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BGH · IX ZR 88/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 88/72

Von der Begründung der Entscheidung, die das frühere Verfahren unanfechtbar oder rechtskräftig beendet hat, hängt es allein ab, ob Anhaltspunkte dafür fehlen, daß der Anspruch zu Unrecht verneint worden ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente wies das Landgericht als unbegründet ab, weil die Entscheidung der Behörde keinen Ermessensfehler aufweise. Es meint aber, dem Klageantrag auf Leistung von KapitalentSchädigung und Rente stehe die rechtskräftige Abweisung der Klage im Urteil vom 7. Es sei nur zu prüfen, ob dem Kläger ein Anspruch auf Aufhebung des Zweitbescheids vom 6. Soweit die Behörde von einer möglichen Beschwer des Antragstellers ausgeht und aufgrund einer pflichtgemäßen Abwägung von Umständen, die außerhalb der Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs liegen, eine Abhilfe ablehnt, ist ihre Entscheidung nur in den Grenzen des § 211 Abs. 1 BEG nachprüfbar (BGH RzW 1972, 341; 344; 346; Urteil vom 25. Vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte seine Ablehnung einer Abhilfe zunächst auf die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1967 gestützt, dann darauf hingewiesen, daß er das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis für richtig und seine Begründung für zutreffend halte, und schließlich wie schon im Schreiben vom 6. Als zweiten Grund hat sich der Beklagte die Begründung des Urteils des Landgerichts zu eigen gemacht. Damit hat die Behörde den Ablehnungsgrund des Fehlens von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung (vgl. Von der Begründung der Entscheidung, die das frühere Verfahren unanfechtbar oder rechtskräftig beendet hat, Ist die Begründung der das Verfahren beendenden Entscheidung in sich fehlerhaft oder in ihren tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen durch später zutage getretene Tatsachen oder infolge eines Wandels der maßgebenden Rechtsauffassung erschüttert, dann kann Abhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, es gebe keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung. Abhilfe scheidet dann unabhängig von Ermes-senserwägungen des Beklagten nur aus, wenn die frühere Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (BGH RzW 1975, 185). Das frühere Verfahren ist hier durch ein Berufungsurteil abgeschlossen worden, das die Ablehnung der Ansprüche des Klägers allein und im Widerspruch zu dem späteren Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 571 auf das Fehlen einer Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG gestützt hat und deshalb falsch sein kann. Beruft sich in einem solchen Fall die Behörde darauf, daß ihr früherer ablehnender Bescheid keinen Anhalt für seine Unrichtigkeit erkennen lasse, weil er die Entschädigung sberechtigung bejaht habe, auf sorgfältigen medizinischen Ermittlungen beruhe, vom Medizinaldezement weiterhin für zutreffend gehalten werde und pflichtgemäßes Ermessen eine weitere Aufklärung nicht gebiete. so verneint sie das Bestehen des gesetzlichen Anspruchs und behauptet damit, daß das das Verfahren abschließende Urteil im Ergebnis der Sachund Rechtslage entspreche. Januar 1970 dargelegte Grund des Beklagten für die Verweigerung der Abhilfe schlägt durch, wenn er zutrifft. Dabei hat es festgestellt, daß die Vertrauensärzte, der Medizinaldirektor Dr. Bücken und der Beklagte den Sachund Streitstand, insbesondere die vom Kläger im ersten Verfahren eingereichten Gutachten und Atteste erschöpfend gewürdigt und eine weitere Aufklärung ermessensfehlerfrei abgelehnt haben. Es hat die Art und Weise des Zustandekommens der Entscheidung vom 6. Januar 1970, mithin im Ergebnis geprüft, ob die Behörde die die Ablehnung der Abhilfe tragenden Feststellungen ohne Verletzung von Verfahrensgrundsätzen und der durch sie gezogenen Ermessensgrenzen getroffen hat. Eine derart beschränkte Nachprüfung einer den gesetzlichen Anspruch verneinenden Entscheidung der Behörde hat der Senat erwogen, aber in den Urteilen RzW 1972, 341; 344 zugunsten einer vollen richterlichen Kontrolle nicht nur der Anwendung des sachlichen Rechts, sondern auch der Feststellung des Sachverhalts verworfen.

