Beantragt der Vorerbe zur Niederschrift des Notars, ihm einen Erbschein zu dessen Händen zu erteilen, so obliegt die Amtspflicht, den erteilten Erbschein zu prüfen, ob er dem beantragten entspricht, dem Notar auch gegenüber dem bei dem Beurkundungsgeschäft nicht beteiligten Nacherben. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. November 1977 beurkundete der Beklagte einen unter Bezugnahme auf dieses Testament gestellten Antrag der Tochter des Erblassers, ihr zu seinen Händen einen sie als Vorerbin ausweisenden Erbschein zu erteilen. 1978, der die Voraussetzungen der Nacherbschaft und die Nacherben richtig, dem Anträge entgegen jedoch angab, der Erblasser sei von seiner Tochter als befreiter Vorerbin beerbt worden. Februar 1978 mit der aus dem Erbschein ersichtlichen Befreiung von den Beschränkungen ihres Verfügungs-reefrts als Eigentümerin ±m Grundbuch eingetragen worden war, -in der Zeit vom. Den unbekannten Nacherben bestellte das Vormundschaftsgericht 1984 einen Pfleger mit dem Wirkungskreis, deren sich aus dem unrichtigen Erbschein ergebende Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Der Pfleger ist der Auffassung, der Beklagte habe durch die unbeanstandete Entgegennahme und Weiterleitung des dem Anträge der Vorerbin nicht entsprechenden Erbscheins eine ihm auch den Nacherben gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt. Da sie wegen Mittellosigkeit der Vorerbin auf andere Weise Ersatz nicht zu erlangen vermöchten, sei er verpflichtet, den durch die Belastung des Nachlaßgrundstücks mit den Grundschulden hei Eintritt der Nacherbfolge ihnen entstehenden Schaden zu ersetzen. Deshalb ist-für die Revisionsinstanz ...der Vortrag der Kläger zu unterstellen, der Erblasser habe seine Tochter als Vorerbin eingesetzt, ohne sie nach $ 2136 BGB von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB zu befreien. Die Tochter des Erblassers hat somit am 29« November 1977 zur Niederschrift des Beklagten zu Recht beantragt, ihr einen sie als Vorerbin ausweisenden Erbschein zu erteilen. Nach § 2363 Abs. 1 BGB 1st in dem Erbscheine, der einem Vorerben erteilt wird, anzugeben, daß eine Nacherbfolge an-. erben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritte der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, daß der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben (Satz 2). Deshalb ist die Tochter des Erblassers im Grundbuch für das Nachlaßgrundstück als befreite Vorerbin eingetragen worden (vgl. Die von der nichtbefreiten Vorerbin über das zur Erbschaft gehörende Grundstück durch Beste]lung der Grund-~srhui den getroffenen Verfügungen sind im Palle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 2113 Abs„ JL-BGB). So kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen, wenn durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet wird (§ 2128 Abs. 1 BGB), und kann unter dieser Voraussetzung dem Vorerben die Verwaltung mit der Folge entzogen werden, daß er das Recht verliert, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen (S§ 2128 Abs. 2, 2129 Abs. 1 BGB). Das Reichsgericht hat entschieden (RGZ 139, 343, 347), daß der Nacherbe bereits geschädigt sei, wenn dem Vorerben durch eine Amtspflichtverletzung ermöglicht wird, mit dem gebundenen Nachlaß unwirtschaftlich zu verfahren, dies aber bei Beachtung der Nacherbfolge vermieden worden wäre« Das Anwartschaftsrecht der Kläger wurde dadurch, daß in dem der Vorerbin erteilten und an sie vom Beklagten weitergeleiteten Erbschein vom 12. Januar 1978 sie unrichtig als befreite Vorerbin angegeben werden war,- zu demindest gefährdet und ist durch die Belastung des Hachl a ftgrundstückes beeinträchtigt worden. