Dem überlebenden Ehegatten oder den Kindern des Verfolgten steht ein Steigerungsbetrag nach Art. V Nr. 1 Abs.10 a 2. Alternative BEG-SchlußG nicht zu, wenn der Bescheid, der die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 vom Hundert feststeilt, erst nach dem Tode des Verfolgten dem Bevollmächtigten seiner Erben zugestellt worden ist. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Im Oktober 1965 beantragte die Mutter der Kläger Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG: sie habe in Budapest von Anfang April 1944 bis 18. Juli 1967 datierten Bescheid bewilligte die Behörde eine Beihilfe von 2.500 DM und stellte das Vorliegen der Voraussetzungen für den einfachen Steigerungsbetrag fest; die Leistung aus dem HNG-Fonds wurde nicht angerechnet. Im Juli 1968 teilte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger das Ableben ihrer Mutter mit und beantragte die Auszahlung der zuerkannten Entschädigung an die Kinder als Erben. Oktober 1968 bewilligte sie den Klägern eine Beihilfe gemäß Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG in Höhe von 2.500 DM, allerdings ohne Steigerungsbetrag und unter Anrechnung der Leistung aus dem HNG-Fonds. November 1968 an und beantragten, ihnen als Erben ihrer Mutter eine Beihilfe von 2.500 DM gemäß Art. V Nr. 1 Abs. 1 und 6 BEG-SchlußG zuzuerkennen und festzustellen, daß die Erblasserin die Voraussetzungen für den einfachen Steigerungsbetrag erfüllt hatte. Oktober 1968 auf, verurteilte das beklagte Land, an die Kläger als Berechtigte nach der verstorbenen Antragstellerin je ein Drittel von 2.500 IM unter Anrechnung der auf Grund des Bescheids vom 8. Mit der Revision verfolgen die Kläger den Anspruch auf einen einfachen Steigerungsbetrag weiter. Entscheidungsgründe Nach dem Revisionsantrag (§ 209 Abs. 1 BEG, $ 559 ZPO) streiten die Parteien nicht mehr über die Anrechnung der der Mutter der Klägerin gewährten Leistung aus dem HNG-Ponds, sondern nur noch darüber, ob den Klägern nach Art. V Nr. 1 Abs.10 a 2.Alternative BEG-SchlußG der einfache Steigerungsbetrag zustehe, den der Bescheid vom 19. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Berufungsgericht nur geprüft, ob der Bescheid vom 19. Oktober 1968 der ihnen aufgrund der Verfolgung ihrer Mutter zustehende Anspruch in voller Höhe gewährt worden sei; denn die Kläger hätten diesen Bescheid nicht in den Rechtsstreit einbezogen. Sie haben aber beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.500 DM zu verurteilen und festzustellen, daß die Voraussetzungen für einen einfachen Steigerungsbetrag vorliegen. Den erhobenen Anspruch hatten die Gerichte zuzuerkennen, soweit er den Klägern als Rechtsnachfolger ihrer verstorbenen Mutter oder aus eigenem Recht zustand und noch nicht zugunsten der Kläger festgesetzt war. Das Berufungsgericht hätte auf das Rechtsmittel des Beklagten entscheiden müssen, ob den Klägern die vom Landgericht zuerkannte Entschädigung zusteht. Nur dann könne ein Bescheid, der nach dem Tod des Berechtigten ergehe und dem Bevollmächtigten zugestellt werde, eine materielle Wirksamkeit hervorrufen, wenn die zuerkannte Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG lasse den Anspruch des Verfolgten nicht auf seine Erben übergehen, sondern schaffe einen originären Anspruch der Begünstigten. Art. V Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG bestimmt, daß der Anspruch auf Beihilfe nicht vererblich ist. Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG hat für den überlebenden Ehegatten des Verfolgten oder, wenn auch der Ehegatte nicht mehr lebt, für die Kinder des Verfolgten einen originären Anspruch begründet, sofern der Verfolgte nach Verkündung des BEG-SchlußG verstorben ist. Diese Regelung räumt nicht die Möglichkeit aus, daß die Kläger als Kinder der Verfolgten einen Anspruch auf den ihnen im Bescheid vom 8. Gemäß Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG steht dann, wenn der Berechtigte nach Verkündung des BEG-SchlußG verstorben ist, der Anspruch auf Beihilfe nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 seinem Ehegatten und im Falle dessen Todes den Kindern des Verfolgten zu. War er vorher verstorben, können die Voraussetzungen der Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 2.Alternative oder des Abs. 10 a 2.Alternative aaO nicht mehr erfüllt werden, die den Grund und Umfang des Beihilfeanspruchs der Hinterbliebenen bestimmen. Das Gesetz stellt auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch des Verfolgten ab; es ist eindeutig und gestattet entgegen der Meinung der Revision keine Auslegung, die eine nachhaltige Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten in der Zeit vor seinem Tode genügen läßt. Eine solche Prüfung würde den Rahmen des Verfahrens nach Art. V BEG-SchlußG sprengen, das auf die rasche Entscheidung über einfache, leicht feststellbare Tatbestände zugeschnitten ist. Aufgrund dieser Rechtslage ist eine Entscheidung, die der Mutter der Kläger einen Steigerungsbetrag wegen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 80 v.H. zuerkennt, nicht wirksam geworden; denn die Mutter war gestorben, bevor der Bescheid vom 19. Durch die Zustellung an den Vertreter der Erben hätte der Anspruch der Mutter der Kläger jedoch nur wirksam festgesetzt werden können, wenn er vererblich wäre (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG-SchlußG Art. 7 Nr. 2 Dem überlebenden Ehegatten oder den Kindern des Verfolgten steht ein Steigerungsbetrag nach Art. V Nr. 1 Abs. 10 a 2. Alternative BEG-SchlußG nicht zu, wenn der Bescheid, der die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 vom Hundert feststeilt, erst nach dem Tode des Verfolgten dem Bevollmächtigten seiner Erben zugestellt worden ist. BGH, Urt. v. 4. Oktober 1973 - IX ZR 89/70 - OLG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX 7.R 89/70 URTEIL Verkündet am 4. Oktober 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschiftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit 1. Frances de NJ^^geb. 3. Felicitas Al *s Fa0, N.Y./USA, Ave., OpMP> Opp./USA, LflM/Prov. » - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten Hechtsanwalt Br. MHB - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1973 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 25. März 1970 wird zurückgewiesen. Las Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision tragen die Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Die Eltern der Kläger wanderten 1957 von ihrem Heimatland Ungarn nach Argentinien aus. Der Vater starb am 10. April 1966, die 1895 geborene jüdische Mutter am 3. August 1967. Die Entschädigungsansprüche der Mutter der Kläger lehnte die Behörde durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 20. Dezember I960 ab; sie gewährte jedoch am 22. August 1961 eine Beihilfe von 1200 DM aus dem HNG-Fonds. Im Oktober 1965 beantragte die Mutter der Kläger Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG: sie habe in Budapest von Anfang April 1944 bis 18. Januar 1945 den Judenstern getragen, von Juni 1944 bis zur Befreiung in einem Judenhaus gelebt und sei jetzt zu 80 # erwerbsunfähig. Durch einen auf 19. Juli 1967 datierten Bescheid bewilligte die Behörde eine Beihilfe von 2.500 DM und stellte das Vorliegen der Voraussetzungen für den einfachen Steigerungsbetrag fest; die Leistung aus dem HNG-Fonds wurde nicht angerechnet. Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 17. August 1967, also nach ihrem Tod, zugestellt. Im Juli 1968 teilte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger das Ableben ihrer Mutter mit und beantragte die Auszahlung der zuerkannten Entschädigung an die Kinder als Erben. Daraufhin bat die Behörde durch das mit Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben vom 19. September 1968, den Bescheid vom 19. Juli 1967 als gegenstandslos zu betrachten und zurückzusenden. Am 8. Oktober 1968 bewilligte sie den Klägern eine Beihilfe gemäß Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG in Höhe von 2.500 DM, allerdings ohne Steigerungsbetrag und unter Anrechnung der Leistung aus dem HNG-Fonds. Den Bescheid vom 19. September 1968 fochten die Kläger am 11. November 1968 an und beantragten, ihnen als Erben ihrer Mutter eine Beihilfe von 2.500 DM gemäß Art. V Nr. 1 Abs. 1 und 6 BEG-SchlußG zuzuerkennen und festzustellen, daß die Erblasserin die Voraussetzungen für den einfachen Steigerungsbetrag erfüllt hatte. Das Landgericht hob den Bescheid vom 8. Oktober 1968 auf, verurteilte das beklagte Land, an die Kläger als Berechtigte nach der verstorbenen Antragstellerin je ein Drittel von 2.500 IM unter Anrechnung der auf Grund des Bescheids vom 8. Oktober 1968 erbrachten Leistungen zu zahlen, und stellte fest, daß den Klägern zu je einem Drittel der einfache Steigerungsbetrag zusteht. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Mit der Revision verfolgen die Kläger den Anspruch auf einen einfachen Steigerungsbetrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe Nach dem Revisionsantrag (§ 209 Abs. 1 BEG, $ 559 ZPO) streiten die Parteien nicht mehr über die Anrechnung der der Mutter der Klägerin gewährten Leistung aus dem HNG-Ponds, sondern nur noch darüber, ob den Klägern nach Art. V Nr. 1 Abs. 10 a 2.Alternative BEG-SchlußG der einfache Steigerungsbetrag zustehe, den der Bescheid vom 19. Juli 1967 der Mutter der Kläger zugebilligt, der Bescheid vom 8. Oktober 1968 den Klägern aber nicht zuerkannt hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, ist der zugunsten der Mutter der Kläger ergangene Bescheid vom 19. Juli 1967 nicht nach §§ 200 ff BEG widerrufen worden. Die Mitteilung vom 19. September 1968 verweigert vielmehr die Leistung der für die Antragstellerin bestimmten Entschädigung an die Kläger als Erben ihrer Mutter. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Berufungsgericht nur geprüft, ob der Bescheid vom 19. Juli 1967 eine Pflicht des Beklagten zur Leistung an die Kläger begründet habe. Dagegen sieht es sich gehindert, die Präge zu entscheiden, ob den Klägern durch den Bescheid vom 8. Oktober 1968 der ihnen aufgrund der Verfolgung ihrer Mutter zustehende Anspruch in voller Höhe gewährt worden sei; denn die Kläger hätten diesen Bescheid nicht in den Rechtsstreit einbezogen. Diese Schranke besteht nicht Die Kläger haben zwar als Erben ihrer Mutter am 11. November 1968 Klage gegen die Weigerung vom 19. September 1968 eingereicht und dabei den Bescheid vom 8. Oktober 1968 nicht erwähnt. Sie haben aber beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.500 DM zu verurteilen und festzustellen, daß die Voraussetzungen für einen einfachen Steigerungsbetrag vorliegen. Dieses Begehren der Kläger war Gegenstand des Rechtsstreits. Es mußte unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft werden. Den erhobenen Anspruch hatten die Gerichte zuzuerkennen, soweit er den Klägern als Rechtsnachfolger ihrer verstorbenen Mutter oder aus eigenem Recht zustand und noch nicht zugunsten der Kläger festgesetzt war. ln diese umfassende Prüfung ist das Landgericht eingetreten. Es hat den Beklagten im wesentlich« nach dem Klagantrag verurteilt, den gegenüber den Klägern ergangenen Bescheid vom 8. Oktober 1968 aufgehoben und die aufgrund dieses Bescheids erbrachten Leistungen angerechnet. Das Berufungsgericht hätte auf das Rechtsmittel des Beklagten entscheiden müssen, ob den Klägern die vom Landgericht zuerkannte Entschädigung zusteht. Dieser Mangel führt jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils; denn die Revision kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 561 Abs. 1 Satz 1, 563 ZPO). Nach Auffassung des Berufungsgerichts begründet der Bescheid vom 19. Juli 1967 keine Leistungspflicht des Beklagten gegenüber den Klägern. Erst die