Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der 1918 in Saarbrücken geborene Kläger ist Jude. Im September 1966 beantragte er Entschädigung für die Kosten der Weiterwanderung und wies auf Art. III Nr. 2 Abs. 1 mit § 57 Abs. 2 BEG-SchlußG hin. Die Klage auf Entschädigung von 2,000 DM, vor dem Berufungsgericht erweitert um einen Zinsanspruch, blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg, Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Für den Fall einer einheitlichen Auswanderung aus dem Saargebiet über Frankreich nach den Vereinigten Staaten von Amerika hält es den Antrag für unzulässig. Der Anspruch auf Entschädigung der gesamten Aufwendungen der einheitlichen Auswanderung habe bereits nach altem Recht bestanden; ein Neuantragsrecht sei nicht gegeben. Wären die Vereinigten Staaten von Amerika von Anfang an das Ziel und der Aufenthalt in Frankreich nur eine Unterbrechung der einheitlichen Auswanderung gewesen, hätte der Klagtr allerdings bereits nach § 57 Abs. 1 BEG aF Anspruch auf Ersatz der gesamten notwendigen Aufwendungen gehabt. Art. I Nr. 38 Buchstabe a BEG-SchlußG (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BEG nF) hat den Anspruch durch die Verweisung auf § 56 Abs. 2 BEG um den NutzungsZuschlag von 5 vH erweitert (vgl. Sollte der Berufungsrichter auf Grund der erneuten Verhandlung zu der Feststellung gelangen, daß der Kläger sich erst nach Abschluß der Auswanderung nach Frankreich entschlossen hat, nach den Vereinigten Staaten weiterzuwandem, wird er die Frage, ob dies infolge ihm drohender national-
2411 015 / " BUNDESGERICHTSHOF IM NAHEN DES VOLKES IX ZR 89/75 URTEIL Verkündet am 10. Mai 1979 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Dr Henry 9 USA, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Saarland , vertreten durch die Oberfinanzdirektion, Am Stadtgraben 6-8, Saarbrücken, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 5. März 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1918 in Saarbrücken geborene Kläger ist Jude. Er wan-derte im Februar 1935 mit seinen Eltern nach Frankreich, im Februar 1939 allein von dort nach den Vereinigten Staaten von Amerika aus. Der Kläger beantragte rechtzeitig Entschädigung u.a. wegen Schadens an Vermögen. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 6. November 1957 schilderte er sein Verfolgungsschicksal und gab an, seine Auswanderung von Straßburg nach Amerika habe 480 US-$ gekostet. Diesen Anspruch nahm er im April 1964 zurück. Im September 1966 beantragte er Entschädigung für die Kosten der Weiterwanderung und wies auf Art. III Nr. 2 Abs. 1 mit § 57 Abs. 2 BEG-SchlußG hin. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag als unzulässig ab. Die Klage auf Entschädigung von 2,000 DM, vor dem Berufungsgericht erweitert um einen Zinsanspruch, blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg, Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszugp nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Auswanderung in Frankreich abgeschlossen war. Für den Fall einer einheitlichen Auswanderung aus dem Saargebiet über Frankreich nach den Vereinigten Staaten von Amerika hält es den Antrag für unzulässig. Der Anspruch auf Entschädigung der gesamten Aufwendungen der einheitlichen Auswanderung habe bereits nach altem Recht bestanden; ein Neuantragsrecht sei nicht gegeben. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wären die Vereinigten Staaten von Amerika von Anfang an das Ziel und der Aufenthalt in Frankreich nur eine Unterbrechung der einheitlichen Auswanderung gewesen, hätte der Klagtr allerdings bereits nach § 57 Abs. 1 BEG aF Anspruch auf Ersatz der gesamten notwendigen Aufwendungen gehabt. Art. I Nr. 38 Buchstabe a BEG-SchlußG (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BEG nF) hat den Anspruch durch die Verweisung auf § 56 Abs. 2 BEG um den NutzungsZuschlag von 5 vH erweitert (vgl. BGH RzW 1972, 216). Im Zeitpunkt der Rücknahme des Anspruchs im April 1964 /■y war der Rechtsstreit wegen der 5.000 DM übersteigenden Ausbildungskosten noch anhängig. Der Kläger hat aber von der Möglichkeit der Wiederanmeldung (BGH RzW 1965, 323) bis zu dem 17. September 1965 keinen Gebrauch gemacht. Seit dem 18* September 1965 handelte es sich deshalb um eine regelnde Rücknahme, die nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG wie ein Verzicht anfechtbar war (vgl. BGH RzW 1976, 190). Die Anfechtung hat der Kläger am 28. September 1966 mit der Neuanmeldung erklärt, die unmißverständlich den Willen ausdrückte, die frühere Regelung solDe nicht mehr wirksam sein und der Anspruch neu festgesetzt werden (vgl. BGH RzW 1977, 232 m.N.). Wenn der Kläger erst nach Beendigung der ursprünglich geplanten Auswanderung den Entschluß gefaßt haben sollte, nach den Vereinigten Staaten von Amerika weiterzuwandern, gilt nichts anderes. Art. I Nr. 38 Buchstabe b BEG-SchlußG (§57 Abs. 2 BEG nF) hat den Anspruch aus § 57 BEG aF erweitert (vgl. BGH RzW 1976, 159 Nr. 52). Auch in diesem Falle kann dem Kläger ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zustehen. Sollte der Berufungsrichter auf Grund der erneuten Verhandlung zu der Feststellung gelangen, daß der Kläger sich erst nach Abschluß der Auswanderung nach Frankreich entschlossen hat, nach den Vereinigten Staaten weiterzuwandem, wird er die Frage, ob dies infolge ihm drohender national- sozialistischer Gewaltmaßnahmen geschehen ist, nach den vom Bundesgerichtshof in RzW 1975, 265 Nr. 5 aufgezeigten Grundsätzen zu prüfen haben. Mai Henkel Dr. Thumm Dr. Lang Gärtner