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BGH · IX ZR 88/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 88/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Vor dem Sonderhilfsausschuß der Stadt Goslar hatte der Kläger l'M-9 und 1949 erklärt, wegen seiner Zugehörigkeit zur polnischen Widerstandsbewegung verhaftet worden zu sein, Nunmehr behauptet der Kläger, er habe keiner Widerstandsbewegung angehört; eine solche habe es in Lettland im Jahre 1942 überhaupt nicht gegeben, Sr sei wegen seiner polnischen Nationalität verhaftet worden. Das Berufungsgericht sieht sich wegen des widersprüchlichen Vorbringens des Klägers außerstande festzustellen, aus welchen Gründen der Kläger ira September 1942 in Riga verhaftet und nach längerem Gefängnisaufenthalt in Konzentrationslagerhaft eingewiesen worden ist. Die vom Kläger herbeigeführte Unaufklär-barkeit lasse die Anwendung der Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG nicht zu. Neben der Feststellung, daß der nichtdeutsche Kläger durch deutsche Stellen im Seotember 1942 verhaftet und später in Konzentrationslager des Reichsgebiets verschleppt worden sei, erörtert das Berufungsgericht nicht, ob die zweieinhalbjährige Freiheitsentziehung selbst oder einzelne Gewaltmaßnahmen während der Haft Gesundheitsschäden des Klägers verursacht haben und ob der Kläger am 1. Das Revisionsgericht hat nach der Darstellung des Klägers, die insoweit keine Widersprüche enthält, davon auszugehen, daß auch diese nicht erörterten Voraussetzungen des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2, Auch widersprüchliche Angaben des Klägers über die Beweggründe des Verfolgers oder das eigene Verhalten, das Rückschlüsse auf den Grund der Maßnahmen zuläßt, sind nur für die Entscheidung, ob die Vermutung widerlegt oder ob die Beklagte den Anspruch nach Art. VI Nr. 3 BEG-SchlußG, § 7 BEG versagen darf, bedeutsam (BGH RzW 1970, 212 Nr. 11; Urteil vom 28. Eer Tatrichter wird nach erneuter Verhandlung entscheiden müssen, ob er auf Grund der Angaben des Klägers aus den Jahren 1948 und 1949 die Überzeugung erlangen kann, daß der Kläger überwiegend wegen seiner Widerstandstätigkeit verhaftet und in Konzentrationslager überstellt wurde, oder ob nicht auszuschließen ist, daß Gründe der Nationalität für diese Maßnahmen bestimmend waren hierzu BGH RzsW

Zitierte Normen: § 7 BEG
VermutungFeststellungKonzentrationslagerLettlandMaßnahmeKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

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2421 069 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 88/70
URTEIL
Verkündet am
28. Oktober 1971
Amtsinspektor
 als Urknndibeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Wladyslaw S Rua Rodolfo S
Nd.
apto
 Vila
Prozeßbevollraächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwältungsamt in
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
(PtJ
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Puchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1912 geborene Kläger, der nach seinen Angaben dem polnischen Volkstum zugehörte, war nach der Besetzung Lettlands durch deutsche Truppen in einer deutschen Artillerie-Werkstatt beschäftigt. Im September 1942 wurde er in Riga verhaftet, zunächst im dortigen Zentralgefängnis festgehalten und dann in die Konzentrationslager Stutthof, Buchenwald und Zwieberge verschleppt; am 11. April 1945 wurde er befreit. Seither hielt er sich in Goslar auf, bis er im September 1950 nach Brasilien auswanderte. Dort lebt er heute noch als Staatenloser.
 
