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BGH · IX-ZR-89/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX-ZR-89/74

ZPO § 563 Auch im Entschädigungsverfahren ist es dem Revisionsrichter in aller Regel verwehrt, auf Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zur Begründetheit der Klage einzugehen, wenn es die Klage oder die Berufung für unzulässig erachtet hat (BGHZ 11, 222; 31, 279; 33, 401; 46, 281; Aufgabe von BGH RzW 1959, 517), Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portaann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Diesen Bescheid focht die Klägerin mit der Klage an. Dazu reichten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und die Bezugnahme auf die Entschädigungsakten nicht aus. Allein aus den Akten der Entschädigungsbehörde und dem angefochtenen Be- Notwendig aber auch ausreichend ist, daß aus der Klageschrift in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder den Akten der Entschädigungsbehörde ersichtlich ist, was mit der Klage erreicht werden soll. Die Klagebegründung kann durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden. Der Grund des erhobenen Anspruchs ergab sich aus der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Bescheids, auf den die Klägerin sich durch die Bezeichnung des Bescheids in der Klageschrift bezogen hatte. Somit war hinreichend klar zu ersehen, daß die Klägerin aus dem im Bescheid wiedergegebenen Sachverhalt einen Anspruch auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren in dem durch den Klageantrag umgrenzten Rahmen herleitete. Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt, ist es dem Revisionsrichter in aller Regel verwehrt, auf Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zur Begründetheit der Klage einzugehen, wenn das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung für unzulässig erachtet hat (BGHZ 11, 222; 31» 279; 33, 401; 46, 281). Der Bundesgerichtshof hat bei besonderen Fallgestaltungen die Regel durchbrochen und selbst zur Sache entschieden (BGH NJW 1954, 150; BGHZ 33, 401; 46, 284). Diesen Fällen war jedoch gemeinsam,daß sich im Parteivorbringen oder den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang unanfechtbar getroffenen Feststellungen der revisionsrichterlichen Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bot, und daß im Falle einer Zurückverweisung ein anderes Ergebnis als das vom Revisionsge- Soweit in der Entscheidung RzW 1959, 517 für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten beiläufig eine andere Auffassung vertreten worden ist, wird daran nicht festgehalten.

Zitierte Normen: § 253 ZPO
401angefochtenBerufungsgerichtBundesgerichtshofKlageschriftUmfangKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

2472 039

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 563
Auch im Entschädigungsverfahren ist es dem Revisionsrichter in aller Regel verwehrt, auf Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zur Begründetheit der Klage einzugehen, wenn es die Klage oder die Berufung für unzulässig erachtet hat (BGHZ 11, 222; 31, 279; 33, 401; 46, 281; Aufgabe von BGH RzW 1959, 517),
BGH, Urt. v. 9. Oktober 1975	-	IX	ZR	89/74	-	OLG	Frankfurt/M.
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TT ZR 89/74	URTEIL
Verkündet am
9. Oktober 1975
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in de* Entschädigungsrechtsstreit
 traße
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsan
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialninister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portaann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 27. April 1973 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1895 geborene Jüdische Klägerin war in Polen der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt. Sie hat Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit beantragt. Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Leiden der Klägerin und der Verfolgung nicht wahrscheinlich sei. Diesen Bescheid focht die Klägerin mit der Klage an. Die Klage-
 
