Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr« Lang für Recht erkannt: Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin für nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Ansprüche, die erst nach dem 31* März 1967 rechtswirksam geltend gemacht worden seien, hätten nicht bis zu diesem Tag substs&ti-lert werden können» Eine rechtsähnliche Anwendung sei jedoch geboten. März 1967 gestellte Entschädigungsanträge« Wer erst nach diesen Zeitpunkt einen Antrag stelle, müsse ihn innerhalb derjenigen Frist begründen, die ihm nach § 189 Abs« 3 Satz 1 BEG für die Anbringung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung stehe. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Nach dem 31* März 1967 gestellte Entschädigungsanträge, die mit einem Wledereinsetzungs- Nur war dann die Frist für die Angaben nicht die des § 190 a Abs. 1 BEG, die mit dem 31» März 1967 endete. Lief eine gesetzliche Anmeldefrist erst nach diesem Zeitpunkt ab, mußte die Anmeldefrist zur Erläuterung des Anspruchs^ genutzt werden. Das hat der Senat für Ansprüche auf*die sogenannte KZ-Rente nach § 31 Abs. 2 BEG, bei denen die Antragsfrist nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG erstreckt war (BGH RzW 1975, 168 Nr. 2), für Fälle der Für Anträge, die mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden waren und nach dem 31. Dezember 1969, dem Zeitpunkt für den Abschluß der Entschädigung nach Art. VIII Nr. 1 BEG-SchlußG, nachkommen mußte. Die in BGH RzW 1975, 180 beiläufig geäußerte Auffassung, es sei naheliegend, daß der Antrag zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch habe erläutert werden müssen, vermag der Senat nicht aufrechtzuerhalten. vorigen Stand nachsuchen* Eine bestimmte gesetzliche Frist stand ihm dazu nicht zur Verfügung* Er mußte das Gesuch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alsbald, das heißt ohne schuldhaftes Zögern anbringen* Wann das war, richtete sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles* Nach der Rechtsprechung des Senats durfte ein Antragsteller, der einen verspäteten Entschädigungsantrag mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte, auch noch zuwarten, bis er im Rahmen einer ernsthaften und erfolgversprechenden Bemühung sich die grundlegenden Unterlagen zur sachlichen Entschädigungsberechtigung beschafft hatte (BGH RzW 1966, 36 Nr. 31)* Dazu rechnete der Senat auch die Beschaffung des Vertriebenen-ausweises (RzW 1968, 138)* Vorausgesetzt war allerdings, daß der Antragsteller die begründete Aussicht haben konnte, daß er die Unterlagen innerhalb einiger Wochen erlangen werde. Aus ähnlichen Erwägungen hat der Senat in RzW 1975» 180 entschieden, daß Anträge bei erst nach dem 31* März st Der Senat hat erwogen, ob sich eine äußerste Zeitspanne bestimmen läßt, um die die Antragstellung nach den Grundsätzen in BGH RzW 1966, 36 Nr* 31 und 1968, 138 hinausgeschoben werden konnte, um so ausgehend vom Datum der tatsächlichen Antragstellung den Zeitpunkt zu finden, von dem ab eine Antragstellung keinesfalls mehr in Betracht kam* Er hat sich dazu aber angesichts der Verschiedenheit der Fälle nicht in der Lage gesehen* Dezember 1969 wegen Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG keinen mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Antrag mehr stellen konnte und daß er jedenfalls diese äußerste Frist zur Antragstellung auch zur Erläuterung des Anspruchs nutzen mußte.
