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BGH · IX ZR 88/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 88/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 6. 1. Den Klägern wird als Revisionsbeklagten für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Frhr. Die Annahme der Revision des Be- Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 144.673,60 DM festgesetzt.

RechtsanwaltRevisionsinstanzwohnhaftgesetzlichErgebnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 88/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit Manfred Vasco Mihail Victor Daniel M
geboren am wohnhaft Ui	1983, weg , F:
gesetzlich vertreten durch seine Mutter,
 Luminita - Carmen D	, wohnhaft daselbst.
	Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
	gegen
1. Marion M. , Ob , L	
2.	Mark M , 01 3.	Marius M ,	, L
beide gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1) und wohnhaft ebenda,
 Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs,
 Dr. Schmitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 6. Dezember 1990 beschlossen:
1.	Den Klägern wird als Revisionsbeklagten für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Frhr. v. Stackeiberg beigeordnet.
2.	Die Annahme der Revision des Be-
klagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 1990 wird abgelehnt.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 144.673,60 DM festgesetzt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das Rechtsmittel verspricht auch im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Der Revision ist zuzugeben, daß im Klageantrag hätte angegeben werden müssen, wegen welcher titulierten Forderung und bis zu welcher Höhe der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch erhoben wird. Die fehlenden Angaben sind jedoch in der Klagebegründung enthalten. Daß das Berufungsgericht sie von sich aus in den Urteilsausspruch übernommen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Merz	Fuchs	Schmitz
 Gründe
Fischer
 Beglaubigt
als Urkundsbeamter der Geschäfssteile
 Kirchhof