* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter für Recht erkannt: trauensärztliche Untersuchung im Dezember 1965 und die beratungsärztlichen Stellungnahmen vom Februar und April 1966 ergaben ab November 1953 eine vMdE von 25 v.H.* Kapitalentschädigung und Rente für eine vMdE von 25 v.H. zuerkannt. Bei Einverständnis mit der jeweiligen Mindestrente würden sich die erbetenen umfangreichen Angaben zur Beschleunigung des Verfahrens erübrigen. Zur Begründung machte sie geltend, daß ihr bei Erlaß des Bescheides wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nur ein Hundertsatz von 22,5 und damit nur die Mindestrente zugestanden habe. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. DV-BEG hätten ihr nicht zugestanden, weil der Ehegatten- und Kinderzuschlag stets bei der Berechnung der Gesundheitsschadensrente des Ehemannes berücksichtigt worden sei. Ohne die Mindestrentenerklärung hätte das Einkommen der Klägerin durch Abschläge (für 1966 7,5 v.H.'und 1967 2,5 v.H.) vom mittleren Hundertsatz 27,5 berücksichtigt werden müssen. Die auf Grund der Hundertsätze 20 und 25 errechnete Rente hätte die Mindestrente nicht erreicht. Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch Wegfall des Einkommens hätte nicht etwa deshalb unberücksichtigt bleiben dürfen, weil in § 32 BEG und § 21a der 2. Daß sich im Streitfälle die anfängliche Höhe des Einkommens nicht hundertsatz- und rentensenkend ausgewirkt habe, sei für die Anwendung der §§ 35, 206 BEG ohne Bedeutung. Am Anfang seiner Entscheidung RzW 1978, 185 Nr. 22 habe der Bundesgerichtshof die Möglichkeit einer Erhöhung der (Mindest-)Rente bei einer Änderung der nach § 206 BEG maßgebenden Verhältnisse ausdrücklich bejaht. Richtig sei, daß die Entschädigungsorgane bei Einverständnis mit der Mindestrente eine entsprechende Rente ohne weitere Erwägungen allein auf Grund dieser Erklärung festgesetzt und gerade dadurch die Verfahren im beiderseitigen Interesse beschleunigt hätten. Entgegen den Ausführungen der Revision ist der Berufungsrichter allerdings zu Recht der Ansicht, daß auch die Fälle, in denen der Antragsteller durch sein Einverständnis mit der Mindestrente den Antrag beschränkt hat und diese Erklärung für die Festsetzung der Mindestrente maßgebend war, nicht schlechthin von einer Abänderungsmöglichkeit wegen veränderter Umstände ausgenommen werden können. MDR 1982, 931 Nr. 59 und ständig) ist § 206 BEG entsprechend anzuwenden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich geändert haben, die für den Antragsteller dafür maßgebend waren, sein Einverständnis mit der Mindestrente zu erklären. getan, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohnehin keine höhere als die Mindestrente erwarten durfte, ist es ihm nicht verwehrt, sich nunmehr auf eine Änderung dieser Verhältnisse zu berufen (BGH, Urteil vom 3. Er stellt nur das Erwerbseinkommen der Klägerin in den Jahren 1965 - 1967 fest und daß sie seit Januar 1968 nichts mehr verdient hat. August 1969 ist die Sache zur Entscheidung reif, weil die Bagatellgrenze des § 35 Abs. 1 BEG nicht erreicht ist. Daß dieses Einkommen die Höhe der im Erstbescheid festgesetzten Rente nicht hätte beeinflussen können, weil auch die mittlere Hundertsatzrente damals unter der Mindestrente lag, und Zuschläge zu dem mittleren Hundertsatz nach den Verhältnissen der Klägerin nicht in Betracht kamen, eine Berücksichtigung des Einkommens sich also nicht rentenmindernd auswirken konnte, ist unerheblich. Erst danach wird die so errechnete Rente mit der Mindestrente verglichen und diese festgesetzt, wenn sie höher ist als die errechnete Rente. Danach können die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin für ihr Einverständnis mit der Mindestrente und damit auch für deren Zuerkennung maßgebend gewesen sein, so daß bei eiper Änderung dieser Verhältnisse eine Neufestsetzung in entsprechender Anwendung des § 206 Abs. 1 BEG zulässig ist. Erst in diesem Zeitpunkt ist die Bagatellgrenze des § 35 Abs. 1 BEG überschritten (Mindestrente 187 DM), Hundertsatzrente 209 DM) und die Voraussetzung für eine Neufestsetzung gegeben (vgl.