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO hat der Notar, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. a) Da der Beklagte am 1977 den nach der letztwilligen Verfügung richtigen Antrag der Tochter des Erblassers beurkundete, ihr einen sie lediglich als Vorerbin :ausweigenden Erbschein zu erteilen-, hat er insoweit keine Amtspflicht verletzt. Seine Amtstätigkeit als Notar wäre mit der Beurkundung des Antrages beendet gewesen, wenn nicht von der Antragstel 3 er in in der Urkunde weiter beantragt worden wäre,, den Erbschein zu Händen des Beklagten za erteilen, und er es übernommen hätte, -den Erbschein für sie entgegenzunehmen. b) Die weitere Amtstätigkeit des Beklagten als Notar erschöpfte sich nicht darin, den der Vorerbin aufgrund ihres von ihm beurkundeten Antrages zu seinen Händen erteilten Erbschein für sie entgegenzunehmen und wie ein Bote an sie weiterzuleiten, sondern begründete für ihn ihr gegenüber auch die Amtspflicht, den Erbschein darauf zu prüfen, ob er .dem gestellten Anträge entsprach. Der Beklagte leitete den - unrichtigen Erbschein an die Vorerbin mit dem unrichtigen Bemerken weiter, er sei antragsgemäß erteilt worden. Der Beklagte hätte deshalb den Unrichtigen Erbschein der Vorerbin nicht aushändigen dürfen und dem Nachlaßgericht einen Hinweis auf die Unrichtigkeit des Erbscheins geben müssen. Februar 1978 zu Nr. WB seiner Urkundenrolle ^08 die Bestellung der ersten Grundschuld durch die Vorerbin beurkundet und den grundbuchlichen Vollzug veranlaßt, obgleich er gewußt habe, daß sie nicht als befreite Vorerbin eingesetzt worden war. Deshalb hatte sich der Senat auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob dem Beklagten die Amtspflicht, für die Erteilung eines dem von ihm beurkundeten Anträge entsprechenden Erbscheines zu sorgen, auch gegenüber den Klägern oblag. S. des S 19 BNotO nicht nur diean dem Amtegeschäft unmittelbar faetei 1 jgten -und etwai ge sonst gemäß $ 17 .BeurkG zu belehrende Personen, sondern alle jene, deren Interesse durch das Amtsgeschäft nach dessen besonderer Natur berührt S. des S 19 BNotO anzusehen sind, denen gegenüber der Notar Amtspflichten zu beachten hat, für die Kläger unabhängig davon gegeben, ob es sich bei der von dem Beklagten übernommenen Prüfung des Erbscheins um eine unselbständige, als Teil des Beurkundungsgeschäftes zu bewertende Amtstätigkeit oder um ein selbständiges Betreuungsgeschäft handelt. Deshalb auch kann der Racherbe von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlaftgericht verlangen (§§ 2363 Abs.2r 2362 Abs. 1 BGB). Die allgemeine Amtspflicht des S 14 Abs. 2 BNotO oblag dem Beklagten nicht nur gegenüber der Vorerbin, sondern auch gegenüber den Klägern, soweit deren Anwart-schaftsrecht durch seine Amtstätigkeit beeinträchtigt werden konnte. Erbschein, ohne ihn mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darauf geprüft zu haben, ob er dem Erbscheinsan-trage entsprach, an die Vorerbin mit dem Bemerken weiterleitete, er sei antragsgemäß erteilt worden, und ihr dadurch ermöglichte, daß sie entgegen der wahren Rechtslage als befreite Vorerbin im Grundbuch eingetragen wurde und dann das Grundstück mit Wirkung gegen die Nacherben belasten konnte. e) Fällt dem Beklagten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Kläger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen. g) Die Feststellungsklage ist zulässig, weil die Kläger Gefahr laufen, daß ihr Anspruch verjährt (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § S52 Abs. 1 BGB), bevor sie ihn beziffern können, und deshalb ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten haben (§ 256 Abs. 1 ZPO). Nach dem Vortrage der Parteien haben die Kläger wegen der Erteilung des unrichtigen Erbscheins auch das Land Niedersachsen auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen und ein obsiegendes Urteil erlangt. Sollte das zutreffen, käme eine Haftung des Beklagten gegenüber den Klägern nur als Gesamtschuldner mit dem Lande Niedersachsen in Betracht (§ 840 Abs. 1 BGB).
