BGB § 419 Eine Sicherungsübereignung ist dann keine Vermögensübernahtne im Sinne des § 419 BGB, wenn den Gläubigern weiterhin wesentliche Befriedigungsmöglichkeiten deshalb verbleiben, weil die Sicherungsübereignung aufgrund ihrer besonderen Gestaltung einen Zugriff nicht hindert. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger gehen im Wege der Drittwiderspruchsklage gegen die Beklagte vor, die aus zwei Titeln des Landgerichts Wuppertal vom 27. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, daß das Eigentum an den gesamten Waren und Inventar, sowie das Inventar der Privatwohnung in mV HalMHHHMf r Haus nachstehend § 2 Die Darlehnsnehmer versichern, daß außer Eigentumsvorbehalten von Lieferanten für einen Teil der Waren keinerlei Rechte Dritter an den Sicherungsgütern bestehen. Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, sind von der Sicherungsübereignung ausgeschlossen. Die Urkunde wird durch eine Anlage ergänzt, in der das betroffene Inventar der Privatwohnung aufgelistet und im einzelnen beschrieben ist. Das Berufungsgericht erklärte die Zwangsvollstreckung antragsgemäß für unzulässig; allerdings erlegte es den Klägern mit Rücksicht auf den vor dem Landgericht übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits 3 % der Kosten 1. Es handelt sich nämlich, wie zwischen den Parteien nicht mehr streitig ist, um Inventar aus der Privatwohnung der Eheleute TMHHBHptab das durch den Sicherungsübereignungsvertrag vom 1. Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit mit wechselndem Bestand gilt: Für die nicht im Ursprungsbestand enthaltenen, sondern später hinzutretenden einzelnen Sachen muß infolge eines einfachen, nach außen erkennbaren Geschehens in dem für den Eigentumsübergang maßgeblichen Zeitpunkt für jeden Dritten, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich sein, welche individuell bestimmten Sachen übereignet werden sollen (BGHZ 21, 52, 56; BGH, Urt. v. Während nämlich § 1 Satz 2 des Vertrages ausspricht, "daß das Eigentum an den gesamten Waren" übergehen soll, nimmt § 2 Satz 2 Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, hiervon ausdrücklich aus. aa) Zwar werden bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers die einzelnen Gegenstände, aus denen sich die Sachgesamtheit zusammensetzt und auf die sich das dingliche Recht bezieht, durch eine sog. Da aber vorliegend Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, von der Sicherungsübereignung ausgeschlossen sind, ist das nicht möglich. Zwar würde das Einbringen dieser Waren in die Sicherungsräume, auf das es nach § 1 Satz 3 des Vertrages für das Das ist aber hier nicht der Fall, weil unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren von der Sicherungsübereignung ausgeschlossen sein sollten. Ist aber für einen Dritten nicht ohne weiteres ersichtlich, ob die hinzukommenden Stücke als Sicherungsgut zur Verfügung stehen sollen oder nicht, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit (BGH, Urt. v. gemischten Warenlagers, in dem sich sowohl Waren befinden, die bereits dem Sicherungsgeber gehören, wie auch solche, die noch mit dem Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten belastet sind, nicht erforderlich, die Sachen des Sicherungsgebers und die Vorbehaltsware voneinander zu trennen und unterschiedlich zu kennzeichnen (so noch BGHZ 21, 52). Vielmehr können die Parteien vereinbaren, daß in erster Linie die Anwartschaft auf das Eigentum an dein Sicherungsgut und im übrigen, soweit der Sicherungsgeber bereits Eigentümer ist oder wird, das Eigentum (BGHZ 28, 16) bzw. Nach § 2 Satz 2 des Vertrages sind "Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, von der Sicherungsübereignung ausgeschlossen". Eine Auslegung dahin, daß wenigstens das Anwartschaftsrecht als Vorstufe zu dem Volleigentum übertragen werden sollte, ist somit nicht möglich. Dafür spricht, daß § 1 des Vertrages, der unter Sicherungsgut "Waren und Inventar" versteht, anordnet, "das Eigentum an dem künftig ... Andererseits haben die Parteien des Rechtsgeschäfts durchaus gesehen, daß auch das Inventar mit einem Eigentum.svorbeha.lt belastet sein kann, weil in § 2 Satz 3 ausdrücklich betont ist, daß am "Privateigentum laut gesonderter Aufstellung Rechte Dritter in keinerlei Form bestehen". Unter Umständen sollten, also auch insoweit diejenigen Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, von der Sicherungsübereignung