Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1961 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Leben ab, weil die Voraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG nicht erfüllt seien. März 1967 ging die ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Erklärung zu dem Antrag auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG ein mit Angaben nur zu dem Freiheitsschaden. Im Dezember 1971 ließ die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. sundhe its schaden und auf Hinterbliebenenrente nebst Zinsen unter Anrechnung der Beihilfe blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg; die Ansprüche seien in entsprechender Anwendung des § 190 a Abs* 1 BEG erloschen. Die Klägerin kann, da sie 1957 aus Polen nach Israel ausgewandert ist, nicht nach §§ 4, 160 oder 150 idF des BEG-SchlußG, sondern nur noch nach § 150 BEG a.F. entschädigungsberechtigt sein. Im Gegensatz zu dem Landgericht hält der Berufungsrichter die Ansprüche auf Entschädigung für Lebens-, Gesundheits- und Freiheitsschaden für ausreichend substantiiert und führt dazu aus: Die Angaben über die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEG a.F. zählten nicht zu den fristgebundenen Antragserfor-demissen des § 190 BEG. Vor Anmeldung des Anspruchs auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG im Dezember 1965 hatte die Klägerin in dieser Richtung nichts unternommen, insbesondere keinen Sachverhalt vorgetragen, der die Ansprüche begründete. Der Beihilfeanspruch nach Art. V BEG-SchlußG ist nach seiner gesetzlichen Grundlage sowie nach Voraussetzungen, Art und Inhalt gegenüber den Entschädigungsansprüchen des BEG ein Anspruch eigener Art, der keinen Einzelanspruch, gleich aus welcher Schadensart, mitumfaßt (BGH RzW 1979, 26). Beihilfeanspruchs im Dezember 1965 zeigt« Erst der Antrag vom Dezember 1971 und dessen Erläuterung genügte den Anforderungen des § 190 a BEG. Das Landgericht hat demnach im Ergebnis richtig entschieden, daß die Ansprüche auf Entschädigung für Lebens-, Ge-sundheits- und Freiheitsschaden nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen sind. Ohne Bedeutung ist deshalb auch, daß die Behörde durch den Bescheid vom 2. Februar 1961 den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung als Hinterbliebene ihres ersten Ehemannes mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 4, 150, 160 BEG abgelehnt und die Klägerin Klage nicht erhoben hat. Ein von der Klägerin ausgestelltes Empfangsbekenntnis fehlt; daß sie den Bescheid tatsächlich erhalten hat, läßt sich aufgrund der Verwaltungsakten nicht feststellen. BGH RzW 1975, 90); der angefochtene Bescheid ist dann die Erstentscheidung der Behörde über den Anspruch auf Entschädigung für Lebensschaden. Februar 1961 an sie gelangt ist, hat sie das Klagerecht verwirkt* Ein Recht auf Überleitung (Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG) scheidet aus, weil sie nicht nach §§ 4, 150, 160 BEG idF des BEG-SchlußG entschädigungsberechtigt ist.
2416 001 BUNDESGERICHTSHOF 7i IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 88/78 URTEIL Verkündet am 15. November 1979 Adomeit Jüstizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Zeughausstraße 4, Köln 1, Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Krystina I4R geborene El •Straße Israel, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 28. April 1976 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 25. März 1975 wird zurtick-ge wiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1910 in Warschau geborene Klägerin wurde als Jüdin während des zweiten Weltkrieges in Polen verfolgt. 1-957 verließ sie ihr Heimatland und lebt seither in Israel. Im März 1958 beantragte J.J. als Bevollmächtigter für sie beim Regierungspräsidenten in Köln Entschädigung, im Mantelbogen zunächst für Lebensschaden und für Freiheitsschaden, dann in einer Glo- balanmeldung unter anderem auch für Gesundheitsschaden, mit der Ankündigung, Beweismaterial und Vollmacht würden nach Eingang der Registernummer eingereicht. Durch Bescheid vom 2. Februar 1961 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Leben ab, weil die Voraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG nicht erfüllt seien. Der Bescheid wurde der Illägerin unter ihrer Anschrift in Israel "mit Empfangsbekenntnis per Einschreiben" zugestellt. Der Einlieferungsschein trägt den Poststempel vom 27. Februar 1961; ein Empfangsbekenntnis fehlt in den Akten. Klage wurde nicht erhoben. Im Dezember 1965 beantragte die Klägerin eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. In einer am 18. August 1966 eingereichten eidesstattlichen Versicherung legte sie den Freiheitsschaden dar und schilderte die darauf zurückzuführenden Leiden. Auch bezeichnete sie Beweismittel. Am 15. März 1967 ging die ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Erklärung zu dem Antrag auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG ein mit Angaben nur zu dem Freiheitsschaden. Durch Bescheid vom 28. November 1968 erkannte die Behörde wegen Freiheitsentziehung eine Beihilfe zu. Im Dezember 1971 ließ die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 BEG n.F. Entschädigungsansprüche für Lebens-, Gesundheits- und Freiheitsschaden sowie Härteausgleich nach § 171 BEG anmelden. Die Behörde lehnte ab, weil nicht erwiesen sei, daß die Klägerin wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit aus Polen ausgewandert sei. Die Klage auf 9.450 DM Kapitalentschädigung Tür