Nachschlagewerk: BGHZ :__________ ja nein BNotO §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 2353, 2363 Abs. 1 Beantragt der Vorerbe zur Niederschrift des Notars, ihm einen Erbschein zu dessen Händen zu erteilen, so obliegt die Amtspflicht, den erteilten Erbschein zu prüfen, ob er dem beantragten entspricht, dem Notar auch gegenüber dem bei dem Beurkundungsgeschäft nicht beteiligten Nacherben. Einen für ihn erkennbar unrichtig erteilten Erbschein darf er dem Vorerben nicht aushändigen. BGH, Urt. v. 11. Juni 1987 - IX ZR 87/86 - OLG Bremen !LG Bremen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 87/86 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juni 1987 Schnurr Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle unbekannte Nacherben des am 2. Januar 1975 in L| verstorbenen Zimmermanns Friedrich CBMM/ gesetzlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürgen RHBVr K^HHHIstraße 9/ bHR, als vormundschaftsgerichtlich bestellten Pfleger, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Hcrtar Egon SlBstraße r Beklagter und Revisionsbeklagter, •: Rechtsanwalt Hr. WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. März 1986 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger nehmen den beklagten Notar wegen behaupteter Anrtspflichtverletznng auf Feststellung seiner SchadenBer-satzpfünht ln Anspruch. Die Kläger sind die unbekannten Nacherben des am 2. Januar IS75 verstorbenen Friedrich Dieser hatte zur Niederschrift des Beklagten ein Testament errichtet 3 und darin seine Tochter als Vorerbin, mit deren Tode als Nacherben ihre etwaigen Kinder, als Ersatznacherbin eine dritte Person eingesetzt. Am 29. November 1977 beurkundete der Beklagte einen unter Bezugnahme auf dieses Testament gestellten Antrag der Tochter des Erblassers, ihr zu seinen Händen einen sie als Vorerbin ausweisenden Erbschein zu erteilen. Das Nachlaßgericht erteilte den Erbschein vom 1978, der die Voraussetzungen der Nacherbschaft und die Nacherben richtig, dem Anträge entgegen jedoch angab, der Erblasser sei von seiner Tochter als befreiter Vorerbin beerbt worden. Eine Ausfertigung dieses Erbscheins übersandte es dem Beklagten, der sie mit Schreiben vom 19. Januar 1978 mit dem Bemerken, der Erbschein sei antragsgemäß erteilt worden, an die Antragstellerin weiterleitete. - Enm Nach 1 a ft gehörte ein i m finrndfonch von L,i 1 ientha 1 eingetragenes Grundstück. Die Vorerbin belastete es, nachdem sie am 3. Februar 1978 mit der aus dem Erbschein ersichtlichen Befreiung von den Beschränkungen ihres Verfügungs-reefrts als Eigentümerin ±m Grundbuch eingetragen worden war, -in der Zeit vom. 3- -Februar lS7B. fais_ zu dem 28-. Januar 1882 zugunsten verschiedener Gläubiger mit insgesamt sechs Grundschulden im Gesamtbeträge von 185.000 DM. Nach dem Vortrag der Klüger -bestell*» eie, die^erstedieser Gnmdnnhu3den zur Niederschrift des Beklagten (Nr- 0 dessen UrJcundenrolle . Jtma und, veranlaßte dieser -den grundhunhl i chen -Vollzug. ItechöeupcA Vor trag lehnt» er ahT dis von der Vorerbin gewünschte Grundschuldbestellung zu beurkunden, weil sie n i cht a .1 r befrei te Vorerb in. ei ngesetzt. worden war. 4 JO Das Nachlaßgericht zog den Erbschein vom 12. Januar 1978 durch Beschluß vom 9. November 1982 als unrichtig ein und erteilte am B HB 1983 der Vorerbin einen ihrem Anträge entsprechenden Erbschein. Den unbekannten Nacherben bestellte das Vormundschaftsgericht 1984 einen Pfleger mit dem Wirkungskreis, deren sich aus dem unrichtigen Erbschein ergebende Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Am 17. Januar 1985 gebar die Vorerbin, die bis dahin kinderlos gewesen war, eine Tochter. Der Pfleger ist der Auffassung, der Beklagte habe durch die unbeanstandete Entgegennahme und Weiterleitung des dem Anträge der Vorerbin nicht entsprechenden Erbscheins eine ihm auch den Nacherben gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt. Da sie wegen Mittellosigkeit der Vorerbin auf andere Weise Ersatz nicht zu erlangen vermöchten, sei er verpflichtet, den durch die Belastung