ausgeschlossen sein. • /• & Co. KG und in der Bemerkung, aus dem Vorbringen der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, daß eine Übersicherung bereits zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden habe. Daran ist richtig, daß die Bezugnahme auf das frühere Urteil, das zwischen den Klägern und einem Dritten ergangen ist, eine eigenständige Begründung nur ersetzen konnte, wenn es Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen war (BGH, Besohl, v. Denn die Würdigung, ob der festgestellte Sachverhalt einen Verstoß gegen die guten Sitten enthält, ist eine - ohne Rücksicht auf die Beweislast - von Amts wegen zu klärende Rechtsfrage (RGZ 128, 92, 95; BGH Urt. v. Vielmehr mußte er unabhängig davon den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme in seine Überlegungen mit einbeziehen (§ 286 Abs. 1 ZPO). a) Der Kläger zu 2) hat bei seiner Vernehmung als Partei vor dem Landgericht die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber den Eheleuten T4HMHHI bestehenden Forderungen aus Warenlieferungen mit insgesamt ca. Den Wert dieser Gegenstände haben die Kläger unwidersprochen mit 120.000 DM angegeben und zur Erläuterung darauf hingewiesen, das Inventar der Modegeschäfte sei "äußerst einfach" gehalten gewesen. Bestand ein einfacher Eigentumsvorbehalt, so hinderte dieser nicht den Eigentumserwerb der Kunden nach § 185 oder §§ 932 ff BGB. Daß die Einnahmen daraus gesondert aufbewahrt und im Wege des vorweggenommenen Besitzmittlungsverhältnisses auf die Kläger übereignet worden waren, behauptet die Beklagte selbst nicht. Der Vertrag ist, wie der Berufungsrichter zutreffend erkannt hat, auch nicht deshalb sittenwidrig, weil nach seiner Anlage im Laufe der Abwicklung eine Übersicherung eintreten konnte. Die bloße Möglichkeit, daß die Sicherung mit der Zeit zu hoch werden könnte, vermag aber eine Sittenwidrigkeit in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu begründen (BGH, Urt. v. Dazu meint das Berufungsgericht, die Vorschrift des § 419 BGB sei auf Sicherungsübereignungen der vorliegenden Form aus Rechtsgründen nicht anwendbar. Ein Vermögensübernehmer ist nämlich nach §§ 419 Abs. 2, 1990, 1991 BGB berechtigt, sich wegen seiner bereits vor der Vermögensübernahme vorhandenen Forderungen gegen den Schuldner (Übergeber) aus dem übernommenen Vermögen vor den anderen Gläubigern vorweg zu befriedigen, was schon im Erkenntnisverfahren berücksichtigt werden kann (Senatsurteil v. Der Bundesgerichtshof knüpft für den Haftungsbeginn grundsätzlich an den Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages (BGHZ 66, 217, 225) und an den dinglichen Vollzug ausnahmsweise nur dann an, wenn der Übernehmer im zuerst genannten Zeitpnkt nichts davon weiß, daß er das ganze oder das nahezu ganze Vermögen erwirbt, diese Kenntnis aber bei Vornahme des dinglichen Geschäftes hat (BGHZ 55, .105, 109); auf letzteres stellt er auch ab, wenn es sich um eine Vermögensübernahme durch mehrere Einzelakte handelt, die zueinander in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, einer bewußten Zweckeinheit, stehen (Urt. v. 17 1984 - X ZR 103/83, NJW 1985, 1331, 1332); andererseits zieht er die Grenzlinie für den Haftungsumfang, also für die Frage, bis wann eine Forderung entstanden sein muß, wenn sie noch in den Haftungsverband der Rechte, für die das übernommene Vermögen Kreditunterlage war, fallen soll, stets mit dem dinglichen Vollzugsgeschäft (BGHZ 66, 217, 226). Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Bd. III, § 33 II 4 b), zu dem Teil eine Gesamtheit der die Vermögensübernahme betrefffenden Verpf1ichtungs- und Verfügungsgeschäfte (insbes. b) Die Verknüpfung der Haftung mit dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages ist nicht unbedenklich. Die Vorschrift des § 419 BGB findet auf die hier vorliegende Sicherungsübereignung aufgrund ihrer besonderen Gestaltung keine Anwendung, ohne daß abschließend entschieden werden müßte, ob eine Sicherungsübereignung allgemein eine Vermögensübernahme darstellen kann. Mai 1981 (BGHZ 80, 296, 300) ausgesprochen, daß auf eine Sicherungsübereignung jedenfalls dann § 419 BGB anzuwenden ist, wenn dem Übergeber kein entsprechender Gegenwert, der dem Zugriff seiner Gläubiger unterliegt, zufließt und wenn die Sicherungsübereignung nicht wie im Regelfall nur zur Sicherung der Forderung des Sicherungsnehmers erfolgt, sondern schon zu einer endgültigen Vermögensübertragung