Zitierte Normen: § 206 BEG
MindestrenteÄnderungBEGRenteEinkommenVerhältnisKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
23. Juni 1983: Thiesies, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Baden-Württemberg ,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
s^ii^^piatz
 Prozeßbevollmächtigter 2
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. fHHB -
gegen
 Hilda Z 4520 H7W 4X1,
geb. P(
, Apt. 303, C|
I, L(|0, QV./Canada
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. Otto und Gerold ■■■§,
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 1981 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Entschädigungskammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 1980 wird zurückgewiesen, soweit sie für die Zeit vom 1. April bis 31. August 1969 eine höhere Rente verlangt.
Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungs gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die jüdische Klägerin beantragte Entschädigung für Gesundheitsschaden. Zur Begründung gab sie als persönliche Verhältnisse an, sie sei 1927 geboren, verheiratet, habe drei (1948, 1951 und 1954) geborene Kinder, und es koste sie die größte Mühe, den Haushalt zu versorgen, wie es sich gehöre. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verwies sie auf "Einkommensnachweise der Steuerbehörde". Diese bescheinigte ihr im Mai 1965 für 1963	2.500 can$, dem Ehemann kein Einkommen. Die ver-
trauensärztliche Untersuchung im Dezember 1965 und die beratungsärztlichen Stellungnahmen vom Februar und April 1966 ergaben ab November 1953 eine vMdE von 25 v.H.* Die Behörde teilte der bevollmächtigten U0 mit, voraussichtlich würden
 
Kapitalentschädigung und Rente für eine vMdE von 25 v.H. zuerkannt. Es komme nur eine Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes in Betracht. Bei Einverständnis mit der jeweiligen Mindestrente würden sich die erbetenen umfangreichen Angaben zur Beschleunigung des Verfahrens erübrigen. Darauf erklärte die Klägerin am 9. August 1966, sie sei mit der jeweiligen Mindestrente einverstanden. Die Behörde sprach ihr durch Bescheid vom 30. August 1966 Kapitalentschädigung und ab 1. November 1953 die jeweilige Mindestrente für eine vMdE von 25 v.H. zu. Die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe und die Bestimmung eines Hun-dertsetzes unterblieben wegen der Einverständniserklärung mit der Mindestrente.
Am 30. Januar 1973, 10. Mai 1973 und 14. Juni 1976 beantragte die Klägerin die Umstellung der Rente auf die Hundert-satzrente. Die Behörde lehnte ab. Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung der Rente ab 1. April 1969 nach 27,5 v.H. der vergleichbaren Beamtenbezüge des einfachen Dienstes. Zur Begründung machte sie geltend, daß ihr bei Erlaß des Bescheides wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nur ein Hundertsatz von 22,5 und damit nur die Mindestrente zugestanden habe. Die Verhältnisse hätten sich später grundlegend geändert. 1968 habe sie nur noch 11,2 can$ und ab 1969 überhaupt nichts mehr eingenommen. Das Landgericht wies die Klage ab.
Mit der Berufung verfolgte die Klägerin den Anspruch weiter Sie trug unter anderem vor: Sie habe sich aus Beschleunigungsgründen mit der Mindestrente einverstanden erklärt, um weitere Verzögerungen für die nutzlose Beschaffung ihrer Einkommensunterlagen zu vermeiden, weil sie nach ihren EinkommensVerhältnissen ohnehin nur die Mindestrente habe verlangen können.
 
Das Oberlandesgericht verurteilte das beklagte Land entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung der höheren Hundert-satzrente. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Im Streit ist die Neufestsetzung der Rente im Änderungsverfahren nach §§ 206 Abs. 1, 35 Abs. 1 BEG ab 1. April 1969.