des Nachlaßgrundstücks mit den Grundschulden hei Eintritt der Nacherbfolge ihnen entstehenden Schaden zu ersetzen. Die XIage auf Feststellung dieser Suhadensersatzpflicht blieb in beiden Tatsanheninstanren ohne Erfolg. Hit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger den Anspruch weiter. Entscheiduncrenründe Die Revision 1st I. Die für die unbekannten Nacherben des Erblassers angeordnete Pflegschaft endigte durch die Geburt der Tochter der Vorerbin nicht. Es handelt sich um eine Pflegschaft nach § 1913 BGB, die erst mit ihrer - bisher nicht erfolgten -Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht endigt (§ 1919 BGB). Im übrigen steht erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls fest, ob die Tochter der Vorerbin Nacherbin wird (vgl. §§ 2108 Abs. 1, 1923 Abs. 1 BGB) und ob neben ihr weitere Kinder der Vorerbin Nacherben sind. Der Pfleger ist mithin auch nach der Geburt der Tochter der Vorerbin berechtigt, als gesetzlicher Vertreter der Pfleglinge den Prozeß zu führen (§ 51 Abs. 1 ZPO; vgl. KG in OIjGuZ A1+. Pa 1 aririi-Vni«ig>y i rhspp r BGB Aß— Aufl . £ -L913 Anm. 3) . -ZI. Das Berufungsgericht meint, das Landgericht, dessen Urteil es.in -Bezug nimmt»- habe mit zutreffender Begründung eine Haftung des Beklagten gemäß S 19 BNotO verneint ♦ Dabei Irfirma riahi-ngtah«nf. nfa rier Erbschein vom Jl. -Januar 1978 unrit±rt±g- rmri rirai Bek jagten aufgrund der Auf- nahme des Erbscheinsantrages gemäß S 24 BNotO gegenüber der Vererbin eine hi nwe-ispf 1 iehr darauf -oblegen, habe, -Selbst ■wenn -man das bejahte» könnte diese Verpflichtung nur aus dem 6 JO Auftrag zur Entgegennahme des Erbscheins hergeleitet werden, nicht auch aus der Tätigkeit des Beklagten bei der Beurkundung des Erbscheinsantrages. Seine Beratungstätigkeit aufgrund des beurkundeten Erbscheinsantrages habe sich nur auf die Wahrnehmung der Belange der Vorerbin als Auftraggeberin beschränkt. Dafür, daß er auch schutzwürdige Interessen der Kläger hätte berücksichtigen müssen, ergebe sich kein Anhalt. Mit dieser Begründung kann der Anspruch nicht verneint werden. Sie ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, in mehrfacher Hinsicht von Rechtsirrtum beeinflußt. 1. Das Berufungsurteil und das von ihm in Bezug genommene Urteil des Landgerichts teilen den Wortlaut der letztwilligen Verfügung des Erblassers nicht mit. Der ... _ Berufungsrichter trifft. zu ihrer Auslegung keine Feststellungen, sondern läßt ausdrücklich offen, ob der aufgrund der letztwilligen Verfügung ursprünglich erteilte Erbschein unrichtig gewesen sei. Deshalb ist-für die Revisionsinstanz ... der Vortrag der Kläger zu unterstellen, der Erblasser habe seine Tochter als Vorerbin eingesetzt, ohne sie nach $ 2136 BGB von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB zu befreien. Die Tochter des Erblassers hat somit am 29« November 1977 zur Niederschrift des Beklagten zu Recht beantragt, ihr einen sie als Vorerbin ausweisenden Erbschein zu erteilen. Nach § 2363 Abs. 1 BGB 1st in dem Erbscheine, der einem Vorerben erteilt wird, anzugeben, daß eine Nacherbfolge an-. geordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie ein tritt und wer der Nacherbe ist (Satz 1). Hat der Erblasser den Nach- 7 erben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritte der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, daß der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben (Satz 2). Der eine solche Befreiung angebende Erbschein vom 12. Januar 1978 war mithin unrichtig. Nach § 2365 BGB wird vermutet, daß demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein -angegebene Erbrecht zustehe und daß er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. Deshalb ist die Tochter des Erblassers im Grundbuch für das Nachlaßgrundstück als befreite Vorerbin eingetragen worden (vgl. §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 51 GBO) und wurde auch das Grundbuch insoweit unrichtig . 