2532 012 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 190 a Nach dem 31. März 1967 gestellte Entschädigungsanträge, die mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden waren, mußten bis 31. Dezember 1969 erläutert werden. BGH, Urt. v. 12. Juli 1979 - IX ZR 88/77 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF Si IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 88/77 URTEIL Verkündet «n 12. Juli 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkondibeamter der Geechlftwtelle ln dem Ehtschädlgungsrechtsstreit Eva Gabriele AflBBtraBefll Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Re cht sanvälteflHIHK und Dr. gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Nieder sächsische Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover 91, Beklagten und Revisionsbeklagten Si Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr« Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Mai 1977 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist 1927 in Dresden geboren« Ihr Vater war Jude. Er mußte 1938 Dresden verlassen und übersiedelte mit seiner Familie nach Prag. Dort war die Familie während des 2« Weltkriegs weiterer Verfolgung ausgesetzt« Am 11« Oktober 1966 verließ die Klägerin die CSSR und kam am 28« Dezember 1966 in die Bundesrepublik, wo sie seither wohnt« Am 14* März 1967 machte die Klägerin Ansprüche wegen Schadens an Vermögen, im beruflichen Fortkommen und auf Soforthilfe geltend. Am 29« Juli 1967 meldete sie auch einen Anspruch wegen Gesundheitsschadens an und hat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Antragsfrist. Eine Begründung dieses Gesuchs behielt sie sich vor. Am 4. Oktober 1967 ging eine'eidesstattliche Versicherung der Klägerin über ihre Verfolgung und dadurch verursachte Gesundheitsschäden bei der Behörde ein. Am 6. April 1968 begründete sie ihr Wiedereinsetzungsgesuch und reichte am 5. Februar 1969 den B-Bogen und ärztliche Atteste ein. Mit Bescheid vom 18. Juni 1975 gewährte die Behörde der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, lehnte aber zugleich die begehrte Entschädigung mangels rechtzeitiger Substanti-ierung ab. Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren nebst Zinsen blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin für nach § 190 a Abs. 1 BEG erloschen. Zwar sei die Vorschrift nicht unmittelbar anzuwenden. Ansprüche, die erst nach dem 31* März 1967 rechtswirksam geltend gemacht worden seien, hätten nicht bis zu diesem Tag substs&ti-lert werden können» Eine rechtsähnliche Anwendung sei jedoch geboten. Dem Gesetzgeber sei es bei der Einfügung des § 190 a in das Bundesentschädigungsgesetz darum Si gegangen, eine ordnungsgemäBe Abwicklung der Entschädigungsverfahren sicherzustellen« Diese Zielsetzung gelte auch für nach den 31. März 1967 gestellte Entschädigungsanträge« Wer erst nach diesen Zeitpunkt einen Antrag stelle, müsse ihn innerhalb derjenigen Frist begründen, die ihm nach § 189 Abs« 3 Satz 1 BEG für die Anbringung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung stehe. Das sei dem Antragsteller zu demutbar und entspreche der Regel des § 236 Nr. 3 ZPO aF, wonach innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung die versäumte Prozeßhandlung - hier der Antrag auf Entschädigung nebst Begründung - nachzuholen sei« Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte die Klägerin binnen eines angemessenen Zeitraums seit dem Wegfall des der Anmeldung entgegenstehenden Hindernisses beantragen müssen« Das Hindernis sei bei der Klägerin, die ihre Anspruchsberechtigung aus § 4 Abs. 1 Nr« 1 e BEG herleiten könne, mit der Aushändigung des Vertriebenenausweises am 16« Mai 1967 weggefallen« Von da an habe ihr - in Anlehnung an die Klage- und Rechtsmittelfristen des Bundesentschädigungsgesetzes - noch eine Dreimonatsfrist zur Antragstellung zur Verfügung gestanden, sofern nicht die besonderen Umstände des einzelnen Falles eine längere Frist gerechtfertigt hätten. Derartige besondere Umstände seien hier nicht ersichtlich« Die am 4« Oktober 1967 erfolgte Erläuterung des Gesundheitsschadensanspruchs