Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Das Oberlandesgericht erkannte der Klägerin jedoch durch Urteil vom 25* November 1964 eine dem § 295 LAG entsprechende Entschädigung von 1200 DM zu. Das Urteil führt aus, ein weitergehender Anspruch bestehe nicht, weil die Verfolgte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ihre Einrichtung auch ohne Verfolgung verloren hätte (§9 Abs. 5 BEG). Im November 1965 beantragte die Klägerin unter Berufung auf die Änderung des § 9 Abs. 5 BEG eine neue Entscheidung über ihren Anspruch wegen Eigentumsschadens und forderte I weitere 13 800 DM. Bereits vor Erlaß des Schlußgesetzes sei anerkannten Rechts gewesen, ' daß § 9 Abs. 5 BEG nur habe angewendet werden dürfen, wenn für den hypothetischen Schadensablauf eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit Bprach. Weil es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SG für einen Neuantrag fehle, komme es nicht darauf an, so führt das Urteil aus, ob § 9 Abs. 5 BEG in der Entscheidung von 1964 richtig angewendet worden sei. Oktober 1970 - IX ZR 159/68 - hat der Bundesgerichtshof dargelegt, daß zwar Art. I Nr. 6 BEG-SG durch die Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG die Rechtslage, wie sie aufgrund der früheren Passung bestand, nicht verändert hat; daß aber mit der Aufnahme von Art. I Nr. 6 in Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 S.
24T Ü96 BUNDESGERICHTSHOF ö IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 88/68 URTEIL Verkündet am 1. Oktober 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Ruth '9 Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.i gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 25. Juni 1970 unter Mitwirkung der Bunde sricht er von der Mühlen, Offterdinger, Zorn, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Dezember 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt als Erbin ihrer Mutter Entschädigung für Hausratsverlust (§51 BEG). Ihre Mutter wohnte in Bfl|| 1941 mußte sie in eine jüdische ’’Wohngemeinschaft” im Kreise Brieg übersiedeln und ihre Wohnungseinrichtung zurücklassen. Die Behörde lehnte 1961 einen Entschädigungsantrag wegen Eigentumsschaden ab. Das Oberlandesgericht erkannte der Klägerin jedoch durch Urteil vom 25* November 1964 eine dem § 295 LAG entsprechende Entschädigung von 1200 DM zu. Das Urteil führt aus, ein weitergehender Anspruch bestehe nicht, weil die Verfolgte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ihre Einrichtung auch ohne Verfolgung verloren hätte (§9 Abs. 5 BEG). Unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung wäre sie nämlich vermutlich von der allgemeinen Vertreibung erfaßt worden; das genüge, da hypothetische Kausalverläufe nun einmal nicht anders festgestellt werden könnten (BGH RzW 1959, 463)* Im November 1965 beantragte die Klägerin unter Berufung auf die Änderung des § 9 Abs. 5 BEG eine neue Entscheidung über ihren Anspruch wegen Eigentumsschadens und forderte I weitere 13 800 DM. Die Behörde, das Land- und das Oberlan- 1 desgericht haben ein Recht auf neue Entscheidung verneint. 1 Mit der Revision erstrebt die Klägerin eine Entschädigung! von 15 000 DM. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten | lassen. | Ent s che idungsgründe I Nach der Auffassung des Berufungsrichters gewährt Art. IIll Nr. 2 Abs. 1 BEG-SG der Klägerin kein Recht auf heue Entschei-| dung, da die Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG durch Art. I Nr. 6 BEG-SG keine weitergehenden Ansprüche geschaffen habe. Bereits vor Erlaß des Schlußgesetzes sei anerkannten Rechts gewesen, ' daß § 9 Abs. 5 BEG nur habe angewendet werden dürfen, wenn für den hypothetischen Schadensablauf eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit Bprach. Weil es an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SG für einen Neuantrag fehle, komme es nicht darauf an, so führt das Urteil aus, ob § 9 Abs. 5 BEG in der Entscheidung von 1964 richtig angewendet worden sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. In seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 1. Oktober 1970 - IX ZR 159/68 - hat der Bundesgerichtshof dargelegt, daß zwar Art. I Nr. 6 BEG-SG durch die Neufassung des § 9 Abs. 5 BEG die Rechtslage, wie sie aufgrund der früheren Passung bestand, nicht verändert hat; daß aber mit der Aufnahme von Art. I Nr. 6 in Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 S. 1 BEG-SG die Nachprüfung aller früheren Entscheidungen angeordnet ist, die einen Entschädigungsanspruch mit der Begründung abgelehnt haben, der Schaden, den die Verfolgung verursacht hat, wäre ganz oder teilweise auch ohne die Verfolgung eingetreten. Ein Recht auf Nachprüfung hat der Antragsteller auch dann, wenn nach der Begründung der früheren Entscheidung ersichtlich die im Rechtsleben für die Feststellung von Tatsachen geforderte praktische Gewißheit bei dem über den Anspruch befindenden Entschädigungsorgan bestanden hat. Auch das wird in dem angeführten Urteil dargelegt. Wegen der Begründung seines Standpunktes und wegen des weiteren Verfahrens verweist der Senat auf dieses Urteil. von der Mühlen Offterdinger Zorn Henkel Puchs