2. Die von der nichtbefreiten Vorerbin über das zur Erbschaft gehörende Grundstück durch Beste]lung der Grund-~srhui den getroffenen Verfügungen sind im Palle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 2113 Abs„ JL-BGB). S -2123 Abs—3 BGB-bestimmt jedoch, daß die Vnrschriften zugunsten derjenigen» welche Rechte von einem Nicht berechtigten her leiten, entsprechende Anwendung finden. Deshalb hätten die Grundschuldgläubiger im Falle des Eintritts der Macherhfnl ge die finmdpfanrirechte ruir -dann .nicht ' wirksam erworben, wenn ihnen die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der ein getragenen Befreiung der Vorerbin ttaeKiirjnt gewesen wäre H32 Abs- I HB)-. Dns esax •ntrdrt- der Fall. Mithin würden die Grundpfandrechte, wenn sie bei . Eintritt der Nacherben noch beständen, das Recht der . Niese haben jedoch bereits, in der 8 J0 Zeit zwischen dem Eintritt des Erbfalls und dem des Nacherbfalls eine rechtlich gesicherte Anwartschaft und die Möglichkeit, sich dagegen zu sichern, daß der Vorerbe die Erbschaft nicht ordnungsmäßig verwaltet. So kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen, wenn durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet wird (§ 2128 Abs. 1 BGB), und kann unter dieser Voraussetzung dem Vorerben die Verwaltung mit der Folge entzogen werden, daß er das Recht verliert, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen (S§ 2128 Abs. 2, 2129 Abs. 1 BGB). Das Reichsgericht hat entschieden (RGZ 139, 343, 347), daß der Nacherbe bereits geschädigt sei, wenn dem Vorerben durch eine Amtspflichtverletzung ermöglicht wird, mit dem gebundenen Nachlaß unwirtschaftlich zu verfahren, dies aber bei Beachtung der Nacherbfolge vermieden worden wäre« Das Anwartschaftsrecht der Kläger wurde dadurch, daß in dem der Vorerbin erteilten und an sie vom Beklagten weitergeleiteten Erbschein vom 12. Januar 1978 sie unrichtig als befreite Vorerbin angegeben werden war,- zu demindest gefährdet und ist durch die Belastung des Hachl a ftgrundstückes beeinträchtigt worden. Erhalten die Kläger nach dem Eintritt der Nacherbfolge nunmehr die Erbschaft nicht in dem Zustande, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergeben hätte (vgl. $ 2130 Abs. 1 BGB), liegt darin eine Polge dieser Beeinträchtigung. 3. Die Kläger machen geltend, der Schaden beruhe auch auf schuldhafter Verletzung einer dem Beklagten ihnen g«gg>nnVx>T* f>fo1 i pgonripn Anrhcpf 1 -i rhf , i 9 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO hat der Notar, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag; das gilt jedoch nicht bei Amts-geschaften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber (Satz 2). Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar (Satz 3) . a) Da der Beklagte am 1977 den nach der letztwilligen Verfügung richtigen Antrag der Tochter des Erblassers beurkundete, ihr einen sie lediglich als Vorerbin :ausweigenden Erbschein zu erteilen-, hat er insoweit keine Amtspflicht verletzt. Seine Amtstätigkeit als Notar wäre mit der Beurkundung des Antrages beendet gewesen, wenn nicht von der Antragstel 3 er in in der Urkunde weiter beantragt worden wäre,, den Erbschein zu Händen des Beklagten za erteilen, und er es übernommen hätte, -den Erbschein für sie entgegenzunehmen. Ob es sich dabei um die Übernahme eines selbständigen Betreunngsgesohäft.es nach 5 24 Abs- 1 BNotO bandelte oder lediglich um die Übernahme einer unselbständigen, als Teil des Benrkundnngsgeschäftes zu bewertenden Amtstätigkeit BGH,Urt- v^ 3^ Februar „1974 - VI ER 71/72, VersR 1974, 667; Arndt, Bundesnotarordnung, 2- Aufl., § 19 BNotO, Anm. 2-5.1., m.w.N. ), bedarf keiner Rntscheirhrng-. Der Jtatar. handelt — gieirhg»ltdgr ob ex als 10 Urkundsperson oder in sonstiger Weise, d.h. unabhängig von einer Beurkundung, rechtsbetreuend tätig wird - stets in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (BGH, Urt. v. 