Bekanntgabe lasse den Bescheid zur Entstehung gelangen; bis dahin sei er nur Entwurf. Die Bekanntgabe werde im Entschädigungsverfahren durch Zustellung bewirkt. Im Zeitpunkt der Zustellung am 17. August 1967 habe der Bescheid keine rechtlichen Wirkungen entfalten können, da die Mutter der Kläger bereits am 3. August 1967 verstorben sei. Nur dann könne ein Bescheid, der nach dem Tod des Berechtigten ergehe und dem Bevollmächtigten zugestellt werde, eine materielle Wirksamkeit hervorrufen, wenn die zuerkannte Leistung vererblich sei. Das sei hier jedoch nicht der Pall. Deshalb sei die Festsetzung der Entschädigungsleistung gegenstandslos. Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG lasse den Anspruch des Verfolgten nicht auf seine Erben übergehen, sondern schaffe einen originären Anspruch der Begünstigten. Das ergebe der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Kläger aus ihrer Erbenstellung keine Rechte herleiten können, trifft zu. Art. V Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG bestimmt, daß der Anspruch auf Beihilfe nicht vererblich ist. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und nicht auslegungsfähig. Er entspricht dem der §§ 26 Abs. 1, 39 Abs. 1, 140 Abs. 2, 5, 163 Abs. 2 Satz 1 BEG, die eine Rechtsnachfolge von Todes wegen für bestimmte Ansprüche oder Anspruchsteile ausschließen. Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG hat für den überlebenden Ehegatten des Verfolgten oder, wenn auch der Ehegatte nicht mehr lebt, für die Kinder des Verfolgten einen originären Anspruch begründet, sofern der Verfolgte nach Verkündung des BEG-SchlußG verstorben ist. Der Wortlaut auch dieser Bestimmung ist klar und nicht im Sinne einer erbrechtlichen Regelung auslegungsfähig. Die Passung des Art. V Nr. 2 BEG-SchlußG erlaubt den Schluß, daß der Gesetzgeber im Interesse einer schnellen Abwicklung der Beihilfeverfahren die Prüfung der Erbberechtigung nach ausländischem Recht vermeiden und deshalb den von der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge unabhängigen Anspruch des Ehegatten oder der Kinder des Verfolgten begründen, aber gleichzeitig auch eine Vererbung des selbständigen Anspruchs der Hinterbliebenen unterbinden wollte. Diese Regelung räumt nicht die Möglichkeit aus, daß die Kläger als Kinder der Verfolgten einen Anspruch auf den ihnen im Bescheid vom 8. Oktober 1968 verweigerten Steigerungsbetrag erlangt haben. Gemäß Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG steht dann, wenn der Berechtigte nach Verkündung des BEG-SchlußG verstorben ist, der Anspruch auf Beihilfe nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 seinem Ehegatten und im Falle dessen Todes den Kindern des Verfolgten zu. Danach erwächst den Hinterbliebenen der Anspruch, wenn und soweit der Verfolgte die Voraussetzungen der Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 aaO und der für die Höhe der Beihilfe maßgebenden Nr. 1 Abs. 6 und 10 a bis d aaO erfüllt hatte; in der Person des Verfolgten müssen die gesetzlichen Tatbestände verwirklicht sein, aus denen sich die Ansprüche der Hinterbliebenen auf den Grundbetrag und die Steigerungsbeträge ergeben. Nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative aaO erhält der Verfolgte eine Beihilfe, der eine nachhaltige Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung um mindestens 80 v.H. nachweist. Gemäß Nr. 1 Abs. 10 a 2.Alternative aaO wird ein einfacher Steigerungsbetrag gezahlt bei einer nachhaltigen Minderung der Erwerbsfähigkeit im Zeit-punkt der Entscheidung um mindestens 80 v.H.