auf diesen führt, weil sie dem Übernehmer von vornherein die Verwertungsbefugnis einräumt. Die hier vereinbarte Sicherungsübereignung entspricht nicht nur der Regel, sondern weist darüber hinaus eine Fallgestaltung auf, die ausschließt, sie nach dem Sinn und Zweck des § 419 BGB als Vermögensübernahme zu behandeln. Wie im Regelfall einer Sicherungsübereignung sollten hier Waren und Inventar die Forderungen der Sicherungsnehmer sichern. Auch für den hier vorliegenden Fall, daß dein Sicherungsgeber zeitlich nach der Sicherungsübereignung ein von dieser gesichertes Darlehen gewährt wurde, kommt es damit nicht darauf an, ob ein Darlehen nach dem Sinn und Zweck des § 419 BGB überhaupt ein als Zugriffsobjekt für die Gläubiger in Betracht kommender gleichwertiger Gegenwert sein kann (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 419 Eine Sicherungsübereignung ist dann keine Vermögensübernahtne im Sinne des § 419 BGB, wenn den Gläubigern weiterhin wesentliche Befriedigungsmöglichkeiten deshalb verbleiben, weil die Sicherungsübereignung aufgrund ihrer besonderen Gestaltung einen Zugriff nicht hindert. BGH, IJrt. v. 20. März 1986 - IX ZR 88/85 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 88/85 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. März 1986 Krämer Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Firma L4HNNI Bekleidungs-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, N4Bhßtraße Ji, MHP W4 Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen. 1. Gottfried B 2. Hermann B , Bo< , ..ebenda, Straße - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. Dr. und w 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Winter und Dr. Graßhof für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 1985 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger gehen im Wege der Drittwiderspruchsklage gegen die Beklagte vor, die aus zwei Titeln des Landgerichts Wuppertal vom 27. August 1982 und vom 11. Oktober 1982 wegen Hauptforderungen von insgesamt 14.555,49 DM (zuzüglich Zinsen und Kosten) die Zwangsvollstreckung gegen den Kaufmann Fred Toronczyk betreibt. Die Beklagte ließ aufgrund dieser Titel am 27. September 1982 und am 26. Oktober 1982 in der Privatwohnung ihres Schuldners TBHBBBft Inventar pfänden. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Behauptung, Eigentümer dieser Gegenstände zu sein. Sie berufen sich auf einen Sicherungsübereignungsvertrag vom 1. März 1982 mit den Eheleuten T<BMBBBb dort Darlehensnehmer genannt, der auszugsweise lautet: 3 "Die Darlehnsgeber stehen mit den Darlehnsnehmern in Geschäftsverkehr und gewähren Kredite in Form von Waren und Bargeld. Es liegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehnsgeber zugrunde. Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen aus dieser Geschäftsverbindung vereinbaren die Vertragsschließenden hiermit folgendes: § 1 Die Darlehnsnehmer unterhalten folgende Geschäfte: ...(Es folgen Firmenbezeichnungen und Anschriften von sieben Modehäusern in vier verschiedenen Städten) Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, daß das Eigentum an den gesamten Waren und Inventar, sowie das Inventar der Privatwohnung in mV HalMHHHMf r Haus nachstehend "Sicherungsgut" genannt, auf die Darlehensgeber übergehen soll. Das Eigentum an dem künftig in die vorgenannten Sicherungsräumen eingebrachten Sicherungsgüter soll mit seiner Einbringung auf die Darlehnsgeber übergehen. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, daß die Darlehnsnehmer das Sicherungsgut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für die Darlehnsgeber verwahren. 4 § 2 Die Darlehnsnehmer versichern, daß außer Eigentumsvorbehalten von Lieferanten für einen Teil der Waren keinerlei Rechte Dritter an den Sicherungsgütern bestehen. Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, sind von der Sicherungsübereignung ausgeschlossen. Die Darlehnsnehmer versichern, daß an ihrem Privateigentum lt. gesonderter Aufstellung Rechte Dritter in keinerlei Form bestehen. § 4 Vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs der Darlehnsgeber sind die Darlehnsnehmer berechtigt, die der Darlehnsgeber übereigneten Warenvorräte im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu entnehmen und zu verkaufen. § 7 Nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten, zu deren Sicherheit diese Übereignung bewirkt wird, sind die Darlehnsgeber verpflichtet, das Eigentum an den ihr übereigneten Gegenständen auf die Darlehnsnehmer zurück zu übertragen. 