Vor dem Sonderhilfsausschuß der Stadt Goslar hatte der Kläger l'M-9 und 1949 erklärt, wegen seiner Zugehörigkeit zur polnischen Widerstandsbewegung verhaftet worden zu sein,
 Nunmehr behauptet der Kläger, er habe keiner Widerstandsbewegung angehört; eine solche habe es in Lettland im Jahre 1942 überhaupt nicht gegeben, Sr sei wegen seiner polnischen Nationalität verhaftet worden. Im Konzentrationslager Buchenwald habe man ihm 30 Spritzen verabreicht. Er nehme an, daß sie Tuberkel-Bazillen enthalten hätten. Eine 1954 festgestellte Lungentuberkulose und im Konzentrationslager erlittene Frakturen eines Oberschenkels und eines Unterschenkels hätten seine Erwerbsfähigkeit um 80 % gemindert.
Las Bundesverwaltungsamt hat die Gesundheitsschadensansprüche abgelehnt, weil der Kläger wegen seiner Widerstandstätigkeit inhaftiert gewesen sei. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision macht der Kläger seine Ansprüche weiter geltend. Das beklagte Land bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht sieht sich wegen des widersprüchlichen Vorbringens des Klägers außerstande festzustellen, aus welchen Gründen der Kläger ira September 1942 in Riga verhaftet und nach längerem Gefängnisaufenthalt in Konzentrationslagerhaft eingewiesen worden ist. Es sei nicht auszuräumen, daß er in seinen Erklärungen vor 1950 nicht den
 wahren Verfolgungsgrund angegeben habe, zu demal im Herbst 1942 in Lettland kaum Widerstandsgruppen beobachtet worden seien. Die Entschädigungsorgane seien bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Verfolgungsgrundes auf wahre Angaben des Antragstellers angewiesen. Da sich der Kläger in dieser wesentlichen Frage nunmehr in unauflösbaren Widerspruch zu früheren Erklärungen setze, nehme er dem Gericht die Möglichkeit, Feststellungen nach der einen oder anderen Seite zu treffen. Die vom Kläger herbeigeführte Unaufklär-barkeit lasse die Anwendung der Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG nicht zu.
Diese Ausführungen tragen die Abweisung der Klage nicht.
Neben der Feststellung, daß der nichtdeutsche Kläger durch deutsche Stellen im Seotember 1942 verhaftet und später in Konzentrationslager des Reichsgebiets verschleppt worden sei, erörtert das Berufungsgericht nicht, ob die zweieinhalbjährige Freiheitsentziehung selbst oder einzelne Gewaltmaßnahmen während der Haft Gesundheitsschäden des Klägers verursacht haben und ob der Kläger am 1. Ok-; tober 1953 zu dem Kreis der Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention gehört hat. Das Revisionsgericht hat nach der Darstellung des Klägers, die insoweit keine Widersprüche enthält, davon auszugehen, daß auch diese nicht erörterten Voraussetzungen des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2,
Abs. 2 BEG-SchlußG erfüllt sind.
3ei diesem Sachverhalt greift die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG ein. Sie ist immer dann anwendbar, wenn der Anknüpfungstatbestand gegeben ist. Er setzt nur voraus, daß Personen nichtdeutscher Nationalität
 oder nichtdeutschem Volkstums, die am 1. Oktober 1953 als Flüchtling im Sinne der-Genfer Konvention galten (vgl. hierzu BGH RzW 1970, 427 Hr. 32), unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft menschenrechtswidrigen Maßnahmen ausgesetzt waren und durch diese Ge-sundheitsschäden erlitten haben. Die Frage nach den Beweggründen, aus denen nationalsozialistische Stellen die Maßnahmen ergriffen haben, ist Gegenstand der Vermutung. Auch widersprüchliche Angaben des Klägers über die Beweggründe des Verfolgers oder das eigene Verhalten, das Rückschlüsse auf den Grund der Maßnahmen zuläßt, sind nur für die Entscheidung, ob die Vermutung widerlegt oder ob die Beklagte den Anspruch nach Art. VI Nr. 3 BEG-SchlußG, § 7 BEG versagen darf, bedeutsam (BGH RzW 1970, 212 Nr. 11; Urteil vom 28. Oktober 1971 - IX ZR 248/69).
Eie Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, die Vermutung zu widerlegen. Sein Urteil wird deshalb aufgehoben. Eer Tatrichter wird nach erneuter Verhandlung entscheiden müssen, ob er auf Grund der Angaben des Klägers aus den Jahren 1948 und 1949 die Überzeugung erlangen kann, daß der Kläger überwiegend wegen seiner Widerstandstätigkeit verhaftet und in Konzentrationslager überstellt wurde, oder ob nicht auszuschließen ist, daß Gründe der Nationalität für
 diese Maßnahmen bestimmend waren	hierzu	BGH	RzsW
1969, 671 Nr. 32; 672 Nr. 33; 574 Nr. 34 und 35; 545 Nr. 36).
Mai		Maaß	Zorn
	Puchs	Dr. Thumm