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BGH · IX ZR 88/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 88/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 14. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und damit bindend (§ 561 ZPO) festgestellt, der Beklagte habe eine - nach § 4 AGBG vorrangige - Vereinbarung, daß die der Klägerin erteilten Bürgschaften ausschließlich einen künftigen Tilgungs- Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH könne sich weder auf § 3 AGBG (vgl. Der Ausfall einer anderen gleichrangig haftenden Sicherheit fällt in den Risikobereich des Beklagten und berührt die Geschäftsgrundlage seines Bürgschaftsvertrages nicht (BGH, Urt. v.

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 3 AGBG
AGBGZPORevisionZRBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 88/97	BESCHLUSS
vom 14. Mai 1998
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 14. Mai 1998 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 100.000 DM.
Gründe
 Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und damit bindend (§ 561 ZPO) festgestellt, der Beklagte habe eine - nach § 4 AGBG vorrangige - Vereinbarung, daß die der Klägerin erteilten Bürgschaften ausschließlich einen künftigen Tilgungs-
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kredit zur Ablösung der Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin sichern sollten, nicht bewiesen (vgl. zur Beweislast BGH, Urt. v. 9. April 1987 - III ZR 84/86, NJW 1987, 2011). Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH könne sich weder auf § 3 AGBG (vgl. BGHZ 130, 19, 28, 30) noch auf § 9 AGBG berufen (vgl.
 BGHZ 132, 6, 9; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, z.V.b. in BGHZ; Beschl. v. 24. September 1996 - IX ZR 316/95, ZIP 1997, 449).
Der Ausfall einer anderen gleichrangig haftenden Sicherheit fällt in den Risikobereich des Beklagten und berührt die Geschäftsgrundlage seines Bürgschaftsvertrages nicht (BGH, Urt. v. 17. März 1994 - IX ZR 174/93, WM 1994, 1064, 1066).
Paulusch
 Zugehör
Kreft
 Ganter
Stodolkowitz