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BGH · IX ZR 88/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 88/74

Ein Antragsteller, der nach wirksamer Rentenwahl sich mit einer einmaligen Zahlung als Entschädigung für Berufsschäden zufriedengegeben hat, ist so zu behandeln, wie wenn er die Rente nicht gewählt hätte. Die Parteien schlossen im Juni 1962 einen Vergleich über 40.000 DM Kapitalentschädigung, in dem unter Nr. 5 vereinbart ist, daß dadurch der Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen einschließlich des Anspruchs auf Gewährung eines Darlehens und einer Rente (§§ 65 - 126 BEG) endgültig erledigt sei. Im September 1966 focht der Kläger den Vergleich an und verlangte die Rente nach §§ 91, 93 BEG. Es kann nicht festgestellt werden, daß Rechtsanwalt der das Empfangsbekenntnis in Vertretung des Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet hat, hier zu bevollmächtigt war. Das Berufungsgericht verneint ein Recht des Klägers zur erneuten Ausübung des Wahlrechts nach Art. III Nr. 3, Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. Der Anwendung des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG stehe aber die Erklärung der Rentenwahl schon vor dem Vergleich entgegen. Dem Kläger kann ein Anspruch auf die BerufsSchadensrente nach §§ 91, Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit seinem Urteil RzW 1971, 351 Nr. 12 ist die Anfechtung des Vergleichs zu dem Zwecke der Rentenwahl nur unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG zulässig. Die Regelung des Rentenanspruchs im Wege des Vergleichs in der Weise, daß er durch 40.000 DM Kapitalentschädigung endgültig erledigt sei, kann nur als Verzicht oder Abfindung rechtserheblich werden; eine Aberkennung (vgl. Dem erneuten Wahlrecht steht auch nicht entgegen, daß der Kläger bereits im November I960 wirksam die Rente gewählt hatte. Denn ein Antragsteller, der sich mit einer einmaligen Zahlung als Entschädigung für seinen Berufsschäden zufriedengegeben und damit seine Rechte aus der Rentenwahl aufgegeben hat, ist so zu behandeln, v/ie wenn er nicht gewählt hätte. Nach § 94 BEG stand dem Kläger ein Wahlrecht zu, wenn er im Zeitpunkt des Vergleichs (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12, ständig) im damals ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig war.

Zitierte Normen: § 65 BEG
RechtRentenwahlBEGvergleichenBerlinRenteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2487 OSO
Nachlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG-SchlußG Art. III Nr. 4 Abs. 2
Ein Antragsteller, der nach wirksamer Rentenwahl sich mit einer einmaligen Zahlung als Entschädigung für Berufsschäden zufriedengegeben hat, ist so zu behandeln, wie wenn er die Rente nicht gewählt hätte.
BGH, Urt. v. 1. Februar 1979 - IX ZR 88/74 - KG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
1. Februar 1979 Adomeit
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
ZR 88/74
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Emil K
S
Argentinien,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Januar 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgerieht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am HHHHM909 geborene Kläger beansprucht Entschädigung für den Schaden im Beruf als kaufmännischer Angestellter. Im November I960 wählte er die Rente. Die Parteien schlossen im Juni 1962 einen Vergleich über 40.000 DM Kapitalentschädigung, in dem unter Nr. 5 vereinbart ist, daß dadurch der Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen
 
Fortkommen einschließlich des Anspruchs auf Gewährung eines Darlehens und einer Rente (§§ 65 - 126 BEG) endgültig erledigt sei.
Im September 1966 focht der Kläger den Vergleich an und verlangte die Rente nach §§ 91, 93 BEG. Die Behörde, das Land- und das Oberlandesgericht verneinten den Rentenanspruch. Mit der Revision verfolgt der Kläger ihn weiter. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
EntscheidungsgrUnde
 Die Revision ist zulässig.
Die Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 23. April 1974 am 27. Mai 1974 ist unwirksam. Es kann nicht festgestellt werden, daß Rechtsanwalt der das Empfangsbekenntnis in Vertretung des Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet hat, hier zu bevollmächtigt war.
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht verneint ein Recht des Klägers zur erneuten Ausübung des Wahlrechts nach Art. III Nr. 3, Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG. Dazu ist ausgeführt: Ein etwa schon früher bestehender Rentenanspruch habe sich aufgrund der Änderungen in
 
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Art. I Nr. 56 a und 74 BEG-SchlußG, §§ 92 Abs. 2,
93, 126 Abs. 2 Satz 2 BEG erhöht. Der Anwendung des Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG stehe aber die Erklärung der Rentenwahl schon vor dem Vergleich entgegen. Daß der Kläger darin auf den Rentenbezug ausdrücklich verzichtet habe, mache das Rentenrecht nicht etwa zu einer "nicht gewählten Entschädigung”. Im übrigen habe der Vergleich den Rentenbezug bindend ausgeschlossen. Das BEG-Schlußgesetz betreffe nur Fälle,. in denen das Wahlrecht durch bloße Nichtausübung untergegangen sei. Bei dessen ausdrücklicher Verneinung in einem Vergleich bestehe die gleiche Lage wie bei dessen Ablehnung durch Bescheid (BGH RzW 1969,
 515 Nr. 64). Schließlich handle es sich hier um einen sogenannten unechten Vergleich, der einem behördlichen Bescheid gleichzusetzen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Kläger kann ein Anspruch auf die BerufsSchadensrente nach §§ 91,
93 BEG zustehen.
Die Parteien haben den Berufsschadensanspruch 196? durch Vergleich über eine Kapitalentschädigung geregelt. Es handelt sich um einen Fall der Überleitung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit seinem Urteil RzW 1971, 351 Nr. 12 ist die Anfechtung des Vergleichs zu dem Zwecke der Rentenwahl nur unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG zulässig.
Die Wahlfrist zu dem 30. September 1966 ist gewahrt .
 
Die Regelung des Rentenanspruchs im Wege des Vergleichs in der Weise, daß er durch 40.000 DM Kapitalentschädigung endgültig erledigt sei, kann nur als Verzicht oder Abfindung rechtserheblich werden; eine Aberkennung (vgl. BGH RzW 1969, 515 Nr. 64) ist nur in Form eines Bescheides denkbar (BGH RzW 1974, 153 Nr. 32).
Dem erneuten Wahlrecht steht auch nicht entgegen, daß der Kläger bereits im November I960 wirksam die Rente gewählt hatte. Denn ein Antragsteller, der sich mit einer einmaligen Zahlung als Entschädigung für seinen Berufsschäden zufriedengegeben und damit seine Rechte aus der Rentenwahl aufgegeben hat, ist so zu behandeln, v/ie wenn er nicht gewählt hätte. Das gebietet die Gleichbehandlung der Überleitungsfälle. Diesen Antragsteller von der erneuten Rentenwahl auszuschließen, fehlt jeder überzeugende Grund.
Die Änderungen in Art. I Nr. 56 a und 74 BEG-SchlußG, §§ 92 Abs. 2, 126 Abs. 2 Nr. 2 BEG n.F. haben, wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt, die Rente erhöht.
Nach § 94 BEG stand dem Kläger ein Wahlrecht zu, wenn er im Zeitpunkt des Vergleichs (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12, ständig) im damals ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 v.H. arbeitsfähig war. Das behauptet er. Hierzu hat aber das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm	Zorn	Henkel
 Dr. Lang
 Gärtner