FrelheiTsschaden, auf Kapitalentschädigung , Rente und Heilverfahren für Ge- ?? sundhe its schaden und auf Hinterbliebenenrente nebst Zinsen unter Anrechnung der Beihilfe blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg; die Ansprüche seien in entsprechender Anwendung des § 190 a Abs* 1 BEG erloschen. Auf die Berufung hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück* Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wie derherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann, da sie 1957 aus Polen nach Israel ausgewandert ist, nicht nach §§ 4, 160 oder 150 idF des BEG-SchlußG, sondern nur noch nach § 150 BEG a.F. entschädigungsberechtigt sein. Das ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag und ist außer Streit. Im Gegensatz zu dem Landgericht hält der Berufungsrichter die Ansprüche auf Entschädigung für Lebens-, Gesundheits- und Freiheitsschaden für ausreichend substantiiert und führt dazu aus: Die Angaben über die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 150 BEG a.F. zählten nicht zu den fristgebundenen Antragserfor-demissen des § 190 BEG. Schlüssigkeit der Begründung sei nicht erforderlich. Die allgemeinen Anspruchsvor-aussetzungen der §§ 4, 150 und 160 BEG müsse der Verfolgte nicht von sich aus vortragen. Diese Tatsachen zu ermitteln, sei Sache der Entschädigungsorgane. Der Antragsteller brauche nicht einmal zu erklären, welche seiner Angaben zu welchem Einzelanspruch gehörten. Damit ist hier den Anforderungen des § 190 a Abs. 1 BEG nicht genügt. § 190 a BEG gilt auch für die nur noch nach §150 BEG a.F. Entschädigungsberechtigten; sie mußten die Ansprüche bis 31. März 1967 erläutern (BGH RzW 1978, 137; Urteil vom 22. Februar 1979 -IX ZR 47/77, nicht veröffentl.). Vor Anmeldung des Anspruchs auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG im Dezember 1965 hatte die Klägerin in dieser Richtung nichts unternommen, insbesondere keinen Sachverhalt vorgetragen, der die Ansprüche begründete. Das weitere Verfahren bezweckte ausschließlich die Durchsetzung des Beihilfeanspruchs. Die eingereichten Erklärungen und sonstigen Unterlagen dienten nur seiner Erläuterung. Es fehlt Jeder Anhalt dafür, daß sich die Klägerin die spätere Durchsetzung bereits früher angemeldeter Ansprüche nach §§ 150, 151, 152, 159 mit §§ 15 ff, 28 ff, A3 ff BEG habe Vorbehalten wollen. Die Behörde erfaßte das Verfahren neu "nach Art. V BEG” unter neuer Registernummer und bearbeitete es bis Dezember 1971 (Eingang des EntSchädigungsantrags nach § 150 BEG aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 23. März 1971) nur unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt. Der Beihilfeanspruch nach Art. V BEG-SchlußG ist nach seiner gesetzlichen Grundlage sowie nach Voraussetzungen, Art und Inhalt gegenüber den Entschädigungsansprüchen des BEG ein Anspruch eigener Art, der keinen Einzelanspruch, gleich aus welcher Schadensart, mitumfaßt (BGH RzW 1979, 26). Bei dieser Sachlage reichte das, was die Klägerin bis 31. März 1967 zu dem Beihilfeanspruch vorgetragen hatte, zur Erläuterung der im März 1958,angemeldeten, nicht ausdrücklich aufrechterhaltenen Ansprüche nicht aus, zu demal die Behörde sie erkennbar für erledigt gehalten hatte, wie der Gang der Bearbeitung nach Anmeldung des Beihilfeanspruchs im Dezember 1965 zeigt« Erst der Antrag vom Dezember 1971 und dessen Erläuterung genügte den Anforderungen des § 190 a BEG. Die Frist war abgelaufen; Wiedereinsetzung findet nicht statt (BGH ständig; vgl. RzW 1978, 137). Das Landgericht hat demnach im Ergebnis richtig entschieden, daß die Ansprüche auf Entschädigung für Lebens-, Ge-sundheits- und Freiheitsschaden nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen sind. Ohne Bedeutung ist deshalb auch, daß die Behörde durch den Bescheid vom 2. Februar 1961 den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung als Hinterbliebene ihres ersten Ehemannes mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 4, 150, 160 BEG abgelehnt und die Klägerin Klage nicht erhoben hat. Die Zustellung des Bescheides an sie persönlich "mit Empfangsbekenntnis per Einschreiben" hat schon wegen Verstoßes gegen § 196 Abs. 1 S. 2 BEG die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. BGH RzW 1976, 110 Nr. 23). Für die Klägerin hatte sich ein Bevollmächtigter gemeldet. An ihn hätte daher der Bescheid zugestellt werden müssen (§ 196 Abs. 1 S. 2 BEG; BGH RzW 1966, 37). Ein von der Klägerin ausgestelltes Empfangsbekenntnis fehlt; daß sie den Bescheid tatsächlich erhalten hat, läßt sich aufgrund der Verwaltungsakten nicht feststellen. Die Frage kann offenbleiben. Wenn sie den Bescheid nicht erhalten hat, ist er nicht wirksam geworden (vgl. BGH RzW 1975, 90); der angefochtene Bescheid ist dann die Erstentscheidung der Behörde über den Anspruch auf Entschädigung für Lebensschaden. Wenn dagegen der Bescheid vom 2. Februar 1961 an sie gelangt ist, hat sie das Klagerecht verwirkt* Ein Recht auf Überleitung (Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG) scheidet aus, weil sie nicht nach §§ 4, 150, 160 BEG idF des BEG-SchlußG entschädigungsberechtigt ist. Für die Prüfung und Entscheidung nach den Grundsätzen in BVerfG RzW 1970, 160 und BGH RzW 1972, 341; 344 über die Abhilfe fehlt es auBer sm erforderlichen Antrag (BGH RzW 1972, 346) auch am Anspruch; er ist, wie dargelegt, nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben und die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt. Mai Henkel Dr. Thumm Portmann Gärtner