5 § 8 Sollten Vereinbarungen dieses Vertrages aus irgendwelchen Gründen nicht rechtswirksam sein oder nicht durchgeführt werden, so sollen die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages wirksam bleiben." Die Urkunde wird durch eine Anlage ergänzt, in der das betroffene Inventar der Privatwohnung aufgelistet und im einzelnen beschrieben ist. In dieser Aufstellung sind auch diejenigen Gegenstände enthalten, auf die die Beklagte zugegriffen hat. Die Parteien streiten darüber, ob der Sicherungsübereignungsvertrag wegen Übersicherung nichtig ist und ob das Sicherungsgut das gesamte Vermögen der Eheleute TflHHHMMp dargestellt hat. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht erklärte die Zwangsvollstreckung antragsgemäß für unzulässig; allerdings erlegte es den Klägern mit Rücksicht auf den vor dem Landgericht übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits 3 % der Kosten 1. Instanz auferlegt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte auch im übrigen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 Butsche idungsqründe Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. 1. 1. Zu Recht geht der Berufungsrichter allerdings davon aus, daß die Kläger Eigentümer der gepfändeten Gegenstände sind. Es handelt sich nämlich, wie zwischen den Parteien nicht mehr streitig ist, um Inventar aus der Privatwohnung der Eheleute TMHHBHptab das durch den Sicherungsübereignungsvertrag vom 1. März 1982 (im folgenden: Vertrag) auf die Kläger übertragen wurde (vgl. § 1 Satz 2). Rechtliche Bedenken gegen diese Übereignung bestehen nicht. Die Einigung ist wirksam, weil die hiervon betroffenen Gegenstände in einer Anlage zu dem Vertrag (vgl. den Hinweis in § 2 Satz 3) aufgelistet und im einzelnen hinreichend deutlich bezeichnet sind. Das Berufungsgericht hält den Vertrag aber auch sonst für wirksam. Eine Begründung dafür gibt es allerdings nicht. Die Revision nimmt das als ihr günstig hin. Tatsächlich ist jedoch die Sicherungsübereignung in erheblichem Umfang fehlgeschlagen » 1. Der Bundesgerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung, daß die zu übereignenden Gegenstände im Zeitpunkt der Einigung über den Eigentumsübergang so bestimmt bezeichnet sind, daß jeder, der die Vereinbarungen der Vertragspartner kennt, die übereigneten Sachen ohne Schwierigkeit 7 von anderen unterscheiden kann; soll nur ein Teil einer größeren Menge übereignet werden, bedarf es einer eindeutigen Abgrenzung gegenüber dein nichtübereigneten Teil (Urt. v. 21. November 1983 - VIII ZR 191/82, LM § 930 BGB Nr. 17 = NJW 1984, 803, 804 m.w.N.). Bei der Übereignung einer Sachgesamtheit mit wechselndem Bestand gilt: Für die nicht im Ursprungsbestand enthaltenen, sondern später hinzutretenden einzelnen Sachen muß infolge eines einfachen, nach außen erkennbaren Geschehens in dem für den Eigentumsübergang maßgeblichen Zeitpunkt für jeden Dritten, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich sein, welche individuell bestimmten Sachen übereignet werden sollen (BGHZ 21, 52, 56; BGH, Urt. v. 29. April 1958 - VIII ZR 211/57, LM § 929 BGB Nr. 8 = WM 1958, 673, 674; v. 8. Februar 1961 - VIII ZR 20/60, WM 1961, 431, 433 = MDR 1961, 596; v. 24. November 1965 - VIII ZR 222/63, WM 1965, 1248; vgl. BGHZ 73, 253, 254). 2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Vertrag ergibt: a) Es fehlt an einer gültigen Einigung über den Eigentumsübergang der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den einzelnen Modehäusern vorhandenen Waren. Während nämlich § 1 Satz 2 des Vertrages ausspricht, "daß das Eigentum an den gesamten Waren" übergehen soll, nimmt § 2 Satz 2 Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, hiervon ausdrücklich aus. Eine solche Vertragsgestaltung ist sachenrechtlich nicht wirksam. 