Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 5. "Die Rentenänderung erfolgt mit dem Vorbehalt der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge für den Fall, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der letzten Rentenfestsetzung zugrunde lagen, geändert haben oder sonstige Umstände eingetreten sind, ohne daß diese der Entschädigungsbehörde schon bekannt geworden sind, Leistungsvorbehalte des oder der letzten Rentenbescheide, die noch nicht aufgelöst wurden, sind Gegenstand dieser Mitteilung." März 1979), weil die nach § 15 a der 2, DV-BEG zu berücksichtigenden Einkünfte gestiegen seien; die Überzahlung für die Zeit vom 1, Januar 1978 bis 30. Der Kläger erhob Klage; er beantragte die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 15. Entscheidungsgründe Gegenstand der Revision ist nur noch die rückwirkende Rentenkürzung für das Jahr 1978 durch den angefochtenen Änderungsbescheid vom April 1980. Das Berufungsgericht beanstandet den Bescheid nur insoweit, als er den Bestandsschutz für die Monate Januar/Februar 1978 nicht beachtet hat. Nach seiner Auffassung ist Grundlage für die Kürzung im übrigen der ausreichende Leistungsvorbehalt in den Mitteilungen über Rentenänderung von 1975 und der folgenden Jahre. Die Prozeßanträge des Klägers legt der Senat dahin aus, daß er Zahlung der Beträge verlangt, um die der angefochtene Änderungsbescheid die festgesetzte Rente für das Jahr 1978 gekürzt und mit der laufenden Rente verrechnet hat. Unter Berücksichtigung des Berufungsurteils, soweit es zugunsten des Klägers erkannt hat, ergibt das für Januar/Februar 1978 (721 - 558 « 163 x 2 *) 326 EM und für März bis Dezember 1978 (752 - 569 « 183 x 10 *) 1 830 DM, zusammen 2 156 IM. Er hat nicht feststellen können, daß der Kläger die Jahreserklärung für 1978 verspätet abgegeben und dadurch den Erlaß des Bescheides schuldhaft verhindert oder verzögert habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird vom beklagten Land hingenommen. Ein Vorbehalt nach § 177 a BEG muß die Tatbestände, bei deren Vorliegen sich das beklagte Land die Möglichkeit des Widerrufs und damit die rückwirkende Herabsetzung der Rente offenhalten will, eindeutig bezeichnen, also den Vorbehaltsfall konkret beschreiben (BGH RzW 1975, 90; 1980, 27 und ständig). Nach dem Vorbehalt hier sollten die tatsächlichen Verhältnisse erheblich sein, die der letzten Rentenfestsetzung zugrunde lagen, also die des Prozeßvergleichs vom 12.
BUNDESGERICHTSHOF s/SS* IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 88/82 URTEIL Verkündet am 29. März 1983 Thiesies Justizangestellte in dem Entschädigungsrechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Moses A 3250 Avenue, , Kanada, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. _ |, Kanada - gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, ■Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten s/ssr Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. März 1982 aufgehoben, soweit es zu seinem Nachteil erkannt hat. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 18. Februar 1981 wird auch insoweit mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das beklagte Land zur Zahlung von 2 156 DM verurteilt wird. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger bezieht auf Grund Prozeßvergleichs vom 12. Dezember 1973 eine Gesundheitsschadensrente, die ab Januar 1961 auf der Grundlage des Hundertsatzes 37,5 der Vergleichsbezüge des gehobenen Dienstes vorbehaltlos gezahlt wurde. Mitteilungen über lineare Rentenerhöhungen von 1975 und später enthalten jeweils den Vorbehalt: "Die Rentenänderung erfolgt mit dem Vorbehalt der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge für den Fall, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der letzten Rentenfestsetzung zugrunde lagen, geändert haben oder sonstige Umstände eingetreten sind, ohne daß diese der Entschädigungsbehörde schon bekannt geworden sind, Leistungsvorbehalte des oder der letzten Rentenbescheide, die noch nicht aufgelöst wurden, sind Gegenstand dieser Mitteilung." In der im Mai 1979 eingegangenen Jahreserklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für 1978 gab der Kläger 8 258 can.