Zitierte Normen: § 160 BEG
BehördeAbhilfeBEGAnspruchBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

2471 084
V W'
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG §§ 195, 210 "Abhilfe"
Von der Begründung der Entscheidung, die das frühere Verfahren unanfechtbar oder rechtskräftig beendet hat, hängt es allein ab, ob Anhaltspunkte dafür fehlen, daß der Anspruch zu Unrecht verneint worden ist. Die Beantwortung dieser Frage steht nicht im Ermessen der Behörde (BGH RzW 1975, 185; Einschränkung von BGH RzW 1974, 310).
BGH, Urt. v. 11. Dezember 1975 - IX ZR 88/72 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 88/72	URTEIL
Verkündet am
11. Dezember 1975
Amt sinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem EntSchädigungsrechtsstreit
 Josef
Rue St.
1/Frankreich,
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-We stfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. März 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1931 in Warschau geborene Jüdische Kläger und seine Eltern ließen sich 1933 in Frankreich nieder. 1947 erwarb er die französische Staatsangehörig keit.
Im Juli 1942 floh der Kläger mit seiner Mutter aus Paris zu seinem Vater in den noch nicht besetzten Teil Frankreichs. Dort lebten sie bis zur Befreiung
 
versteckt. Auf der Flucht vor einer Razzia zog sich der Kläger Brüche eines Handgelenks und eines Beines zu.
Die Vertrauensärzte stellten 1962 ein psychisches Syndrom mit neuro-vegetativen Störungen des Herzrhythmus und des Verdauungsapparates, eine Verkürzung des linken Beines um 2 cm und eine Wirbelsäulenskloliose fest. Die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit schätzte der Vertrauensarzt Dr. Albertat vor 1949 auf 25 % und seither auf 12,5 Die Behörde lehnte am 25. Juli 1963 alle Ansprüche aus medizinischen Gründen ab. Die Klage auf KapitalentSchädigung und Rente wies das Landgericht, nachdem der Regierungsmedizinalrat Dr. med. Jentsch wegen der Widersprüche zwischen den Befunden der Vertrauensärzte und den Diagnosen zweier Privatgutachter die Einholung eines nervenfachärztlichen Obergutachtens vorgeschlagen hatte, wegen Fehlens der Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG ab. Aus demselben Grund wies das Oberlandesgericht die Berufung durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 7. Juni 1967 zurück.
Am 1. Dezember 1969 beantragte der Kläger wegen der geänderten Rechtsprechung zu § 160 BEG, seinen Gesundheit sschadensanspruch erneut zu prüfen. Die Behörde holte ein Gutachten des Medizinaldirektors Dr. Bücken ein. Im Schreiben vom 6. Januar 1970 teilte sie mit, daß es nach diesem Gutachten bei dem rechtskräftigen Bescheid vom 25. Juli 1963 verbleiben müsse. Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente wies das Landgericht als unbegründet ab, weil die Entscheidung der Behörde keinen Ermessensfehler aufweise. Die Berufung blieb ohne
 
Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
 Die am 27. Oktober 1970 eingegangene Klage gegen die im Januar 1970 ohne Rechtsmittelbelehrung und formlos übermittelte Ablehnung des Antrags vom 1. Dezember 1969, der durch das rechtskräftige Urteil vom 7. Juni 1967 geschaffenen Lage abzuhelfen, ist zulässig. Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
Es meint aber, dem Klageantrag auf Leistung von KapitalentSchädigung und Rente stehe die rechtskräftige Abweisung der Klage im Urteil vom 7. Juni 1967 entgegen. Es sei nur zu prüfen, ob dem Kläger ein Anspruch auf Aufhebung des Zweitbescheids vom 6. Januar 1970 zustehe, weil der Beklagte ermessensfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen sei, daß dem Kläger Rente und Kapitalentschädigung versagt werden müßten.
Das trifft nicht zu. Die materielle Rechtskraft des Urteils vom 7. Juni 1967 hindert den Leistungsantrag nicht; auch im Abhilfeverfahren ist er geboten. Ihm muß das Gericht stattgeben, soweit das Abhilfebegehren gerechtfertigt ist. Dessen Ablehnung durch die Behörde haben die Gerichte auf ihre Rechtmäßigkeit nachzuprüfen. Dabei unterliegen die Feststellungen des Sachverhalts und die Beurteilung der Rechtslage der vollen richterlichen Kontrolle. Wenn der Beklagte sich darauf beschränkt, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Entschädigung aus tatsächlichen oder Rechtsgründen zu ver-
 
