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BGH · IX ZR 88/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 88/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter am 17. Die Beschwerde des Wiederaufnahmeklägers (im folgenden: Kläger) wurde vom Bezirksgericht Potsdam durch Beschluß vom 25. Februar 1991 nach § 578 Abs.1, § 589 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil gegen einen rechtskräftigen Verkaufsbeschluß im Zwangsvollstreckungsverfahren ebenso wie gegen den im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Zuschlagsbeschluß eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht möglich sei. Die Revision ist nicht statthaft und deshalb nach § 554 a ZPO, Art. 8 Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5 Buchst, i Einigungsvertrag sind im Wiederaufnahmeverfahren Rechtsmittel nur insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt stattfinden. Einigungsvertrag entscheiden die Bezirksgerichte über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kreisgerichte abschließend, soweit nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig wäre. Gegen den Beschluß war gemäß §§ 158, 159 Abs.3 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen - Zivilprozeßordnung - vom 19. April 1989 dem Beschluß eines Landgerichts (§ 568 Abs. 1 ZPO) über die Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts im Teilungsversteigerungsverfahren nach §§ 180 ff, §§ 1, 96 ff ZVG entspricht. Dann hat das Bezirksgericht auch über die Wiederaufnahmeklage als Landgericht entschieden, so daß eine Überprüfung im Wege der Revision nicht in Betracht kommt.

Zitierte Normen: § 591 ZPO § 1 ZVG
GrundstückBeschwerdeBeschlußZPOBezirksgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 88/91
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Gerhard HM FMHMallee
 Wiederaufnahmekläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. Wt
 gegen
Dr. Wolfgang HaH; FMBMallee #, Zfl
 Wiederaufnahmebeklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter der Vorinstanz:
Rechtsanwalt Cornelius Wi SMHHBstraße	B
WII
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter
 am 17. Oktober 1991 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Potsdam vom 12. Februar 1991 wird auf Kosten des Wiederaufnahmeklägers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Parteien waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks in ZMIHI. Auf Antrag des Wiederaufnahmebeklagten (fortan: Beklagter) wurde das Grundstück durch Beschluß des Kreisgerichts Königs Wusterhausen vom 23. März 1989 zu dem Zwecke der Auflösung der Erbengemeinschaft an den Beklagten und dessen Ehefrau gerichtlich verkauft. Die Beschwerde des Wiederaufnahmeklägers (im folgenden: Kläger) wurde vom Bezirksgericht Potsdam durch Beschluß vom 25. April 1989 als unbegründet abgewiesen. Am 8. August 1990 hat der Kläger im Wege der Klage Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt und unter anderem be-
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antragt, die Beschlüsse vom 23. März und 25. April 1989 aufzuheben und den Antrag auf Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an dem Grundstück zurückzuweisen. Das Bezirksgericht hat die Klage durch Urteil vom 12. Februar 1991 nach § 578 Abs. 1, § 589 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil gegen einen rechtskräftigen Verkaufsbeschluß im Zwangsvollstreckungsverfahren ebenso wie gegen den im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Zuschlagsbeschluß eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht möglich sei. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Wiederaufnahmeantrag weiter.
II.
Die Revision ist nicht statthaft und deshalb nach § 554 a ZPO, Art. 8 Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5 Einigungsvertrag als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 591 ZPO, Art. 8 Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 5 Buchst, i Einigungsvertrag sind im Wiederaufnahmeverfahren Rechtsmittel nur insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt stattfinden. Das Rechtsmittel der Revision findet nur gegen Endurtieile der Oberlandesgerichte statt (§ 545 Abs. 1 ZPO). Im Streitfall hat das Bezirksgericht nicht anstelle des Oberlandesgerichts, sondern anstelle des Landgerichts entschieden. Nach Art. 8 Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. Ill Nr. 1 Buchst, h Abs. 2
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Einigungsvertrag entscheiden die Bezirksgerichte über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kreisgerichte abschließend, soweit nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig wäre. Diese Regelung ist nach ihrem Sinn und Zweck auch anzuwenden, wenn es um Entscheidungen geht, die Bezirksgerichte vor der Geltung des Einigungsvertrages nach altem DDR-Recht erlassen haben und die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages im Wege der Wiederaufnahmeklage angegriffen werden. Der gerichtliche Verkauf des Grundstücks zur Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgte durch den Sekretär des Kreisgerichts (§ 1 Abs. 3,
 § 25 der Verordnung über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18. Dezember 1975, DDR-GB1 1976 I Nr. 1 S. 1). Gegen den Beschluß war gemäß §§ 158, 159 Abs. 3 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen - Zivilprozeßordnung - vom 19. Juni 1975 (DDR-GB1 I Nr. 29 S. 533) die Beschwerde zu dem Bezirksgericht zulässig. Im Rahmen von § 591 ZPO ist mithin davon auszugehen, daß der mit der Wiederaufnahme angefochtene Beschluß des Bezirksgerichts vom 25. April 1989 dem Beschluß eines Landgerichts (§ 568 Abs. 1 ZPO) über die Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts im Teilungsversteigerungsverfahren nach §§ 180 ff, §§ 1, 96 ff ZVG entspricht.
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Dann hat das Bezirksgericht auch über die Wiederaufnahmeklage als Landgericht entschieden, so daß eine Überprüfung im Wege der Revision nicht in Betracht kommt.
Merz	Kreft