« Der Verfolgte muß demnach den Zeitpunkt der Entscheidung über seine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 i» noch erlebt haben. War er vorher verstorben, können die Voraussetzungen der Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 2.Alternative oder des Abs. 10 a 2.Alternative aaO nicht mehr erfüllt werden, die den Grund und Umfang des Beihilfeanspruchs der Hinterbliebenen bestimmen. Das Gesetz stellt auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch des Verfolgten ab; es ist eindeutig und gestattet entgegen der Meinung der Revision keine Auslegung, die eine nachhaltige Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten in der Zeit vor seinem Tode genügen läßt. Die gesetzliche Regelung steht im Einklang mit der Zweckbestimmung des Art. V BEG-SchlußG. Den nach §§ 4, 150, 160 BEG nicht entschädigungsberechtigten Verfolgten oder ihren nächsten Angehörigen soll in einem einfachen Verfahren durch die Gewährung von Pauschalbeträgen aus einem Ponds schnell geholfen werden. Zu Lebzeiten des Verfolgten ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 £ ohne zeitraubenden Aufwand feststellbar; um die rasche Abwicklung des Ponds nicht mit langwierigen Ermittlungen zu belasten, kommt es auf einen ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung nicht an. Ungleich schwieriger ist die Feststellung, ob ein Verfolgter vor seinem Tode nachhaltig in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war. Die Beantwortung dieser Frage erfordert in der Regel eine eingehende Erforschung der Krankheitsgeschichte einer Person, die zur Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht, und macht darüber hinaus eine diffizile Bewertung der noch feststellbaren Umstände notwendig. Eine solche Prüfung würde den Rahmen des Verfahrens nach Art. V BEG-SchlußG sprengen, das auf die rasche Entscheidung über einfache, leicht feststellbare Tatbestände zugeschnitten ist. Darauf, ob das Verfahren im Zeitpunkt des Todes des Verfolgten so weit fortgeschritten war, daß eine Entscheidung zu seinen Gunsten ohne weiteren Aufwand möglich gewesen wäre, kann es nicht ankommen. Eine Ausnahmeregelung entsprechend Art. VI Nr. 1 Abs. 6 BEG-SchlußG, der die Entstehung eines Anspruchs der nächsten Angehörigen des Geschädigten davon abhängig macht, daß vor seinem Tod ein schädigungsbedingter Dauerschaden an Körper oder Gesundheit durch Gutachter festgestellt war, hat der Gesetzgeber zugunsten der Hinterbliebenen in Art. V Nr. 2 BEG-SchlußG nicht getroffen. Die Entschädigungsorgane haben nicht die Macht, statt auf den nach Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 2.Alternative, Abs. 10a 2.Alternative aaO maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen. Die damit im Einzelfall verbundenen Härten müssen im Interesse der klaren und einfach zu handhaben» den Lösung des Gesetzes hingenommen werden. Danach stünde den Klägern gemäB Art. V Nr. 2 Abs. 2, Nr. 1 Abs. 10a 2.Alternative BEG-SchlußG ein einfacher Steigerungsbetrag zu, wenn ihn eine Entscheidung ihrer Mutter zuerkannt hätte. An einer solchen Entscheidung fehlt es. Ein Bescheid der Entschädigungsbehörde wird wie andere Verwaltungsakte gegenüber dem Antragsteller wirksam, sobald er bekannt gemacht ist. Er wird dadurch bekannt gemacht ($ 196 BBG), daß die Behörde ihn dem Antragsteller oder, wenn dieser einen Bevollmächtigten bestellt hatte, dem Bevollmächtigten nach & 197 BEG zustellt. Dementsprechend gilt als Zeitpunkt der Festsetzung einer im Bescheid zuerkannten Leistung der Tag der Zustellung (§ 197a BEG). Aufgrund dieser Rechtslage ist eine Entscheidung, die der Mutter der Kläger einen Steigerungsbetrag wegen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit um 80 v.H. zuerkennt, nicht wirksam geworden; denn die Mutter war gestorben, bevor der Bescheid vom 19. Juli 1967 am 17. August 1967 ihrem Bevollmächtigten zugestellt wurde. Seine Vollmacht war zwar mit dem Ableben der Mutter der Kläger nicht erloschen (§§ 675» 672, 168 BGB); er vertrat nunmehr die Erben. Durch die Zustellung an den Vertreter der Erben hätte der Anspruch der Mutter der Kläger jedoch nur wirksam festgesetzt werden können, wenn er vererblich wäre (vgl. TiGrH RzW 1966, 29 Nr. 21). Das ist nicht der Pall. Wüstenberg Zorn Puchs Dr. Thumm Portmann