neinen, müssen die Gerichte entscheiden, ob der geltend gemachte Anspruch dem Kläger zusteht. Soweit die Behörde von einer möglichen Beschwer des Antragstellers ausgeht und aufgrund einer pflichtgemäßen Abwägung von Umständen, die außerhalb der Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs liegen, eine Abhilfe ablehnt, ist ihre Entscheidung nur in den Grenzen des § 211 Abs. 1 BEG nachprüfbar (BGH RzW 1972, 341; 344; 346; Urteil vom 25. April 1974 - IX ZR 34/72).
Vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte seine Ablehnung einer Abhilfe zunächst auf die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1967 gestützt, dann darauf hingewiesen, daß er das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis für richtig und seine Begründung für zutreffend halte, und schließlich wie schon im Schreiben vom 6. Januar 1970 dargelegt, daß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im "rentenberechtigendem Umfang1* nicht vorliege.
Der erste Grund, der nur auf die Unzulässigkeit der Klage abstellt, kann die Verweigerung der Abhilfe nicht tragen. Das hat auch das Berufungsgericht erkannt.
Als zweiten Grund hat sich der Beklagte die Begründung des Urteils des Landgerichts zu eigen gemacht. Dort ist ausgeführt: Der Zweitbescheid vom 6. Januar 1970 sei ermessensfehlerfrei ergangen. Bei seinem Erlaß sei zu berücksichtigen gewesen, daß der Beklagte bereits anläßlich des Erstbescheids die Sachund Rechts läge durchgeprüft und der Erstbescheid nicht wegen Feh-
4hS
 
lens der Voraussetzungen des § 160 BEG eine Entschädigungsleistung abgelehnt hatte. Die dennoch vorgenommene erneute Prüfung des Beklagten lasse einen Ermessensfehler, etwa ein unsachliches Motiv, nicht erkennen. Der Vertrauensarzt habe aufgrund der Untersuchung von 1962 nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 12 1/2 % festgestellt. Es sei im Blick auf die damals eingeholten Zusatzgutachten nicht zu übersehen, daß den Beschwerden des Klägers in jeder Richtung nachgegangen worden sei. Wenn der Beklagte unter Hervorhebung der Widersprüche in dem Privatgutachten, in dem Behandlungsattest des Dr. Zaidman und den Angaben des Klägers sowie aufgrund des weiteren Lebenslaufs des Klägers von einer erneuten medizinischen Untersuchung Abstand genommen habe, so sei dies als sachgerechte Ermessensausübung anzuerkennen. Eine erneute Untersuchung wäre nur angezeigt gewesen, wenn sich in dem Krankheitsbild des Klägers ganz neue und wesentliche Veränderungen ergeben hätten.
Diesen Ausführungen ist die Auffassung des Beklagten zu entnehmen, daß seinem Bescheid vom 25. Juli 1963 eine umfassende Erforschung des medizinischen Sachverhalts zugrundeliege und ausreichende Anhaltspunkte für eine erneute Untersuchung des Klägers ohne Ermessensfehler im Zweitbescheid verneint worden seien. Damit hat die Behörde den Ablehnungsgrund des Fehlens von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung (vgl. BGH RzW 1972, 344; 1974, 310; 1975, 185) nicht oder jedenfalls nicht zu Recht geltend gemacht.
Von der Begründung der Entscheidung, die das frühere Verfahren unanfechtbar oder rechtskräftig beendet hat,
 
