Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Puchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sein Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit blieb bei der Behörde und bei Gericht aus medizinischen Gründen ohne Erfolg; das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9» Dezember 1964 wurde ihm am 19. Den im November 1965 gestellten Antrag auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG hält das Berufungsgericht mit Recht für zulässig. Die Auffassung des Berufungsgerichts, für das Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG sei die im früheren Verfahren getroffene medizinische Feststellung bindend, Symptome eines Leidens fehlten für eine bestimmte Zeit, stimmt nicht mit der Auslegung überein, die der Bundesgerichtshof dem Art, IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG in der nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidung RzW 1970, 77 Nr. 24 gegeben hat. Dem Erblasser können Ansprüche auf KapitalentSchädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zugestanden haben, die jetzt auf im Sinne der §§ 161, 39 Abs. 2 BEG privilegierte Erben übergegangen sind. Zur erneuten Prüfung unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof RzW 1970, 77 Nr. 24 entwickelten Grundsätze, nach denen insbesondere auch die zwischen der früheren Begutachtung und dem lode des Erblassers eingetretenen Änderungen des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen sind, wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 88/71 URTEIL Verkündet am 12. Juni 1975 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Erben des Benjamin zuletzt wohnhaft fl 9 - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt BHB» als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Br. gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 4/t */ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Puchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 1969 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1909 in Warschau geborene Benjamin lebte von 1942 bis 1944 in Belgien versteckt, um der nationalsozialistischen Rassenverfolgung zu entgehen. Sein Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit blieb bei der Behörde und bei Gericht aus medizinischen Gründen ohne Erfolg; das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9» Dezember 1964 wurde ihm am 19. Dezember 1964 zugestellt. Er focht es nicht an. Im November 1965 verlangte Benjamin erneut KapitalentSchädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit, Die Entschädigungsbehörde lehnte ab. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der Revision wird Aufhe bung und Zurückverweisung erstrebt. Während des Revisionsverfahrens ist Benjamin gestorben. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. § 561 Abs. 1 ZPO (§ 209 Abs. 1 BEG) steht der Berücksichtigung des nach der Verkündung des Berufungsurteils eingetretenen Todes des Benjamin K^HHP Revisionsverfahren nicht entgegen (vgl. BGH RzW 1971, 407). Die Erben sind als Rechtsnachfolger des Erblassers in dessen Parteistellung im Rechtsstreit eingetreten. Dem Berufungsrichter, an den der Rechtsstreit aus anderem Grunde zurückverwiesen wird, obliegt die Feststellung, wer die Erben sind. Nach dem Vorbringen in der Revisionsinstanz kann davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen für die Vererblichkeit des streitbefangenen Anspruchs (§§ 161, 39 Abs. 2 BEG) erfüllt sind. Den im November 1965 gestellten Antrag auf Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG hält das Berufungsgericht mit Recht für zulässig. Ob die Voraussetzungen des § 160 BEG erfüllt sind, läßt i das Berufungsgericht offen. Für das Revisionsverfahren ist vom Bestehen dieser allgemeinen Anspruchsberechtigung auszugehen. Das Berufungsgericht führt aus, es sei nach wie vor nicht wahrscheinlich, daß durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen nachhaltige Körper- oder Gesundheitsschäden verursacht worden seien, welche die Erwerbsfähigkeit ah 1. Januar 1949 um 25 # beeinträchtigten. Zu dieser Beurteilung kommt es aufgrund der im Erstverfahren erstatteten medizinischen Gutachten und der tatsächlichen Feststellungen in dem Berufungsurteil aus dem Jahre 1964. Bei der Erörterung, ob eine Herzschädigung verfolgungsbedingt ist, erwägt das Berufungsgericht auch eine ungünstige Beeinflussung des coronarsklerotischen Prozesses durch nervöse Dysregulationen. Es lehnt diese Beeinflussung "vor allem” deshalb ab, weil nach den ausdrücklichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen des früheren Berufungsurteils für die Zeit von 1947 bis 1958 BrückenSymptome für neuro-vegetativ bedingte Beschwerden fehlten. Darin liege die negative, für die Entschädigungsorgane im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG verbindliche Tatsachenfeststellung, daß in diesen mehr als zehn Jahren vegetative Dysregulationen nicht bestanden und folglich in diesem Zeitraum auch nicht ungünstig auf die Herzsituation eingewirkt hätten. Mit eben dieser Begründung, das frühere Berufungsurteil stelle für das Angleichungsverfahren verbindlich fest, daß von 1947 bis 1958 neuro-vegetative Symptome fehlten, wird sodann auch die Verfolgungsbedingtheit einer von den Sachverständigen im Erstverfahren objektivierten vegetativen Dystonie verneint. Die Auffassung des Berufungsgerichts, für das Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG sei die im früheren Verfahren getroffene medizinische Feststellung bindend, Symptome eines Leidens fehlten für eine bestimmte Zeit, stimmt nicht mit der Auslegung überein, die der Bundesgerichtshof dem Art, IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG in der nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidung RzW 1970, 77 Nr. 24 gegeben hat. Darauf wird verwiesen. Dem Erblasser können Ansprüche auf KapitalentSchädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zugestanden haben, die jetzt auf im Sinne der §§ 161, 39 Abs. 2 BEG privilegierte Erben übergegangen sind. Zur erneuten Prüfung unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof RzW 1970, 77 Nr. 24 entwickelten Grundsätze, nach denen insbesondere auch die zwischen der früheren Begutachtung und dem lode des Erblassers eingetretenen Änderungen des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen sind, wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dr. Thumm Henkel Puchs Portmann Dr. Lang