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BGH · IX ZR 88/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 88/81

Regeln Ehegatten güterrechtliche Ansprüche durch Vertrag zu Gunsten eines Dritten, so ist auch der Anspruch des Begünstigten güterrechtlicher Natur (Fortführung von BGH NJW 1981, 346 = FamRZ 1981, 19). Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Die Eltern der Klägerin verzichteten danach auf Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil und "wiederholten die im Vergleich getroffene Regelung hinsichtlich des Zugewinns”. Gestützt auf Nr. 5 des Vergleichs verlangt die Klägerin gemäß § 328 BGB, den Beklagten zur Auflassung seines Anteils an jenem Grundstück zu verurteilen. 1. Der Rechtsstreit ist eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) zu dem Gegenstand hat. a) Ein vertraglicher Anspruch, der zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründet wird, ist ebenso wie der gesetzliche Anspruch, der dadurch ersetzt werden soll, dem ehelichen Güterrecht zuzurechnen; das gilt selbst dann, wenn der einheitliche aus dem Vergleich abgeleitete Anspruch zu dem Teil auch der Auseinandersetzung sonstiger den Eheleuten gehörender Gegenstände, also anderen Zwecken als der güterrechtlichen Regelung, gedient haben sollte (BGH, NJW 1980, 2329 = FamRZ 1980, 878; NJW 1981, 128 = FamRZ 1980, 1106 mit Nachw.). stand, daß ein Anspruch auf Auflassung begrpndet worden ist, steht einer Qualifikation als güterrechtlich und damit als familienrechtlich nicht entgegen. Der Anspruch der Klägerin auf Unterhalt ist abschließend in den Nummern 2 bis 4 des Vergleichs geregelt. Der prozessuale Anspruch, den ein Elternteil gegen den anderen aus einer solchen güterrechtlich zu qualifizierenden Vereinbarung herleiten kann, ist eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO (BGH, NJW 1981, 346 = FamRZ 1981, 19). c) Im vorliegenden Rechtsstreit leitet die Klägerin als Dritte im Sinne des § 328 BGB den Anspruch auf Auflassung aus der güterrechtlichen Vereinbarung ihrer Eltern her. Er ist aus dem güterrechtlich zu qualifizierenden Forderungsrecht der Mutter gegen den Beklagten abgespalten. Gegen den Anspruch der Klägerin stehen dem Beklagten die Einwendungen aus dem Vertrag mit der Mutter zu (§ 334 BGB). Dementsprechend muß der Rechtsstreit über den Anspruch aus Nr. 5 des Vergleichs auch dann als Familiensache beurteilt werden, wenn ihn die Mutter nicht aus eigenem Recht, sondern namens der begünstigten Dritten, der Klägerin, gegen den Beklagten geltend macht. 2. Das Berufungsgericht hat mithin über eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO entschieden. Dagegen ist die Revision nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie in seinem Urteil nicht zugelassen und die Berufung auch nicht als unzulässig verworfen hat (§ 621 d ZPO). a) Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin einen Anspruch vermögensrechtlicher Art verfolgt und daß über ihn nicht ein Senat für Familiensachen, sondern ein allgemeiner Zivilsenat des Kammergerichts entschieden hat. Auch in ditsem Fall hat das Revisionsgericht keine Möglichkeit, der Klägerin die Revisionsinstanz zu eröffnen; denn es ist dem Bundesgerichtshof nicht gestattet, über die vom Berufungsgericht unterlassene Zulassung der Revision selbst zu befinden (BGH, NJW 1980, 785 = FamRZ 1980, 233; BGHZ 76, 305, 310; BGH, NJW 1981, 346 = FamRZ 1981, 19). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1982, 243) in einem vergleichbaren Fall entschieden, daß § 621 d ZPO auf sachgerechten Gründen beruht und auch unter Berücksichtigung des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebots des Vertrauensschutzes

Zitierte Normen: § 328 ZPO § 328 BGB § 23b GVG § 58f EheG § 328 BGB
MuttervergleichenAnspruchFamRZKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGH2:	 nein
7/
BGB § 328; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 8;
GVG § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9
Regeln Ehegatten güterrechtliche Ansprüche durch Vertrag zu Gunsten eines Dritten, so ist auch der Anspruch des Begünstigten güterrechtlicher Natur (Fortführung von BGH NJW 1981, 346 = FamRZ 1981, 19).
BGH, Urt. v. 16. Dezember 1982 - IX ZR 88/81 - Kammergerieht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX. ZR 88/81	URTEIL	Verkündet	am
16. Dezember 1982 Pohl,
 Justizamts inspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der am 17. März 1967 geborenen Yvonne Lj EflMHHI Straße 13» Hi BflHB,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Karin W| EHBBI Straße 13» H|B|
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr.	-
gegen
 den Musiker Lothar L BflB^traße 14a, HH
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.
2
ft
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs,
 Dr. Lang und Winter
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15« Mai 1981 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte ist der Vater der Klägerin. Ihre Eltern sind Je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Kf^pallee 20 in BQBB« Sie schlossen am 2. Juli 1973 vor ddm Landgericht für den Fall der Rechtskraft der zuvor verkündeten Scheidung ihrer Ehe einen Vergleich. In dessen Nr. 2 bis 4 sagte der Vater (Kläger im damaligen Rechtsstreit) seiner Tochter 1 000 DM monatlich Unterhalt sowie die Zuwendung von Ansprüchen aus Privatversicherungen zu. Der Vergleich bestimmt weiter:
"5. Der Kläger verpflichtet sich, seinen ideellen Anteil an Haus und Grundstück, Grundbuch von	Band 23»
Blatt 06 (BM-M0BP -	KVHftallee 20) auf
 
