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BGH

Gericht: BGH

Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zugesprochen« Das Landgericht hat der auf eine höhere Entschädigung gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen aus medizinischen Erwägungen abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen verneint, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, auf die Anschlußberufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Erwerbs der USA-Staatsangehörigkeit nicht staatenlos gewesen ist, beruht auf der Anwendung aus ländischen Rechts und bindet das Revisionsgericht (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs.1, 562 ZPO). Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Flüchtlingseigenschaft der Klägerin halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die weiteren Erwägungen, denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der früheren Recht sprechung des Bundesgerichtshofs. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Ist sie danach nicht als Flüchtling nach § 160 BEG anzusehen, so ist zu prüfen, ob die Gründe, aus denen sie bis zu dem Er werb der Staatsangehörigkeit der USA im Jahre 1952 nicht

Zitierte Normen: § 160 BEG
RechtFlüchtlingTschechoslowakeiBEGLandVerhältnisErwägungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
M NAMEN OES VOLKES
Verkündet am
10. Juli 1969 Pohl,
 Justizhauptsekretär
•la U rknndsbeamter
 der Geschlftaatelle
URTEIL
in dem Entsohädigungsrechtsstreit
 Margarete
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 26. Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Oktober 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1908 in
 geborene jüdische Klägerin ist
 von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt wor den. Nach ihrer Befreiung aus dem Konzentrationslager Ber gen-Belsen im April 1945 kehrte sie in die Tschechoslowakei
 zurück. Sie heiratete in
 einen tschechoslowakischen
 Staatsangehörigen. 1946 wanderte sie mit ihrem Ehemann in die USA aus. Seit 1952 besitzt sie die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Nordamerika.
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zugesprochen« Das Landgericht hat der auf eine höhere Entschädigung gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen aus medizinischen Erwägungen abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen verneint, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, auf die Anschlußberufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Die Klägerin kann nach § 160 BEG anspruchsberechtigt sein.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Erwerbs der USA-Staatsangehörigkeit nicht staatenlos gewesen ist, beruht auf der Anwendung aus ländischen Rechts und bindet das Revisionsgericht (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO).
Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Flüchtlingseigenschaft der Klägerin halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Rieht zu beanstanden ist die auf der
 Feststellung, die Tschechoslowakei sei der Heimatstaat der Klägerin, beruhende Erwägung, es käme auf das die Verhältnisse in Ushorod, jetzt UdSSR, betreffende Vorbrin
 aus
gen der Klägerin nicht an. Die weiteren Erwägungen, denen das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin verneint hat, entsprechen der früheren Recht sprechung des Bundesgerichtshofs. Sie weichen aber von den
 inzwischen zu
160 BEO ergangenen Entscheidungen des Bun
 nen
desgerichtshofs, RzW 1968, 571 Nr. 34; 1969, 273 Nr. 24, ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden kön-
, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechts güter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort
 herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte. Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen, und liegen keine ande ren Fluchtgründe vor, so ist der Verfolgte als Flüchtling
l

Sinne von
160 BEG anzusehen.
In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Flüchtlingseigenschaft der Klägerin überprüfen müssen. Dabei wird es zunächst darauf ankommen, aus welchen Gründen sie die Tschechoslowakei verlassen hat. Ist sie danach nicht als Flüchtling nach § 160 BEG anzusehen, so ist zu prüfen, ob die Gründe, aus denen sie bis zu dem Er werb der Staatsangehörigkeit der USA im Jahre 1952 nicht
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mehr in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, die Annahme dieser Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. Auf die he sondere Lage der Juden in der Tschechoslowakei kommt es hei dieser Überprüfung nur an, wenn der Klägerin angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse ein Verbleiben oder eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre.
Graf
 Maaß	von	der	Mühlen
 Zorn
Lr. Woesner