8. Februar 1974 - V ZR 21/72, NJW 1974, 692). Der Umfang seiner Haftung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer ihm insoweit etwa auch den Klägern gegenüber obliegenden Amtspflicht wäre in beiden Fällen derselbe, weil die in § 19 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. BNotO für Amtsgeschäfte der in S 24 BNotO bezeichneten Art getroffene Ausnahmeregelung nur im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber gilt. Auftraggeber des Beklagten waren die Kläger nicht. b) Die weitere Amtstätigkeit des Beklagten als Notar erschöpfte sich nicht darin, den der Vorerbin aufgrund ihres von ihm beurkundeten Antrages zu seinen Händen erteilten Erbschein für sie entgegenzunehmen und wie ein Bote an sie weiterzuleiten, sondern begründete für ihn ihr gegenüber auch die Amtspflicht, den Erbschein darauf zu prüfen, ob er .dem gestellten Anträge entsprach. Der Beklagte leitete den - unrichtigen Erbschein an die Vorerbin mit dem unrichtigen Bemerken weiter, er sei antragsgemäß erteilt worden. Hätte er die Prüfung mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorgenommen, hätte sich ergeben, daß der Erbschein nicht antragsgemäß geteilt worden war. Nach 5 14 Abs., 2 BNotO hat der Notar seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit . seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlangen -verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Der Beklagte hätte deshalb den Unrichtigen Erbschein der Vorerbin nicht aushändigen dürfen und dem Nachlaßgericht einen Hinweis auf die Unrichtigkeit des Erbscheins geben müssen. 11 c) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob das Vorbringen der Kläger zutrifft, der Beklagte habe am 8. Februar 1978 zu Nr. WB seiner Urkundenrolle ^08 die Bestellung der ersten Grundschuld durch die Vorerbin beurkundet und den grundbuchlichen Vollzug veranlaßt, obgleich er gewußt habe, daß sie nicht als befreite Vorerbin eingesetzt worden war. Gegen die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags richtet sich keine nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO ausgeführte Verfahrensrüge. Deshalb hatte sich der Senat auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob dem Beklagten die Amtspflicht, für die Erteilung eines dem von ihm beurkundeten Anträge entsprechenden Erbscheines zu sorgen, auch gegenüber den Klägern oblag. Sie ist entgegen der Ansicht des Landgerichts und des Berufungsgerichts zu bejahen. Nach jier stänrii gen ^Rechtsprerhnng des, ftnndesgeri chts-hots (BGHZ 31, 5, ID m.v.N.; BGH, Urt. v. 5. Härz 1974 - VI ZR 222/72, VersR 1974, 782? Urt. v. 11. Februar 1983 - V ZR 300/81, WM 1983, 416, 417) sind "Dritte" i. S. des S 19 BNotO nicht nur diean dem Amtegeschäft unmittelbar faetei 1 jgten -und etwai ge sonst gemäß $ 17 .BeurkG zu belehrende Personen, sondern alle jene, deren Interesse durch das Amtsgeschäft nach dessen besonderer Natur berührt . wird and in deren RenhtskxelB eingegriffen werden kann, sogar wenn sie durch die Amtsansübung nur mittelbar be-... troffen -werden and, bei, der Beurkundung nicht zugegen waren. Bde unter dieser Voraussetzung mftg litte Zinbezi ehung Dr it Ler in den Amtspflichtbereich gilt nicht nur für die Beurkun-dnngstätigkeitY sondern gninrisä tzlich für jede Amtshandlung - des Notars, mithin auch ihr die beratende und betreuende 12 20 Tätigkeit. Eine selbständige Betreuungstätigkeit der in § 24 BNotO genannten Art beschränkt sich im allgemeinen auf die Wahrnehmung der Belange des Auftraggebers, weil eine solche Tätigkeit in der Regel nur in dessen Interesse liegt. Das muß jedoch nicht so sein (BGH, Urt. v. 11. Februar 1983 aaO). Im vorliegenden Falle sind die aufgezeigten Voraussetzungen, unter denen an einem Amtsgeschäft nicht unmittelbar beteiligte Personen als "Dritte" i. S. des S 19 BNotO anzusehen sind, denen gegenüber der Notar Amtspflichten zu beachten hat, für die Kläger unabhängig davon