8 aa) Zwar werden bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers die einzelnen Gegenstände, aus denen sich die Sachgesamtheit zusammensetzt und auf die sich das dingliche Recht bezieht, durch eine sog. "All-Formel" (vgl. MünchKomm/Quack aaO, § 929 Rdn. 83) hinreichend konkretisiert. Denn dadurch wi rd kl ar gemacht, daß sich die Übereignung auf sämtliche vorhandenen Waren bezieht (RGZ 113, 57, 60; 132, 183, 188; BGHZ 28, 16, 20; ürt. v. 24. November 1965 aaO). Ein Dritter, der die vertragliche Abrede kennt, kann das Sicherungsgut ohne weiteres identifizieren. Da aber vorliegend Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, von der Sicherungsübereignung ausgeschlossen sind, ist das nicht möglich. Vielmehr müßte der Dritte auf Warenbücher, Rechnungen oder sonstige Bürounterlagen sowie Kontoblätter zurückgreifen, um feststellen zu können, welche Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind und ob der Eigentumsvorbehalt noch fortbesteht oder etwa infolge vollständiger Bezahlung des Kaufpreises bereits erloschen ist. Müssen aber solche außerhalb des Vertrages liegenden Umständen zur Klarstellung herangezogen werden, fehlt es an der Bestimmtheit der zu übereignenden Sachen; bloße Bestimmbarkeit genügt nicht (RGZ 132, 183, 187; BGHZ 28, 16, 19; Urt. v. 4. Juni 1962 - VIII ZR 221/61, LM § 930 BGB Nr. 8 = WM 1962, 740; v. 1. Dezember 1976 - VIII ZR 127/75, WM 1977, 218, 219; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Bd. II § 21 IV 1 c) . bb) Nichts anderes gilt, soweit die Sicherungsübereignung auch die später neu hinzukommenden Waren erfassen sollte. Zwar würde das Einbringen dieser Waren in die Sicherungsräume, auf das es nach § 1 Satz 3 des Vertrages für das 9 Wirksamwerden ankommen soll, an sich ein hinreichendes, nach außen erkennbares Geschehen darstellen. Das ist aber hier nicht der Fall, weil unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren von der Sicherungsübereignung ausgeschlossen sein sollten. Deshalb hätte bei der Hereinnahme der Ware wiederum erst ermittelt werden müssen, ob es sich um Vorbehaltsware handelt oder nicht. Ist aber für einen Dritten nicht ohne weiteres ersichtlich, ob die hinzukommenden Stücke als Sicherungsgut zur Verfügung stehen sollen oder nicht, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit (BGH, Urt. v. 1. April 1963 - VIII ZR 211/61, LM BGB § 930 Nr. 9 = WM 1963, 504, 505) . cc) Allerdings ist es bei der Sicherungsübereignung eines sog. gemischten Warenlagers, in dem sich sowohl Waren befinden, die bereits dem Sicherungsgeber gehören, wie auch solche, die noch mit dem Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten belastet sind, nicht erforderlich, die Sachen des Sicherungsgebers und die Vorbehaltsware voneinander zu trennen und unterschiedlich zu kennzeichnen (so noch BGHZ 21, 52). Vielmehr können die Parteien vereinbaren, daß in erster Linie die Anwartschaft auf das Eigentum an dein Sicherungsgut und im übrigen, soweit der Sicherungsgeber bereits Eigentümer ist oder wird, das Eigentum (BGHZ 28, 16) bzw. umgekehrt vorzugsweise das Vollrecht und subsidiär das Anwartschaftsrecht (BGH, Urt. v. 25. November 1958 - VIII ZR 57/58, WM 1959, 52, 53) übergehen sollen (vgl. Serick aaO § 21 IV 2). So liegt der Fall hier aber nicht. Nach § 2 Satz 2 des Vertrages sind "Waren, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, von der Sicherungsübereignung ausgeschlossen". Diese Be- 10 Stimmung hat nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt . Danach scheidet Vorbehaltsware generell als Kreditunterlage aus. Eine Auslegung dahin, daß wenigstens das Anwartschaftsrecht als Vorstufe zu dem Volleigentum übertragen werden sollte, ist somit nicht möglich. b) Das rechtliche Schicksal des künftig in die Privatwohnung eingebrachten sowie des im Ursprungsbestand vorhandenen und neu hinzugekommenen Inventars der verschiedenen Modegeschäfte ist ungeklärt. Möglicherweise sollte sämtliches Inventar übereignet werden. Dafür spricht, daß § 1 des Vertrages, der unter Sicherungsgut "Waren und Inventar" versteht, anordnet, "das Eigentum an dem künftig ... eingebrachten Sicherungsgut" solle übergehen, während § 2 von der Übereignung lediglich "Waren" unter Eigentumsvorbehalt ausnimmt. Andererseits haben die Parteien des Rechtsgeschäfts durchaus gesehen, daß auch das Inventar mit einem Eigentum.svorbeha.lt belastet sein kann, weil in § 2 Satz 3 ausdrücklich betont ist, daß am "Privateigentum laut gesonderter Aufstellung Rechte Dritter in keinerlei Form bestehen". Unter Umständen sollten, also auch insoweit diejenigen Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, von der Sicherungsübereignung ausgeschlossen sein. Die Frage bedarf aber hier keiner abschließenden Beurteilung, weil die Pfändung der Beklagten sich unstreitig nicht auf neu hinzugekommenes Inventar in der Wohnung der Schuldner bezog. 