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BGH · IX ZR 88/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 88/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Der Senat hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Gehörsrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. 2 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdePapeDüsseldorfZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 88/12
vom 8. November 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 8. November 2012: beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 3.814.139,85 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Gehörsrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
 
2	Von	einer	weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
 wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Vill	Gehrlein	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 28.09.2007 - 22 O 434/06 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.03.2012 -1-17 U 231/07 -