die Tochter zu übertragen, und verpflichtet sich gleichzeitig, die Grundstückshälfte an die Tochter unverzüglich aufzulassen.
6.	Der Kläger verpflichtet sich, zu Händen der Beklagten als pauschalierten Beitrag zu den Kosten des Hauses monatlich DM 1.000,— (i.W. DM eintausend), fällig jeweils am 15. eines jeden Monats, das erste Mal am 15. Juli 1975, zu zahlen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Beklagte wieder heiratet.
7.	Hinsichtlich der auf dem Grundstück ruhenden Belastungen bleibt der Kläger gegenüber den Gläubigem verpflichtet. Die Beklagte verpflichtet sich, von den monatlich zu zahlenden DM 1.000,— vorab die auf dem Grundstück liegenden Lasten
 zu begleichen.
9.	Die während der Ehe entstandenen Schulden - insbesondere
 Firma TBIIB»	DM 10.000,— (ca.), Herrn Peter GBB-
DM 4.500,— und der Bankverbindlichkeiten in Höhe von ca. DM 7.000,— bis DM 10.000,— trägt der Kläger.
9s« ....«
10.	Mit diesem Vergleich sind alle gegenseitigen Ansprüche aus der Ehegemeinschaft, insbesondere auch solche auf Zugewinn, ausgeglichen.”
Die Eltern der Klägerin verzichteten danach auf Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil und "wiederholten die im Vergleich getroffene Regelung hinsichtlich des Zugewinns”.
Gestützt auf Nr. 5 des Vergleichs verlangt die Klägerin gemäß § 328 BGB, den Beklagten zur Auflassung seines Anteils an jenem Grundstück zu verurteilen. Der Beklagte wendet Fehlen der
 
eschäftsgrundlage ein: Man habe beim Abschluß des Vergleichs neben den in Nr. 9 bezeichneten Schulden nur mit geringen Steuernachforderungen gerechnet. Seine 1977 bekanntgewordene Steuerschuld für die Jahre bis 1975 sprenge den Rahmen der in der Vereinbarung geregelten finanziellen Fragen. In Kenntnis dieser Schuldenlast wäre der Vergleich nicht geschlossen worden.
Das Landgericht gab der Klage statt, das Kammergericht (Senat für allgemeine Zivilsachen) wies sie ab, ohne die Revision zuzulassen, und setzte den Wert der Beschwer der Klägerin auf 100.000,— DM fest. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht statthaft.
1. Der Rechtsstreit ist eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) zu dem Gegenstand hat.
a)	Ein vertraglicher Anspruch, der zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründet wird, ist ebenso wie der gesetzliche Anspruch, der dadurch ersetzt werden soll, dem ehelichen Güterrecht zuzurechnen; das gilt selbst dann, wenn der einheitliche aus dem Vergleich abgeleitete Anspruch zu dem Teil auch der Auseinandersetzung sonstiger den Eheleuten gehörender Gegenstände, also anderen Zwecken als der güterrechtlichen Regelung, gedient haben sollte (BGH, NJW 1980, 2329 = FamRZ 1980, 878; NJW 1981, 128 = FamRZ 1980, 1106 mit Nachw.). Auch der Um-
 