gegeben, ob es sich bei der von dem Beklagten übernommenen Prüfung des Erbscheins um eine unselbständige, als Teil des Beurkundungsgeschäftes zu bewertende Amtstätigkeit oder um ein selbständiges Betreuungsgeschäft handelt. Durch den einem Vorerben erteilten Erbschein wird wegen des öffentlichen Glaubens (§ 2366 BGB) unmittelbar in den Rechtskreis des Nacherben eingegriffen, dessen Rechte - wie hier geschehen -geschädigt werden können, wenn der Erbschein unrichtig die Befreiung des Vorerben von den gesetzlichen Beschränkungen seines Verfügnngsrechts angibt. Deshalb auch kann der Racherbe von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlaftgericht verlangen (§§ 2363 Abs. 2r 2362 Abs. 1 BGB). Die allgemeine Amtspflicht des S 14 Abs. 2 BNotO oblag dem Beklagten nicht nur gegenüber der Vorerbin, sondern auch gegenüber den Klägern, soweit deren Anwart-schaftsrecht durch seine Amtstätigkeit beeinträchtigt werden konnte. d) Diese ihm auch gegenüber den Klägern obliegende Aatspf 3icht hat der Beklagte .zu demindest fahrlässig -dadurch verletzt, daß er den zu seinen Händen erteilten unrichtigen 13 Erbschein, ohne ihn mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darauf geprüft zu haben, ob er dem Erbscheinsan-trage entsprach, an die Vorerbin mit dem Bemerken weiterleitete, er sei antragsgemäß erteilt worden, und ihr dadurch ermöglichte, daß sie entgegen der wahren Rechtslage als befreite Vorerbin im Grundbuch eingetragen wurde und dann das Grundstück mit Wirkung gegen die Nacherben belasten konnte. e) Fällt dem Beklagten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Kläger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen. Die Kläger haben behauptet, daß die Vorerbin vermögenslos sei. Ob dies zutrifft, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft. Der Schadensersatzanspruch der Kläger ist seinem Rechtsgrunde nach .. hereits-entstanden, -Desha 3b .ist für die Frage - .anderweitiger Ersatzmöglichkeit nicht auf die Zukunft, sondern auf die Gegenwart abzustellen. Dabei kommt es darauf an, daß der Verletzte zur Zeit der Klageerhebung keine andere Ersatzmög-- -lirädceit hat nnddaß er auch eine nicht f) Der Schadensersatzanspruch der Kläger scheitert nicht daran y daß - das Temriiyrrichtrmd dae -Beruf migsger i cht die Schadensersatzpflicht des. Beklagten verneint haben« Der (RIxZ aaO, -S« 34S). ~scheidet, wenn ein intt aelireren Kollegialgericht sein Verhalten nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts als objektiv-rechtmäßig, gehi lügt hat, -greift hier nicht ein« Er ist' unanwendbar, wenn das 14 Kollegialgericht in entscheidenden Punkten von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (vgl. Senatsurt. v. 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84, WM 1986, 444, 446; insoweit in BGHZ 96, 157 nicht abgedruckt). Beide Gerichte haben es übersehen, den Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der sich aus § 14 Abs. 2 BNotO für den Beklagten ergebenden allgemeinen Amtspflicht rechtlich zu würdigen. g) Die Feststellungsklage ist zulässig, weil die Kläger Gefahr laufen, daß ihr Anspruch verjährt (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO, § S52 Abs. 1 BGB), bevor sie ihn beziffern können, und deshalb ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten haben (§ 256 Abs. 1 ZPO). III. Hie inrückVerweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegen-beit, die erforderlichen Feststellungen nacfazuhoien. Für das weitere Verfahren scheint folgender Hinweis geboten: Nach dem Vortrage der Parteien haben die Kläger wegen der Erteilung des unrichtigen Erbscheins auch das Land Niedersachsen auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen und ein obsiegendes Urteil erlangt. Sollte das zutreffen, käme eine Haftung des Beklagten gegenüber den Klägern nur als Gesamtschuldner mit dem Lande Niedersachsen in Betracht (§ 840 Abs. 1 BGB). Merz Henkel Gärtner Winter Schmitz