hier das Berufungsurteil vom 7. Juni 1967, hängt es allein ab, ob Anhaltspunkte dafür fehlen, daß der Anspruch im früheren Verfahren zu Unrecht verneint worden ist. Die Beantwortung dieser Frage steht auch nicht im Ermessen der Behörde. Ist die Begründung der das Verfahren beendenden Entscheidung in sich fehlerhaft oder in ihren tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen durch später zutage getretene Tatsachen oder infolge eines Wandels der maßgebenden Rechtsauffassung erschüttert, dann kann Abhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, es gebe keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung. Abhilfe scheidet dann unabhängig von Ermes-senserwägungen des Beklagten nur aus, wenn die frühere Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (BGH RzW 1975, 185). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1974, 310 davon abweicht, wird an ihr nicht festgehalten.
Das frühere Verfahren ist hier durch ein Berufungsurteil abgeschlossen worden, das die Ablehnung der Ansprüche des Klägers allein und im Widerspruch zu dem späteren Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 571 auf das Fehlen einer Entschädigungsberechtigung nach § 160 BEG gestützt hat und deshalb falsch sein kann.
Beruft sich in einem solchen Fall die Behörde darauf, daß ihr früherer ablehnender Bescheid keinen Anhalt für seine Unrichtigkeit erkennen lasse, weil er die Entschädigung sberechtigung bejaht habe, auf sorgfältigen medizinischen Ermittlungen beruhe, vom Medizinaldezement weiterhin für zutreffend gehalten werde und pflichtgemäßes Ermessen eine weitere Aufklärung nicht gebiete.
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so verneint sie das Bestehen des gesetzlichen Anspruchs und behauptet damit, daß das das Verfahren abschließende Urteil im Ergebnis der Sachund Rechtslage entspreche.
Dieser schon im Schreiben vom 6. Januar 1970 dargelegte Grund des Beklagten für die Verweigerung der Abhilfe schlägt durch, wenn er zutrifft. Denn Abhilfe darf nur gewährt werden, soweit der gesetzliche Anspruch in der unanfechtbaren Entscheidung zu Unrecht verneint worden ist (BGH RzW 1972, 344). Ob das der Fall ist, muß der Tatrichter aufgrund seiner rechtlichen Würdigung des von ihm festzustellenden Sachverhalts entscheiden. Das hat er hier nicht getan. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die Behörde die begehrten Leistungen mit einer in sich unschlüssigen Begründung abgelehnt oder für die Ermessensentscheidung wesentliche Tatsachen übergangen habe. Dabei hat es festgestellt, daß die Vertrauensärzte, der Medizinaldirektor Dr. Bücken und der Beklagte den Sachund Streitstand, insbesondere die vom Kläger im ersten Verfahren eingereichten Gutachten und Atteste erschöpfend gewürdigt und eine weitere Aufklärung ermessensfehlerfrei abgelehnt haben. Es hat die Art und Weise des Zustandekommens der Entscheidung vom 6. Januar 1970, mithin im Ergebnis geprüft, ob die Behörde die die Ablehnung der Abhilfe tragenden Feststellungen ohne Verletzung von Verfahrensgrundsätzen und der durch sie gezogenen Ermessensgrenzen getroffen hat. Eine derart beschränkte Nachprüfung einer den gesetzlichen Anspruch verneinenden Entscheidung der Behörde hat der Senat erwogen, aber in den Urteilen RzW 1972, 341; 344 zugunsten einer vollen richterlichen Kontrolle nicht nur der Anwendung des sachlichen Rechts, sondern auch der Feststellung des Sachverhalts verworfen.
 
Weil dem Berufungsurteil eigene Feststellungen zu dem medizinischen Sachverhalt nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sind, fehlt die tatsächliche Grundlage (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO), die dem Revisionsgericht den Schluß erlaubt hätte, daß das rechtskräftige Urteil vom 7. Juni 1967 im Ergebnis doch richtig ist. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Dr. Thumm
 Zorn
Dr. Lang
 Fuchs