einen von Rechtsanwalt Unterzeichneten Schriftsatz Be- Mit der Revision erstreben die Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils . Die Berufung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zulässig. Daß der Berufungsbegründungsschriftsatz, der auf einem Kopfbogen des Rechtsanwalts geschrieben ist, im übrigen keinen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis enthält, nicht (BGH NJW 1966, 1362 Nr. 5).

Zitierte Normen: § 55 BRAO § 224 BEG
RechtsanwaltStraßeBerufungsgerichtRechtsanwältinKoblenzKlägerRechtsanwaltsRevision

Volltext der Entscheidung

sp
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 89/77
URTEIL	Verkündet am
10. Juli 1980 Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
1. MordechaiLBH, KBB PflB, Ifl
2. Margalit RflHHB, geborene
 HflBi Str.	Ramat-Gan,	iflB,
:eborene
»
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Kai ser-FBBBBBh Straße I > MflHi V,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. März 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger verfolgen mit der Klage einen ererbten Anspruch wegen Schadens an Leben, nachdem der Erblasser während des ersten Rechtszuges verstorben ist. Prozeßbevollmächtigte des Erblassers waren die Rechtsanwälte	und	Pfll,	Frankfurt	am	Main. Als Prozeß-
bevollmächtigter der Erben bestellte sich unter Vorlage von Prozeßvollmachten Rechtsanwalt HÜ^|. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Kläger legten durch einen von Rechtsanwalt	Unterzeichneten Schriftsatz Be-
rufung ein. Die Berufungsbegründung vom 11. August 1975 ist von Rechtsanwältin Matzke unterschrieben. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Mit der Revision erstreben die Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils .
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält das Rechtsmittel für unzulässig, weil es nicht von einem postulationsfähigen Anwalt begründet worden sei. Rechtsanwältin	sei
 beim Oberlandesgericht Koblenz nicht zugelassen. Im ersten Rechtszug habe sie die Kläger nicht vertreten. Diese hätten Rechtsanwalt HBIHI zur Prozeßführung bevollmächtigt. Rechtsanwältin MflHI übe ihre Anwaltstätigkeit auch nicht in Sozietät mit Rechtsanwalt HBHB aus.
Die hiergegen gerichtete Revision ist begründet. Die Berufung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zulässig.
Rechtsanwältin MflBB ist zwar beim Oberlandesgericht Koblenz nicht zugelassen. Die Kläger haben aber nachträglich nachgewiesen, daß sie, als sie am 11. August 1975 die Berufungsbegründungsschrift Unterzeichnete, amtlich bestellte Vertreterin des Rechtsanwalts Pim^|war. In dieser Eigenschaft standen ihr die anwaltlichen Befugnisse des vertretenen Rechtsanwalts zu (§55 Abs. 7 BRAO). Sie konnte also nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG für Rechtsanwalt HflHB in dem von ihm im ersten Rechtszug geführten Entschädigungsrechtsstreit vor dem Oberlandesgericht auftreten. Daß der Berufungsbegründungsschriftsatz, der auf einem Kopfbogen des Rechtsanwalts	geschrieben	ist,	im	übrigen	keinen
 Hinweis auf das Vertretungsverhältnis enthält, nicht (BGH NJW 1966, 1362 Nr. 5).
Mai
 Zorn
Dr,
 Dr. Lang
 Dr. Jähnke
 schadet
Thumm