sei deshalb verspätet« Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Nach dem 31* März 1967 gestellte Entschädigungsanträge, die mit einem Wledereinsetzungs- ge such verbunden waren, mußten bis 31. Dezember 1969 erläutert werden. Diese Frist hat die Klägerin eingehalten. Das Bundesentschädigungsgesetz hat seit Jeher gefordert, daß der Antrag durch die in § 190 BEG auf-geführten Angaben erläutert wird. Dabei handelte es sich allerdings nur um eine Sollvorschrift, Ihre Verletzung blieb ohne rechtliche Folgen, Das BEG-Schluß-gesetz erhob die Sollvorschrift unter den in § 190 a BEG genannten Voraussetzungen zur zwingenden Norm und knüpfte an die Nichterfüllung der Pflicht des Antragstellers, seinen Anspruch zu substantiieren, den Verlust des Anspruchs, Die so sanktionierte Begründungspflicht ist mit Wirkung vom 18, September 1963 in das Bundesentschädigungsgesetz eingefügt worden. Sie sollte zur zügigen Abwicklung der Entschädigungsverfahren beitragen. Sie erfaßte deshalb zwar nicht Verfahren, die am 18, September 1963 schon rechtsbeständig abgeschlossen waren (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1978 - IX ZR 58/78), wohl aber alle Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt noch anhängig waren oder später anhängig wurden. Wer nach dem 31* März 1967 einen Entschädigungsantrag stellte, unterlag also der Pflicht zur Substantiierung. Nur war dann die Frist für die Angaben nicht die des § 190 a Abs. 1 BEG, die mit dem 31» März 1967 endete. Lief eine gesetzliche Anmeldefrist erst nach diesem Zeitpunkt ab, mußte die Anmeldefrist zur Erläuterung des Anspruchs^ genutzt werden. Das hat der Senat für Ansprüche auf*die sogenannte KZ-Rente nach § 31 Abs. 2 BEG, bei denen die Antragsfrist nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG erstreckt war (BGH RzW 1975, 168 Nr. 2), für Fälle der s* Fristverlängerung bei nachträglicher Entstehung des Anspruchs nach § 189 a Abs. 2 BEG (RzW 1975, 180) und für Anträge auf Soforthilfe für Rückwanderer nach § 141 BEG und auf Härteausgleich nach § 171 BEG, die bis zu dem 31. Dezember 1969 gestellt werden konnten (BGH RzW 1977, 172), entschieden. Eine weitere Frist zur Substantiierung schloß sich in diesen Fällen an die Antragsfrist nicht mehr an. Für Anträge, die mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden waren und nach dem 31. März 1967 gestellt wurden, gilt im Grundsatz nichts anderes: "Sie unterfielen der Substantiierungspflicht. Das hat der Senat wiederholt ausgesprochen (BGH RzW 1977, 222; 1978, 66). Er war bisher nicht genötigt, genau festzulegen, bis wann derartige Anträge erläutert werden mußten. In den entschiedenen Fällen reichte es aus darzulegen, daß der Antragsteller dieser Pflicht bei Vermeidung des Ausschlusses mit dem Anspruch jedenfalls bis zu dem 31. Dezember 1969, dem Zeitpunkt für den Abschluß der Entschädigung nach Art. VIII Nr. 1 BEG-SchlußG, nachkommen mußte. Die nähere Prüfung ergibt, daß sich ein früherer Zeitpunkt nicht bestimmen läßt. Die in BGH RzW 1975, 180 beiläufig geäußerte Auffassung, es sei naheliegend, daß der Antrag zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch habe erläutert werden müssen, vermag der Senat nicht aufrechtzuerhalten. Wer an der rechtzeitigen Antragstellung ohne sein Verschulden gehindert war, mußte nach dem Weg-*fall des Hindernisses um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen* Eine bestimmte gesetzliche Frist stand ihm dazu nicht zur Verfügung* Er mußte das Gesuch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alsbald, das heißt ohne schuldhaftes Zögern anbringen* Wann das war, richtete sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles* Nach der Rechtsprechung des Senats durfte ein Antragsteller, der einen verspäteten