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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Dem Schreiben war eine Anlage beigefügt, in der die Rentennachzahlung wie in dem Urteil im einzelnen aufgegliedert und berechnet ist. Februar 1975 legte die Klägerin Berufung ein und begründete sie zugleich. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück, änderte auf die Anschlußberufung das Urteil des Landgerichts und wies die Klage ab. Mit der Revision bittet die Klägerin um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit über die Anschlußberufung des Beklagten entschieden worden ist. Eine Prüfung des Berufungsurteils im übrigen hätte nur durch die Zulassung der Revision erreicht werden können (BGH RzW 1976, 157). In dem "Ausführungsbe-scheid” des Beklagten liege nicht das Eingeständnis des Landes, es halte die landgerichtliche Entscheidung für richtig und verzichte seinerseits auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Die Behörde habe allenfalls der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts zuvorkommen wollen. September 1974 und der Auszahlung der Urteilssumme ein Verzicht auf die Berufung gesehen werden kann, wozu es einer unzweideutigen Erklärung bedürfte (vgl. Für einen Verzicht auf die Anschlußberufung, der an sich möglich ist, spricht nichts. Der Auffassung der Revision, durch das Schreiben der Behörde sei eine eigenständige Verpflichtung zur Gewährung der Entschädigungsleistung begründet worden, die der Zulässigkeit der Anschlußberufung entgegenstehe, vermag der Senat nicht zu folgen.

Zitierte Normen: § 221 BEG § 521 ZPO
BerufungAnschlußberufungBehördeLebensbescheinigungSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet am
ZR 88/76	7. Februar 1980
Thiesies
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Israel,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde,
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traße
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Beklagten und Revisionsbeklagten
2

-v iS
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 1976 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Behörde gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 19. Dezember 1972 ein Heilverfahren. Ihrer Klage auf Kapitalentschädigung und Rente gab das Landgericht im wesentlichen statt. Darauf richtete die Behörde am 6. September 1974 folgendes Schreiben an die Klägerin:
"Nach dem Urteil vom 5.8.1974 ... wird ab 1.11.1974 eine monatliche Rente in Höhe von 416 DM gezahlt.
Die Kapitalentschädigung für den Zeitraum vom 1.1.1949 bis 31.10.1953 beträgt 5.800 DM und die Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1.11.1953 bis 31.10.1974	47.672	DM.	Die	Be-
rechnung ergibt sich im einzelnen aus der Anlage. Die festgestellten Beträge werden nach Eingang beiliegender Lebensbescheinigung und der anl. Vordr. 5 (2 x) und 63 ausgezahlt.
ff
• • •
 
Ferner wies die Behörde darauf hin, daß die Klägerin verpflichtet sei, Jede Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unaufgefordert anzuzeigen und Jährlich eine Lebensbescheinigung beizubringen. Dem Schreiben war eine Anlage beigefügt, in der die Rentennachzahlung wie in dem Urteil im einzelnen aufgegliedert und berechnet ist. Nach Vorlage einer Lebensbescheinigung ordnete die Behörde am 17. Oktober 1974 die Auszahlung der Urteilssumme an. Am 6. Februar 1975 legte die Klägerin Berufung ein und begründete sie zugleich. Sie erstrebte damit einen höheren Hundertsatz. Am 29. September 1975 legte der Beklagte Anschlußberufung ein und beantragte, die Klage abzuweisen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück, änderte auf die Anschlußberufung das Urteil des Landgerichts und wies die Klage ab. Mit der Revision bittet die Klägerin um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit über die Anschlußberufung des Beklagten entschieden worden ist.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist zulässig (§ 221 Abs. 1 BEG). Sie führt Jedoch nur zur Prüfung der Zulässigkeit der Anschlußberufung. Eine Prüfung des Berufungsurteils im übrigen hätte nur durch die Zulassung der Revision erreicht werden können (BGH RzW 1976, 157). Das Berufungsgericht hat Jedoch die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat zurückgewiesen.
 
Die Revision ist nicht begründet. Die Anschlußberufung des Beklagten war zulässig.
Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit des Anschlußrechtsmittels. In dem "Ausführungsbe-scheid” des Beklagten liege nicht das Eingeständnis des Landes, es halte die landgerichtliche Entscheidung für richtig und verzichte seinerseits auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Die Behörde habe allenfalls der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts zuvorkommen wollen.
Das ist Jedenfalls im Ergebnis richtig. Ob in dem Schreiben der Behörde vom 6. September 1974 und der Auszahlung der Urteilssumme ein Verzicht auf die Berufung gesehen werden kann, wozu es einer unzweideutigen Erklärung bedürfte (vgl. BGH NJW 1974, 1248), kann auf sich beruhen. Der Berufung der Gegenseite kann sich auch anschließen, wer selbst auf die Berufung verzichtet hatte (§ 521 Abs. 1 ZPO).
Für einen Verzicht auf die Anschlußberufung, der an sich möglich ist, spricht nichts. Die Klägerin legte, anders als in BGH RzW 1973, 22), erst Berufung ein, als die Urteilssumme schon ausgezahlt war.
Der Auffassung der Revision, durch das Schreiben der Behörde sei eine eigenständige Verpflichtung zur Gewährung der Entschädigungsleistung begründet worden, die der Zulässigkeit der Anschlußberufung entgegenstehe, vermag der Senat nicht zu folgen. In dem Schreiben wird lediglich unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil der Gegenstand der Verurteilung in genauer Übereinstimmung mit dem Urteil berechnet und mitgeteilt sowie die Klägerin auf ihre gesetzlichen Verpflichtungen als Rentenbezieherin hingewiesen. Das Schreiben hatte somit keinen eigenen Regelungsgehalt, erschöpfte sich vielmehr
 
in der Ankündigung der Auszahlung, Diese Ankündigung und die vor Einlegung der Berufung erfolgte Auszahlung hinderten den Beklagten nicht, Anschlußberufung einzulegen. Ob ein nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ergangener Bescheid mit eigenem Regelungsgehalt der Anschlußberufung des Beklagten entgegenstehen kann, bedarf keiner Entscheidung,
 Dr, Thumm
 Puchs
Zorn
 Dr. Lang
 Henkel
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