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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Erst mit Schreiben vom 29« März 1967 an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz erläuterten sie die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und Dieses Schreiben nebst Unterlagen reichten sie bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tel Aviv/Israel mit der Bitte um Weiterleitung an das Amt in Koblenz ein. Mit der Revision bitten die Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Kläger den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zwar fristgemäß angemeldet, aber nicht innerhalb der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG begründet haben. März 1967 gemäß §§ 190 a Abs.1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG erläutert« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die das Revisionsgericht binden, sind diese Schreiben nebst Unterlagen nicht bis zu dem 31. Die Einreichung der Substantiierungsunterlagen bei einer unzuständigen Behörde wahrt die Frist des § 190 a Abs. 1 BEG nicht (BGH RzW 1973, 227 Nr. 23). März 1967 eingegangenen Substantiierungen als fristgerecht anzusehen; denn den Eintritt der zwingend vorgeschriebenen Rechtsfolge des § 190 a BEG konnte die Entschädigungsbehörde nicht ausschließen (vgl. Die Frist des § 190 a BEG hätte durch die Einreichung der Substantiierungsunterlagen bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tel Aviv allenfalls dann gewahrt werden können, wenn diese von dem Beklagten ausdrücklich als Postannahmestelle seiner Entschädigungsbehörden bestimmt worden wäre.

Zitierte Normen: § 190a BEG
BotschaftFristBEGMärzKoblenzEntschädigungsbehördeSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2354 029
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR S8/75	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Verkündet am
22. September 1977 Adomeit,
 Justizangestllte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Chaim (Haim) H Betty H _____
B ■^ftStreet,
- Prozeßbevollmächtigte:
geborene Israel,
 Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Zivilsenats * Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19# März 1975 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1908 \and 1914 geborenen und seit 1949 in Israel lebenden Kläger meldeten am 27. Juli 1955 Entschädigungsansprüche für Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit und an Freiheit an. Der Antrag enthielt nur Angaben über den Freiheitsschaden. Für diesen wurden die Kläger 1961 entschädigt.
Mit Formularantrag vom 10. Dezember 1965 machten die Kläger alle denkbaren Entschädigungsansprüche geltend. Erst mit Schreiben vom 29« März 1967 an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz erläuterten sie die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und
 
fügten die entsprechenden Unterlagen bei. Dieses Schreiben nebst Unterlagen reichten sie bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tel Aviv/Israel mit der Bitte um Weiterleitung an das Amt in Koblenz ein. Die Botschaft versah die Schreiben mit dem EingangsStempel vom 30. März 1967; einen Eingangsstempel des Amtes in Koblenz erhielten die Schreiben nicht. Am 23* Mai bezv. 20. Juni 1967 gab dieses Amt die gesamten Vorgänge der Kläger an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier ab. Dieses lehnte die Anträge am 11. und 24. August 1972 ab, weil die Kläger nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörten.
Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision bitten die Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Kläger den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zwar fristgemäß angemeldet, aber nicht innerhalb der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG begründet haben. Die Unterlagen mit den nach §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG erforderlichen Angaben seien nicht bis zu dem 31. März 1967
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bei der Entschädigungsbehörde eingegangen« Die Einreichung bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tel Aviv habe diese Frist nicht gewahrt. Die Botschaft sei keine Entschädigungsbehörde und könne auch nicht als Postannahmestelle der Entschädigungsbehörden angesehen werden« § 189 Abs« 2 BEG sei in den Fällen des § 190 a BEG auch nicht entsprechend anwendbar« Die ministerielle Anweisung des entschädigungspflichtigen Landes 9 die Frist des § 190 a BEG als gewahrt anzusehen, wenn die Substan-tiierung vor Fristablauf bei einer Auslandsvertretung erfolgt sei, lasse eine Umgehung der mit § 190 a Abs« 1 BEG verfolgten Zweckbestimmung nicht zu«
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden«
Die Kläger haben ihren Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erstmalig mit ihrem Schreiben vom 29. März 1967 gemäß §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG erläutert« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die das Revisionsgericht binden, sind diese Schreiben nebst Unterlagen nicht bis zu dem 31. März 1967 bei der Entschädigungsbehörde des Landes Rheinland-Pfalz in Koblenz eingegangen. Eine Verfahrensrüge gegen diese Feststellung erhebt die Revision nicht«
Die Einreichung der Substantiierungsunterlagen bei einer unzuständigen Behörde wahrt die Frist des § 190 a Abs. 1 BEG nicht (BGH RzW 1973, 227 Nr. 23). Etwas anderes kann auch nicht deshalb gelten, weil die oberste Entschädigungsbehörde des Beklagten generell ihr Einverständnis erklärt hat, die bei den deutschen Auslandsvertretungen bis zu dem 31. März 1967 eingegangenen Substantiierungen als
 fristgerecht anzusehen; denn den Eintritt der zwingend vorgeschriebenen Rechtsfolge des § 190 a BEG konnte die Entschädigungsbehörde nicht ausschließen (vgl. das Urteil des Senats von heute - IX ZR 2/74, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Frist des § 190 a BEG hätte durch die Einreichung der Substantiierungsunterlagen bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tel Aviv allenfalls dann gewahrt werden können, wenn diese von dem Beklagten ausdrücklich als Postannahmestelle seiner Entschädigungsbehörden bestimmt worden wäre. Das verneint aber das Oberlandesgericht unter Berufung auf die Urteile des OLG Zweibrücken RzW 1974, 279 und 368 ohne Rechtsfehler.
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Fuchs	Portmann
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