Entschädigungsantrag mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte, auch noch zuwarten, bis er im Rahmen einer ernsthaften und erfolgversprechenden Bemühung sich die grundlegenden Unterlagen zur sachlichen Entschädigungsberechtigung beschafft hatte (BGH RzW 1966, 36 Nr. 31)* Dazu rechnete der Senat auch die Beschaffung des Vertriebenen-ausweises (RzW 1968, 138)* Vorausgesetzt war allerdings, daß der Antragsteller die begründete Aussicht haben konnte, daß er die Unterlagen innerhalb einiger Wochen erlangen werde. Anderenfalls war er genötigt, vorsorglich einen Antrag zu stellen, der nicht mehr enthielt als die vollständige Sachdarstellung (RzW 1966, 36 Nr. 31)* Es erscheint danach nicht gerechtfertigt, einen Antragsteller mit seinem Anspruch auszuschließen, wenn er - im Vertrauen auf diese Rechtsprechung -zunächst nur seinen verspäteten Entschädigungsantrag mit dem Wiedereinsetzungsgesuch gestellt und die Anspruchserläuterung mit inzwischen beschafften Unterlagen zu seiner Entschädigungsberechtigung wenig später nachgebracht hat* Aus ähnlichen Erwägungen hat der Senat in RzW 1975» 180 entschieden, daß Anträge bei erst nach dem 31* März st 1967 ablaufenden Fristen nicht der sofortigen Substan-tiierung bedurften, daß vielmehr die Erläuterung des Anspruchs bis zu dem Ende der Antragsfrist möglich war* Es ist deshalb nicht angemessen, in Wiedereinsetzungsfällen allgemein an die tatsächlich erfolgte Antragstellung anzuknüpfen und eine Erläuterung zugleich mit der Antragstellung zu fordern* Eine Unterscheidung danach, ob im Einzelfall ein Beschaffen von Unterlagen in Betracht kam oder nicht, ist nicht angängig* Es ist ein Gebot der Rechtsstaat-ljichkeit, daß die einschneidende Folge des Rechtsverlustes bei Versäumung der Erläuterung eines Anspruchs nur eintreten kann, wenn der Rechtsunterworfene aus dem Gesetz klar ersehen kann, bis wann er seiner Mitwirkungspflicht nachkommen muß* Dazu ist die kalendermäßige Befristung im Gesetz wie im Fall des § 190 a Abs* 1 BEG nicht unerläßlich* Das Gesetz macht hinreichend deutlich, daß eine später ablaufende Antragsfrist zur Substantiierung zu nutzen ist* Nur muß das Ende der Antragsund damit der Substantiierungsfrist sich hinreichend sicher aus de. Gesetz ergeben. Kann es erst unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und an Hand der Rechtsprechung bestimmt werden, so ist die Vorausberechenbarkeit der Frist nicht mehr hinreichend gewährleistet* Der Senat hat erwogen, ob sich eine äußerste Zeitspanne bestimmen läßt, um die die Antragstellung nach den Grundsätzen in BGH RzW 1966, 36 Nr* 31 und 1968, 138 hinausgeschoben werden konnte, um so ausgehend vom Datum der tatsächlichen Antragstellung den Zeitpunkt zu finden, von dem ab eine Antragstellung keinesfalls mehr in Betracht kam* Er hat sich dazu aber angesichts der Verschiedenheit der Fälle nicht in der Lage gesehen* Mit der erforderlichen Sicherheit konnte ein Antragsteller dem Gesetz nur entnehmen, daß er nach dem 31. Dezember 1969 wegen Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG keinen mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundenen Antrag mehr stellen konnte und daß er jedenfalls diese äußerste Frist zur Antragstellung auch zur Erläuterung des Anspruchs nutzen mußte. Die Klägerin hat bis zu dem 31. Dezember 1969 ihre Verfolgung geschildert, den ausgefUllten B-Bogen mit den erforderlichen Angaben zu den Leiden und Beschwerden, die sie auf die Verfolgung zurückführt, eingereicht und ärztliche Atteste vorgelegt. Ihr Anspruch scheitert deshalb nicht an § 190 a BEG. Die Aufhebung 10 - 57 und ZurUckverweisung gibt den Berufungsgericht Gele genheitf die bisher unterbliebene sachliche Prüfung des Anspruchs nachzuholen. Mai Fuchs Dr. Thum Portmann Dr, Lang ✓