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BGH · IX ZR 88/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 88/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 19. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. April 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 98.304,39 € festgesetzt. Mit der Frage der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO hat sich das Berufungsgericht befasst.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 134 InsO
RechtNichtzulassungsbeschwerde19FrageBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 88/07
vom 19. Mai 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 19. Mai 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. April 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 98.304,39 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO an die Unentgeltlichkeit der Leistung im Drei-Personen-Verhältnis zu stellen sind (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8; Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, NZI 2006, 583; v. 19. April 2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118, 1120 Rn. 16), mit Recht von Entgeltlichkeit ausgegangen. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung dieser Frage ist - auch im Fall nachträglicher Veränderungen - der der
 
Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 41, 17, 19; 162, 276, 281). Die einzelfallbezogenen Würdigungen des Berufungsgerichts sind im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger zulassungsrelevanter Verfassungsverstoß wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufgezeigt. Mit der Frage der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO hat sich das Berufungsgericht befasst.
2	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 16.08.2006 -20 1061/05 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.04.2007 - 8 U 2226/06 -