$ Zinsen aus Kapitalvermögen an. Nach wiederholter Aufforderung nachzuweisen, daß die Vermögenserträgnisse aus der Anlage von Entschädigungsleistungen stammten, setzte die Entschädigungsbehörde durch Änderungsbescheid vom 15. April 1980 den Hundertsatz ab 1. Januar 1978 auf 25 herab und die Rente entsprechend niedriger fest (auf 532 DM statt 721 DM ab 1. Januar 1978, 569 MI statt 752 DM ab 1, März 1978 und 603 DM statt 780 DM ab 1. März 1979), weil die nach § 15 a der 2, DV-BEG zu berücksichtigenden Einkünfte gestiegen seien; die Überzahlung für die Zeit vom 1, Januar 1978 bis 30. Juni 1980 von 5 406 DM verrechnete sie mit der laufenden Rente bis Dezember 1981 unter Berufung auf § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG wegen verspäteter Mitteilung der Veränderungen. Nach der im Mai 1980 vorgelegten Jahreserklärung für 1979 betrugen die Zinseinkünfte nur 1 950 can.$. Der Kläger erhob Klage; er beantragte die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 15. April 1980. Das Landgericht gab dem statt. Auf die Berufung des beklagten Landes jt/s~ änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels hob es den Änderungsbescheid insoweit auf, als er die Rente für Januar/Februar 1978 auf 532 DM (statt bestandsgeschützter 558 DM) und für die Zeit ab 1. Januar 1979 überhaupt gekürzt hat. Mit der Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Gegenstand der Revision ist nur noch die rückwirkende Rentenkürzung für das Jahr 1978 durch den angefochtenen Änderungsbescheid vom April 1980. Das Berufungsgericht beanstandet den Bescheid nur insoweit, als er den Bestandsschutz für die Monate Januar/Februar 1978 nicht beachtet hat. Nach seiner Auffassung ist Grundlage für die Kürzung im übrigen der ausreichende Leistungsvorbehalt in den Mitteilungen über Rentenänderung von 1975 und der folgenden Jahre. Die Revision dagegen ist begründet. Die Klage ist zulässig. Die Prozeßanträge des Klägers legt der Senat dahin aus, daß er Zahlung der Beträge verlangt, um die der angefochtene Änderungsbescheid die festgesetzte Rente für das Jahr 1978 gekürzt und mit der laufenden Rente verrechnet hat. Unter Berücksichtigung des Berufungsurteils, soweit es zugunsten des Klägers erkannt hat, ergibt das für Januar/Februar 1978 (721 - 558 « 163 x 2 *) 326 EM und für März bis Dezember 1978 (752 - 569 « 183 x 10 *) 1 830 DM, zusammen 2 156 IM. Der Berufungsrichter ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 21 Abs* 2 Satz 2 der 2. DV-BEG nicht vorliegen. Er hat nicht feststellen können, daß der Kläger die Jahreserklärung für 1978 verspätet abgegeben und dadurch den Erlaß des Bescheides schuldhaft verhindert oder verzögert habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird vom beklagten Land hingenommen. Als Grundlage für die rückwirkende Rentenherabsetzung und für die Zurückforderung der Überzahlung kommt daher nur ein wirksamer Leistungsvorbehalt (§§ 177 a, 202, 203 BEG) in Betracht. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil die Entschädigungsbehörde den Leistungsvorbehalt in der jeweiligen "Mitteilung über RentenänderungM seit 1975 weder im Änderungsbescheid noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, sondern die rückwirkende Rentenkürzung allein auf § 21 Abs. 2 Satz 2 der 2. DV-BEG gestützt hat. Außerdem ist dieser Vorbehalt rechtsunwirksam. Ihm fehlt die erforderliche Bestimmtheit. Ein Vorbehalt nach § 177 a BEG muß die Tatbestände, bei deren Vorliegen sich das beklagte Land die Möglichkeit des Widerrufs und damit die rückwirkende Herabsetzung der Rente offenhalten will, eindeutig bezeichnen, also den Vorbehaltsfall konkret beschreiben (BGH RzW 1975, 90; 1980, 27 und ständig). Nach dem Vorbehalt hier sollten die tatsächlichen Verhältnisse erheblich sein, die der letzten Rentenfestsetzung zugrunde lagen, also die des Prozeßvergleichs vom 12. Dezember 1973. Dem Vergleich selbst lassen sie sich nicht entnehmen. Ein behördlicher Aktenvermerk vom 13. Dezember 1973 zu dem Vergleich enthält bei den Ausführungen zu dem Hundertsatz auch tatsächliche Feststellungen über die persönlichen und Wirtschaft- lichen Verhältnisse, Der Ausführungsbescheid vom 8, Januar 1974 hat sie aber nicht aufgenommen. Es gibt auch keinen Anhalt dafür, daß sie dem anwaltschaftlich vertretenen Kläger auf sonstige Weise bekanntgemacht worden sind. Nur dadurch wäre der spätere Vorbehalt ausreichend konkretisiert gewesen (vgl. BGH, Urt. vom 25. November 1982 -IX ZR 13/82, nicht veröffentlicht). Aus diesen Gründen hat das Berufungsurteil, soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat, keinen Bestand. Das beklagte Land schuldet noch für 1978 2 156 DM rück- ständige Rente. Mai Henkel Dr. Lang Gärtner Winter