11 II. 1. Das Berufungsgericht verneint eine ursprüngliche Übersicherung. Seine Entscheidungsgründe dazu erschöpfen sich in dem Hinweis auf das Urteil in der Parallelsache • /• & Co. KG und in der Bemerkung, aus dem Vorbringen der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, daß eine Übersicherung bereits zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden habe. a) Die Revision beanstandet das als formelhaft und sieht hierin einen Verstoß gegen § 313 Abs. 1 Ziff. 6, Abs. 3 ZPO. Daran ist richtig, daß die Bezugnahme auf das frühere Urteil, das zwischen den Klägern und einem Dritten ergangen ist, eine eigenständige Begründung nur ersetzen konnte, wenn es Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen war (BGH, Besohl, v. 2. Oktober 1970 - I ZB 9/69, NJW 197.1, 39). Das Protokoll über die Verhandlung vor dem Berufungsgericht gibt darüber keinen Aufschluß. Zugunsten der Beklagten ist deshalb zu unterstellen, daß der erforderliche Hinweis unterblieben ist. Auch durfte nicht ohne vorherige Auseinandersetzung mit dem Sachund Streitstand eine Beweislastentscheidung zu dem Nachteil der Beklagten getroffen werden. Denn die Würdigung, ob der festgestellte Sachverhalt einen Verstoß gegen die guten Sitten enthält, ist eine - ohne Rücksicht auf die Beweislast - von Amts wegen zu klärende Rechtsfrage (RGZ 128, 92, 95; BGH Urt. v. 6. Mai 1954 - IV ZR 53/54, LM § 138 BGB (Cd) Nr. 2; Baumgärte1/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Bd. 1, § 1.39 Rdn. 1). Bleiben allerdings die tatsächlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit ganz oder 12 zu dem Teil ungeklärt, so trägt die rechtlichen Nachteile daraus derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft (BGHZ 53, 369, 379 ständig; Urt. v. 13. Januar 1983 - III ZR 88/81, WM 1983, 500, 502 = NJW 1983, 2018). Der Berufungsrichter hätte deshalb, wie die Revision mit Recht rügt, nicht allein auf den fehlenden oder lückenhaften Vortrag der Beklagten abstellen dürfen. Vielmehr mußte er unabhängig davon den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme in seine Überlegungen mit einbeziehen (§ 286 Abs. 1 ZPO). 2. Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen bleiben jedoch ohne Folge. Eine Nichtigkeit des Vertrages wegen ursprünglicher Übersicherung ist mit einer anderen Begründung auszu-schließen. Ob eine ursprüngliche, d.h. bereits bei Vertragsschluß bestehende Übersicherung vorliegt, ergibt der Vergleich des Sicherungszweckes mit dem Wert des Sicherungsgutes (vgl. MünchKomm/Quack, BGB, Anh. §§ 929 bis 936 Rdn. 121 ff). a) Der Kläger zu 2) hat bei seiner Vernehmung als Partei vor dem Landgericht die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber den Eheleuten T4HMHHI bestehenden Forderungen aus Warenlieferungen mit insgesamt ca. 238.000 DM beziffert; weiter hat er angegeben, anläßlich der Sicherungsübereignung sei den Schuldnern auch für die Zukunft Hilfestellung versprochen worden; in der Folgezeit seien deshalb die Warenlieferungen fortgesetzt und Darlehen in Höhe von insgesamt 150.000 DM ausgereicht worden. 13 Die Beklagten haben diese Darstellung unwidersprochen hingenommen. Aus ihr ergibt sich das Sicherungsbedürfnis der Kläger: Besicherung von Warenkrediten sowie von künftigen Waren- und Barkrediten. b) Dem steht als Sicherungsgut das Inventar der Privatwohnung gemäß der Aufstellung und allenfalls das künftig in die Privatwohnung eingebrachte sowie das im Ursprungsbestand vorhandene und gegebenenfalls das neu hinzugekommene Inventar der Modegeschäfte gegenüber. Nur insoweit ist die Sicherungsübereignung wirksam, im übrigen ist sie mißglückt (vgl. auch § 8 des Vertrages). Den Wert dieser Gegenstände haben die Kläger unwidersprochen mit 120.000 DM angegeben und zur Erläuterung darauf hingewiesen, das Inventar der Modegeschäfte sei "äußerst einfach" gehalten gewesen. Eine ursprüngliche Übersicherung scheidet somit aus. c) Auf den Einwand der Revision, nach den kaufmännischen Gepflogenheiten sei davon auszugehen, daß die Kläger ihre Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert hätten, und die Rüge in diesem Zusammenhang, daß die Tatrichter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kläger nicht aufgeklärt haben, kommt es im Ergebnis nicht an. Bestand ein einfacher Eigentumsvorbehalt, so hinderte dieser nicht den Eigentumserwerb der Kunden nach § 185 oder §§ 932 ff BGB. War vereinbart, daß bei Erlöschen des Eigentumsvorbehalts an dessen Stelle die daraus entstehende Forderung treten solle (sog. verlängerter Eigentumsvorbehalt), so