Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr* Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8» Juli 1971 aufgehoben* Die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit wurden durch Vergleich vom Juni I960 erledigt. Eine Entschädigung für Schaden an Leben durch den Tod des Ehemanns lehnte die Behörde mit Bescheid vom 24. Januar 1968 geschlossenen Vergleich beendetf in dem sich der Beklagte verpflichtete9 für Schaden an Leben nach dem Ehemann der Klägerin eine Kapitalentschädigung von 10 000 DM zu zahlen. August 1964 ließ die Klägerin "zur Geltendmachung des Schadens an Körper oder Gesundheit" einen ausgefüllten B-Bogen, eidesstattliche Versicherungen und ein ärztliches Attest vorlegen. Oktober 1969 lehnte die Behörde den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als unzulässig ab. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an9 daß der wirksam angemeldete Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aufgrund der sogenannten Kom^Klausel in der Anmeldung vom 12. April I960 zurückgenommen war9 weil ihn die Klägerin bis dahin nicht substantiiert hatte (BGH RzW 1974, 213)# Deshalb sei, so meint das Berufungsgericht weiter, eine erneute Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach § 189a Abs. 1 BEG unzulässig. Dementsprechend konnte eine Erklärung, die Anmeldung eines Anspruchs zurückzunehmen, nur dann nicht mehr widerrufen, der Anspruch nicht wieder angemeldet werden, wenn die Entschädigungsbehörde abschließend entschieden hatte und mit dem Entschädigungsverfahren des Antragstellers nicht mehr befaßt war (BGH RzW 1965, 323). September 1965 und bevor das Entschädigungsverfahren durch unanfechtbare Entscheidung oder Erklärung des Antragstellers endgültig abgeschlossen war, eingereicht hatte (BGH Urteil vom 14. Das Verfahren wegen des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Leben ist erst mit dem vor dem Oberlandesgericht am 11.
' ß> 2479 099 44* BUNDESGERICHTSHOF Df NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 89/73 Verkftndet am 15. Januar 1976 Amtsinspektor als Urkundabeamter der GeachäftMtelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Chaja Pe! it Mir Israel, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Odeonsplatz 4 Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr* Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8» Juli 1971 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei* Von Rechts wegen Tatbestand Die 1920 bei Baranowicze (Polen) geborene jüdische Klägerin beantragte am 17. Juli 1957 Entschädigung für Schaden an Leben, an Körper oder Gesundheit, Schaden an Freiheit und machte fünf weitere Ansprüche geltend* Zur Begründung legte sie dar: Mit ihrem Mann und ihren Eltern sei sie im Ghetto Mir festgehalten worden. Nach dessen Liquidation Ende 1942 hätten sie sich in den benachbarten Wäldern versteckt. Im Frühjahr 1944 sei ihr Mann von den Deutschen festgenommen und ermordet worden, 1946 und 1947 habe sie sich in DP-Lagem Bayerns aufge-halten. Am 12. März 1958 meldete die Klägerin durch ihre Vertreter und Kofl||palle bereits zuvor bezeich- ne ten Ansprüche nochmals an. Der Schlußsatz der Anmeldung lautet: "Soweit im Laufe von zwei Jahren nach endgültigem Ablauf der BEG-Anmeldefristen einzelne der oben angeführten Ansprüche nicht näher spezifiziert worden sind, gelten die nichtspezifizierten Ansprüche als zurückgenommen," Die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit wurden durch Vergleich vom Juni I960 erledigt. Eine Entschädigung für Schaden an Leben durch den Tod des Ehemanns lehnte die Behörde mit Bescheid vom 24. März 1961 ab. Das durch Klageerhebung am 14. September 1961 eingeleitete gerichtliche Verfahren wurde durch einen vor dem Oberlandesgericht am 11. Januar 1968 geschlossenen Vergleich beendetf in dem sich der Beklagte verpflichtete9 für Schaden an Leben nach dem Ehemann der Klägerin eine Kapitalentschädigung von 10 000 DM zu zahlen. Am 5. August 1964 ließ die Klägerin "zur Geltendmachung des Schadens an Körper oder Gesundheit" einen ausgefüllten B-Bogen, eidesstattliche Versicherungen und ein ärztliches Attest vorlegen. Der GesundheitsSchadensanspruch wurde im November und Dezember 1965 nochmals angemeldet. Durch Bescheid vom 14. Oktober 1969 lehnte die Behörde den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als unzulässig ab. Die Klage auf Heilverfahren9 Kapitalentschädigung und Rente wies das Landgericht ab. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag, weiter. Der Beklagte läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an9 daß der wirksam angemeldete Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aufgrund der sogenannten Kom^Klausel in der Anmeldung vom 12. März 1958 seit dem Ablauf des 1. April I960 zurückgenommen war9 weil ihn die Klägerin bis dahin nicht substantiiert hatte (BGH RzW 1974, 213)# Deshalb sei, so meint das Berufungsgericht weiter, eine erneute Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nach § 189a Abs. 1 BEG unzulässig. Das trifft hier nicht zu. Nach dem bis 17* September 1965 geltenden Recht konnten Entschädigungsansprüche auch nach dem 1. April 1958 nachgemeldet werden, solange das durch einen wirksamen Antrag gemäß § 189 Abs. 1 BEG ausgelöste Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen, also Uber einen der wirksam angemeldeten Ansprüche noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden war (BGH RzW 1964, 327; 1965, 277). Dementsprechend konnte eine Erklärung, die Anmeldung eines Anspruchs zurückzunehmen, nur dann nicht mehr widerrufen, der Anspruch nicht wieder angemeldet werden, wenn die Entschädigungsbehörde abschließend entschieden hatte und mit dem Entschädigungsverfahren des Antragstellers nicht mehr befaßt war (BGH RzW 1965, 323). Der am 18. September 1965 in Kraft getretene § 189a Abs. 1 BEG berührt nicht die Wirksamkeit der Wiederanmeldung eines zurückgenommenen Anspruchs, die der Antragsteller bis zu dem 17. September 1965 und bevor das Entschädigungsverfahren durch unanfechtbare Entscheidung oder Erklärung des Antragstellers endgültig abgeschlossen war, eingereicht hatte (BGH Urteil vom 14. Dezember 1972 - IX ZR 123/70; RzW 1974, 183; Urteil vom 5. Juni 1975 - IX ZR 184/72). So liegen die Dinge hier. Die Klägerin hatte in ihrer Anmeldung vom Juli 1957 ihre Entschädigungsberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG und in ihrer gleichzeitig vorgelegten eidesstattlichen Versicherung die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG vollständig dargelegt. Das Verfahren wegen des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Leben ist erst mit dem vor dem Oberlandesgericht am 11. Januar 1968 geschlossenen Vergleich beendet worden. Danach konnte die Klägerin einen zurückgenommenen Anspruch nach dem bis 17. September 1965 geltenden Recht erneut wirksam anmelden. Das hat sie am 5. August 1964 durch "Geltendmachung des Schadens an Körper oder Gesund- heit" getan und gleichzeitig den Anspruch auch substantiiert. über ihn ist daher sachlich zu entscheiden. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Portmann Fuchs Dr. Lang Dr. Thumm