stand, daß ein Anspruch auf Auflassung begrpndet worden ist, steht einer Qualifikation als güterrechtlich und damit als familienrechtlich nicht entgegen. Denn ein vertraglicher Anspruch hat schon dann güterrechtliche Natur, wenn er zur Regelung güterrechtlicher Beziehungen begründet worden ist. Es muß sich nicht um einen Anspruch handeln, der einem kraft Gesetzes bestehenden güterrechtlichen Anspruch nachgebildet oder einen solchen lediglich vertraglich verändert hat. Eine Beschränkung auf gesetzliche Ansprüche wie § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 GVG (§ 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ZPO) enthält § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) für güterrechtliche Familiensachen nicht (BGH, FamRZ 1982, 262).
b)	Hier haben die Eltern der Klägerin am 2. Juni 1975 außer dem Unterhalt des Kindes ihre vermögensrechtlichen und güterrechtlichen Beziehungen geregelt. Nach Nr. 10 des Vergleichs ist neben etwaigen gegenseitigen Ansprüchen auf Auseinandersetzung in der Ehe gemeinschaftlich erworbener Vermögensgegenstände insbesondere der Zugewinnausgleich erledigt worden. Die vom Vater in Nr„ 5, 6 und 9 des Vergleichs übernommenen Verpflichtungen weisen darauf hin, daß im Rahmen der Gesamtregelung der Vermögens- und güterrechtlichen Verhältnisse der Eltern vor allem eine Zugewinnausgleichsforderung der Mutter abgegolten werden sollte. Ein Anhalt für einen anderen Rechtsgrund fehlt. Der Anspruch der Klägerin auf Unterhalt ist abschließend in den Nummern 2 bis 4 des Vergleichs geregelt. Da die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden war und die Mutter unstreitig erhebliches Einkommen hatte, kam die Ablösung eines ihr nach §§ 58 ff EheG zustehenden Unterhaltsanspruchs ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt auch jedes Anzeichen für eine Übereinkunft der Vertragschließenden darüber, daß der Mutter Ansprüche unentgeltlich zugewendet werden sollten. Die
 Bestimmung des Vergleichs, die die hier streitige Zuwendung an die Klägerin vorsieht, ist mithin Teil der nicht voneinander zu trennenden Regelung des Zugewinnausgleichs und einer etwaigen sonstigen VermögensauseinanderSetzung der Eltern. Der prozessuale Anspruch, den ein Elternteil gegen den anderen aus einer solchen güterrechtlich zu qualifizierenden Vereinbarung herleiten kann, ist eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO (BGH, NJW 1981, 346 = FamRZ 1981, 19).
c)	Im vorliegenden Rechtsstreit leitet die Klägerin als Dritte im Sinne des § 328 BGB den Anspruch auf Auflassung aus der güterrechtlichen Vereinbarung ihrer Eltern her. Auch dieser Anspruch ist familienrechtlicher Natur. Er ist aus dem güterrechtlich zu qualifizierenden Forderungsrecht der Mutter gegen den Beklagten abgespalten. Er hat seine rechtsgeschäftliche Grundlage in der Vereinbarung der Eltern (vgl. BGHZ 54, 145, 147), auch wenn kein besonderes Vertragsverhältnis zwischen der Dritten und dem Beklagten als Schuldner oder der Mutter als Versprechensempfängerin (vgl. BGH LM BGB § 138 (Bb) Nr. 27 = GRUR 1970, 195) besteht. Gegen den Anspruch der Klägerin stehen dem Beklagten die Einwendungen aus dem Vertrag mit der Mutter zu (§ 334 BGB). Dementsprechend muß der Rechtsstreit über den Anspruch aus Nr. 5 des Vergleichs auch dann als Familiensache beurteilt werden, wenn ihn die Mutter nicht aus eigenem Recht, sondern namens der begünstigten Dritten, der Klägerin, gegen den Beklagten geltend macht.
2. Das Berufungsgericht hat mithin über eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO entschieden. Dagegen ist die Revision nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie in seinem Urteil nicht zugelassen und die Berufung auch nicht als unzulässig verworfen hat (§ 621 d ZPO).
 
a)	Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin einen Anspruch vermögensrechtlicher Art verfolgt und daß über ihn nicht ein Senat für Familiensachen, sondern ein allgemeiner Zivilsenat des Kammergerichts entschieden hat. Denn maßgebend ist die materielle Rechtsnatur des Klaganspruchs als Familiensache (BGH, NJW 1979, 550 = FamRZ 1979, 220; BGHZ 76, 305, 309;
BGH, NJW 1980, 1636 = FamRZ 1980, 669). Das gilt selbst dann, wenn das Kammergericht irrtümlich einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen und deshalb nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen einer Zulassung gegeben sind. Auch in ditsem Fall hat das Revisionsgericht keine Möglichkeit, der Klägerin die Revisionsinstanz zu eröffnen; denn es ist dem Bundesgerichtshof nicht gestattet, über die vom Berufungsgericht unterlassene Zulassung der Revision selbst zu befinden (BGH,
 NJW 1980, 785 = FamRZ 1980, 233; BGHZ 76, 305, 310; BGH, NJW 1981, 346 = FamRZ 1981, 19).
b)	Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die bindende und endgültige Wirkung der unterbliebenen Rechtsmittelzulassung nicht (BGH, NJW 1979, 2046 = FamRZ 1979, 910; NJW 1980, 344; FamRZ 1981, 445 = NJW 1981, 2755). Nach dem Grundgesetz liegt es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten Rechtsmittelzüge einrichtet und wie er sie im einzelnen regelt. Eine Gewährleistung von Rechtsmittelzügen durch das Grundgesetz folgt nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip (BVerfG NJW 1981, 39, 41). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1982, 243) in einem vergleichbaren Fall entschieden, daß § 621 d ZPO auf sachgerechten Gründen beruht und auch unter Berücksichtigung des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebots des Vertrauensschutzes
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(vgl. dazu BGHZ 76, 305, 311, 312) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Mai	Henkel	Fuchs
 Dr. Lang
 Winter