schützte das die Kläger ebenfalls nicht; denn der 14 Verkauf erfolgte an Endverbraucher, also im Rahmen von Bargeschäften. Daß die Einnahmen daraus gesondert aufbewahrt und im Wege des vorweggenommenen Besitzmittlungsverhältnisses auf die Kläger übereignet worden waren, behauptet die Beklagte selbst nicht. Eine solche Annahme wäre angesichts des täglichen Umsatzes von Waren verschiedener Lieferanten in mehreren Modegeschäften auch lebensfremd. Ein Eigentumsvorbehalt bot den Klägern daher Sicherheit nur solange, als die Vorbehaltsware noch nicht veräußert war. Damit war aber alsbald nach ihrer Lieferung zu rechnen. Daß sie unverkäuflich gewesen oder etwa eingelagert worden wäre, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 3. Der Vertrag ist, wie der Berufungsrichter zutreffend erkannt hat, auch nicht deshalb sittenwidrig, weil nach seiner Anlage im Laufe der Abwicklung eine Übersicherung eintreten konnte. Zwar sieht § 7 die Rückübertragung des Eigentums am Sicherungsgut erst nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten vor. Die bloße Möglichkeit, daß die Sicherung mit der Zeit zu hoch werden könnte, vermag aber eine Sittenwidrigkeit in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zu begründen (BGH, Urt. v. 4. Oktober 1965 - VII ZR 185/63, WM 1966, .13, 15). Wie zu entscheiden wäre, wenn nachträglich tatsächlich eine Übersicherung aufgetreten wäre, kann offen bleiben. Das hat die Beklagte nicht geltend gemacht. 15 III. Die Beklagte begegnet der Drittwiderspruchsklage weiter mit dem Einwand der Vermögensübernahme. Dazu meint das Berufungsgericht, die Vorschrift des § 419 BGB sei auf Sicherungsübereignungen der vorliegenden Form aus Rechtsgründen nicht anwendbar. Die Revision bekämpft das im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Ob eine Sicherungsübereignung eine Vermögensübernahme darstellen kann, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. die Nachw. in BGHZ 80, 296, 299 f). Häufig kann das offen bleiben. Ein Vermögensübernehmer ist nämlich nach §§ 419 Abs. 2, 1990, 1991 BGB berechtigt, sich wegen seiner bereits vor der Vermögensübernahme vorhandenen Forderungen gegen den Schuldner (Übergeber) aus dem übernommenen Vermögen vor den anderen Gläubigern vorweg zu befriedigen, was schon im Erkenntnisverfahren berücksichtigt werden kann (Senatsurteil v. 23. Mai 1985 - IX ZR 124/84, WM 1985, 923, 926 = JZ 1985, 854). Seine Haftung läuft somit leer, wenn solche Forderungen den Wert des übertragenen Vermögens auszehren . Hier fehlt es an den zu dieser Beurteilung notwendigen Feststellungen. Unterstellt man eine Vermögensübernahme durch den Vertrag vom 1. März 1982, so ist ungeklärt, in welchem Umfang den Klägern jetzt noch Forderungen aus der Zeit davor zustehen. Sie behaupten zwar, derzeit seien Ansprüche in Höhe von 148.000 DM offen, machen aber keine Angaben dazu, wann diese entstanden sein sollen. Ein entsprechender Vortrag wäre aber erforderlich, weil die Ge- 16 schäftsbeziehung in Form von Waren- und Barkrediten nach Vertragsschluß fortgesetzt wurde. 2. Eine Haftung nach § 419 BGB setzt die Übernahme des Vermögens eines anderen durch Vertrag voraus. a) Ob hierunter der schuldrechtliche Vertrag oder das dingliche Vollzugsgeschäft zu verstehen ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Das Reichsgericht hatte die Haftung zunächst mit dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages eintreten lassen (RGZ 69, 283, 288), später das aber dahin eingeschränkt, dieser Zeitpunkt sei jedenfalls dann maßgeblich, wenn er mit dem dinglichen Vollzug Zusammenfalle (RGZ 139, 199, 202), während in RGZ 130, 34, 38, wo zwischen dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages und dem dinglichen Vollzugsgeschäft ein längerer Zeitraum lag, der dingliche Erwerb für maßgeblich gehalten wurde. Der Bundesgerichtshof knüpft für den Haftungsbeginn grundsätzlich an den Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages (BGHZ 66, 217, 225) und an den dinglichen Vollzug ausnahmsweise nur dann an, wenn der Übernehmer im zuerst genannten Zeitpnkt nichts davon weiß, daß er das ganze oder das nahezu ganze Vermögen erwirbt, diese Kenntnis aber bei Vornahme des dinglichen Geschäftes hat (BGHZ 55, .105, 109); auf letzteres stellt er auch ab, wenn es sich um eine Vermögensübernahme durch mehrere Einzelakte handelt, die zueinander in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, einer bewußten Zweckeinheit, stehen (Urt. v. 6. Dezember 17 1984 - X ZR 103/83, NJW 1985, 1331, 1332); andererseits zieht er die Grenzlinie für den Haftungsumfang, also für die Frage, bis wann eine Forderung entstanden sein muß, wenn sie noch in den Haftungsverband der Rechte, für die das übernommene Vermögen Kreditunterlage war, fallen soll, stets mit dem dinglichen Vollzugsgeschäft (BGHZ 66, 217, 226). Das Schrifttum stimmt dem Bundesgerichtshof zu dem Teil zu (vgl. MünchKomm-Möschel, BGB, 2. Auf1., § 419 Rdnr. 31 ff m.w.N.), zu dem Teil hält es ausschließlich den dinglichen Erwerb (insbes. Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Bd. III, § 33 II 4 b), zu dem Teil eine Gesamtheit der die Vermögensübernahme betrefffenden Verpf1ichtungs- und Verfügungsgeschäfte (insbes. Weber in: RGRK-BGB, 12. Aufl. § 419 Rdnr. 12) für maßgeblich. b) Die Verknüpfung der Haftung mit dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages ist nicht unbedenklich. Das verdeutlicht der hier zu beurteilende Sachverhalt: Käme es auf den dinglichen Vollzug an, würde § 419 BGB ohne weiteres ausscheiden. Sachenrechtlich ist die Sicherungsübereignung nämlich, wie dargelegt, weitgehend fehlgeschlagen, weshalb insoweit von einer Übernahme des ganzen oder des nahezu ganzen Vermögens keine Rede sein könnte. Anders wäre das, wenn der Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages von Bedeutung wäre. Denn schuldrechtlich konnten sich die Sicherungsgeber wirksam zur Übereignung in dem vertraglich festgelegten Umfang verpflichten, weil insoweit, anders als beim dinglichen Verfügungsgeschäft, Bestimmbarkeit ausreicht . 18 3. Im Ergebnis kommt es aber hier darauf nicht an. Die Vorschrift des § 419 BGB findet auf die hier vorliegende Sicherungsübereignung aufgrund ihrer besonderen Gestaltung keine Anwendung, ohne daß abschließend entschieden werden müßte, ob eine Sicherungsübereignung allgemein eine Vermögensübernahme darstellen kann. a) Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 13. Mai 1981 (BGHZ 80, 296, 300) ausgesprochen, daß auf eine Sicherungsübereignung jedenfalls dann § 419 BGB anzuwenden ist, wenn dem Übergeber kein entsprechender Gegenwert, der dem Zugriff seiner Gläubiger unterliegt, zufließt und wenn die Sicherungsübereignung nicht wie im Regelfall nur zur Sicherung der Forderung des Sicherungsnehmers erfolgt, sondern schon zu einer endgültigen Vermögensübertragung auf diesen führt, weil sie dem Übernehmer von vornherein die Verwertungsbefugnis einräumt. Die hier vereinbarte Sicherungsübereignung entspricht nicht nur der Regel, sondern weist darüber hinaus eine Fallgestaltung auf, die ausschließt, sie nach dem Sinn und Zweck des § 419 BGB als Vermögensübernahme zu behandeln. Wie im Regelfall einer Sicherungsübereignung sollten hier Waren und Inventar die Forderungen der Sicherungsnehmer sichern. Der Schuldner sollte mit Hilfe der aufgrund des Sicherungsgeschäftes gewährten Kreditierung der Warenforderungen und der Einräumung von Barkrediten in die Lage versetzt werden, seine Modegeschäfte weiter zu betreiben, die gesicherten Forderungen abzutragen und damit die Verwertung des Sicherungsgutes zu verhindern. 19 Anders als im Regelfall solcher Sicherungsgeschäfte war für die Sicherungsnehmer nicht einmal der Bestand des Wertes der übereigneten Gegenstände als Sicherungsgut gewährleistet. Die Sicherungsgeber konnten nämlich einen wesentlichen Teil des Sicherungsgutes im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf eigene Rechnung veräußern und den in ihr Vermögen fallenden Erlös einziehen. Sie hatten damit die Möglichkeit, den Wert des Sicherungsgutes wieder ihrem Vermögen zuzuführen und damit dem Zugriff ihrer Gläubiger zu eröffnen. Jedenfalls eine solche in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen jederzeit wieder zu beseitigende Sicherungsübereignung stellt keine Vermögensübernahme dar. Sie entzieht das Aktivvermögen des Schuldners nicht endgültig der seinen Gläubigern zugänglichen Haftungsmasse. Auch für den hier vorliegenden Fall, daß dein Sicherungsgeber zeitlich nach der Sicherungsübereignung ein von dieser gesichertes Darlehen gewährt wurde, kommt es damit nicht darauf an, ob ein Darlehen nach dem Sinn und Zweck des § 419 BGB überhaupt ein als Zugriffsobjekt für die Gläubiger in Betracht kommender gleichwertiger Gegenwert sein kann (vgl. dazu BGH'Z 66, 217, 219, 220; 80, 296, 301, 302). Merz Henkel Winter Fuchs Graßhof