Schrift enthält den Antrag, den - genau bezeichneten -Bescheid aufzuheben und der Klägerin Kapitalentschädi-gung, Rente und Heilverfahren nebst Zinsen in näher umschriebenem Umfang zuzusprechen. Die Klageschrift schließt mit dem Satz: "Die Begründung der Klage wird nachgereicht." Das Landgericht wies die Klage als unbegründet ab. Das Oberlandesgericht hielt sie für unzulässig und in einer Hilfserwägung zugleich für unbegründet. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter hält die Klage für unzulässig. Die innerhalb der Klagefrist eingegangene Klageschrift vom 8. Juni 1971 genüge nicht den an den Inhalt einer Klage zu stellenden Anforderungen. Sie enthalte außer der Bezeichnung der Parteien, des Gerichts und des angefochtenen Bescheids nur einen Antrag, jedoch keine Klagebegründung. Der geltend gemachte Anspruch brauche zwar nicht schlüssig begründet zu werden, sofern aus der Klage hervorgehe, in welchem Umfang der erlassene Bescheid an-gefochten werden solle. Es müsse aber dargetan werden, womit der Klageantrag gerechtfertigt werde. Dazu reichten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids und die Bezugnahme auf die Entschädigungsakten nicht aus. Es sei erforderlich, daß der Kläger - wenn auch in aller Kürze -auf die Umstände hinweise, von deren Beachtung er sich einen Erfolg seiner Klage verspreche. Allein aus den Akten der Entschädigungsbehörde und dem angefochtenen Be-
scheid ergebe sich in der Regel nicht, ob der Kläger zur Rechtfertigung seiner Klage seinen bisherigen Vortrag ganz oder teilweise wiederholen oder ob er neue Tatsachen und Argumente vortragen wolle.
Die gegen den Bescheid vom 15. Dezember 1970 gerichtete Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt in der Entscheidung RzW 1974, 215 dargelegt, welche Anforderungen an den notwendigen Inhalt der Klageschrift im Entschädigungsverfahren zu stellen sind. Den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist danach Genüge getan, wenn der Kläger in der Klageschrift erkennbar zu dem Ausdruck bringt, in welchem Umfang er die Versagung der von ihm geforderten Entschädigung angreifen will, ohne daß der verlangte Betrag beziffert zu werden braucht. Notwendig aber auch ausreichend ist, daß aus der Klageschrift in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid oder den Akten der Entschädigungsbehörde ersichtlich ist, was mit der Klage erreicht werden soll. Die Klagebegründung kann durch eine Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und die Akten der Entschädigungsbehörde ersetzt werden. Das gilt auch dann, wenn eine Klagebegründung angekündigt worden ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 1975	-	IX	ZR	16/73	-).
Diesen Auforderungen genügt die Klageschrift vom 8. Juni 1971. Sie bezeichnete eindeutig die Parteien und das Gericht sowie den angefochtenen Bescheid. Der in der Klageschrift enthaltene Klageantrag ließ hinreichend deutlich erkennen, welche Leistungen die Klägerin begehrte, nämlich KapitalentSchädigung für die Zeit bis zu dem 31. Oktober 1953, laufende Rente ab 1. November 1953 unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v.H., eines angemessenen
 
Hundertsatzes und einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und ein Heilverfahren sowie die gesetzlich zustehenden Zinsen. Damit war der Umfang der Anfechtung bestimmt. Der Grund des erhobenen Anspruchs ergab sich aus der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Bescheids, auf den die Klägerin sich durch die Bezeichnung des Bescheids in der Klageschrift bezogen hatte. Somit war hinreichend klar zu ersehen, daß die Klägerin aus dem im Bescheid wiedergegebenen Sachverhalt einen Anspruch auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren in dem durch den Klageantrag umgrenzten Rahmen herleitete. Damit war der Klagegrund in einer für das Entschädigungsverfahren hinlänglichen Weise angegeben.
Wegen dieses Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Hilfserwägungen des Berufungsrichters, mit denen er die Klage auch für unbegründet erachtet, führen zu keinem anderen Ergebnis. Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt, ist es dem Revisionsrichter in aller Regel verwehrt, auf Hilfserwägungen des Berufungsgerichts zur Begründetheit der Klage einzugehen, wenn das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung für unzulässig erachtet hat (BGHZ 11, 222; 31» 279; 33, 401; 46, 281). Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Der Bundesgerichtshof hat bei besonderen Fallgestaltungen die Regel durchbrochen und selbst zur Sache entschieden (BGH NJW 1954, 150; BGHZ 33, 401; 46, 284). Diesen Fällen war jedoch gemeinsam,daß sich im Parteivorbringen oder den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang unanfechtbar getroffenen Feststellungen der revisionsrichterlichen Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bot, und daß im Falle einer Zurückverweisung ein anderes Ergebnis als das vom Revisionsge-
 
rieht durch seine Sachentscheidung herbeigeführte ganz ausgeschlossen erschien. Daran fehlt es hier. Da der Tatrichter die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen hat, durfte er die Frage der Begründetheit nicht prüfen; die dazu in seinen Hilfserwägungen getroffenen Feststellungen dürfen nicht verwertet werden (Mattem bei LM ZPO § 563 Nr. 10). Der Senat kann deshalb zur Sache nicht entscheiden.
Soweit in der Entscheidung RzW 1959, 517 für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten beiläufig eine andere Auffassung vertreten worden ist, wird daran nicht festgehalten.
Mai	Zorn	Fuchs
 Portaann	Dr. Lang