Das Berufungsgericht bejaht die Voraussetzungen einer Abänderung: Die Klägerin habe seit 1. Januar 1968 kein Einkommen gehabt. Zuschläge nach § 15 a Satz 1 Nr. 1 a der 2. DV-BEG hätten ihr nicht zugestanden, weil der Ehegatten- und Kinderzuschlag stets bei der Berechnung der Gesundheitsschadensrente des Ehemannes berücksichtigt worden sei. Ohne die Mindestrentenerklärung hätte das Einkommen der Klägerin durch Abschläge (für 1966 7,5 v.H.'und 1967 2,5 v.H.) vom mittleren Hundertsatz 27,5 berücksichtigt werden müssen. Die auf Grund der Hundertsätze 20 und 25 errechnete Rente hätte die Mindestrente nicht erreicht. Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durch Wegfall des Einkommens hätte nicht etwa deshalb unberücksichtigt bleiben dürfen, weil in § 32 BEG und § 21a der 2. DV-BEG zugunsten der Verfolgten Mindestrentenbeträge festgesetzt worden seien. Daß sich im Streitfälle die anfängliche Höhe des Einkommens nicht hundertsatz- und rentensenkend ausgewirkt habe, sei für die Anwendung der §§ 35, 206 BEG ohne Bedeutung. Die einzige Begrenzung für eine Anpassung sei, daß die neu festzusetzende Rente um 10 v.H. von der zuletzt gezahlten Rente abweiche. Die Mindestrentenerklärung hindere die Anpassung nicht. Änderten sich die Ver-
hältnisse, so könne der Verfolgte an seiner unter ganz anderen Umständen abgegebenen Erklärung nicht festgehalten werden. Am Anfang seiner Entscheidung RzW 1978, 185 Nr. 22 habe der Bundesgerichtshof die Möglichkeit einer Erhöhung der (Mindest-)Rente bei einer Änderung der nach § 206 BEG maßgebenden Verhältnisse ausdrücklich bejaht. Daß die Einkommens-Verhältnisse bei der früheren Entscheidung nicht maßgebend gewesen seien, liege an der Mindestrentenregelung. Richtig sei, daß die Entschädigungsorgane bei Einverständnis mit der Mindestrente eine entsprechende Rente ohne weitere Erwägungen allein auf Grund dieser Erklärung festgesetzt und gerade dadurch die Verfahren im beiderseitigen Interesse beschleunigt hätten. Die Regelung der §§ 35, 206 BEG zwinge aber dazu, die Verhältnisse zur Zeit des Ausgangsbescheides festzustellen. Hier habe sich eine Änderung ergeben. Auch die Voraussetzung einer Erhöhung um 10 v.H. sei erfüllt, auch wenn sie auf einer linearen Erhöhung beruhe.
Diese Begründung trägt die Entscheidung nicht.
Entgegen den Ausführungen der Revision ist der Berufungsrichter allerdings zu Recht der Ansicht, daß auch die Fälle, in denen der Antragsteller durch sein Einverständnis mit der Mindestrente den Antrag beschränkt hat und diese Erklärung für die Festsetzung der Mindestrente maßgebend war, nicht schlechthin von einer Abänderungsmöglichkeit wegen veränderter Umstände ausgenommen werden können. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. MDR 1982, 931 Nr. 59 und ständig) ist § 206 BEG entsprechend anzuwenden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich geändert haben, die für den Antragsteller dafür maßgebend waren, sein Einverständnis mit der Mindestrente zu erklären. Hat er das
 
getan, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohnehin keine höhere als die Mindestrente erwarten durfte, ist es ihm nicht verwehrt, sich nunmehr auf eine Änderung dieser Verhältnisse zu berufen (BGH, Urteil vom 3. Februar 1983 - IX ZR 45/82). Die demnach erforderlichen Feststellungen hat der Tatrichter nicht vollständig getroffen. Er stellt nur das Erwerbseinkommen der Klägerin in den Jahren 1965 - 1967 fest und daß sie seit Januar 1968 nichts mehr verdient hat. Nicht geprüft hat er, welche Gründe die Klägerin zur Abgabe der Mindestrentenerklärung veranlaßt haben.
Für die Zeit vom 1. April bis 31. August 1969 ist die Sache zur Entscheidung reif, weil die Bagatellgrenze des § 35 Abs. 1 BEG nicht erreicht ist. Die mittlere Hundertsatzrente (vMdE 25 v.H., einfacher Dienst) von 185 DM hat die ab 1. April 1969 linear auf 173 IW erhöhte Mindestrente (vgl. BGH RzV 1974, 208) nicht um 10 v.H. überstiegen.
Für die Zeit ab 1. September 1969 kann der Klägerin ein Anspruch auf höhere Rente zustehen.
Der Berufungsrichter stellt fest, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse am 1. Januar 1968 durch den Wegfall des bis dahin zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens geändert haben. Daß dieses Einkommen die Höhe der im Erstbescheid festgesetzten Rente nicht hätte beeinflussen können, weil auch die mittlere Hundertsatzrente damals unter der Mindestrente lag, und Zuschläge zu dem mittleren Hundertsatz nach den Verhältnissen der Klägerin nicht in Betracht kamen, eine Berücksichtigung des Einkommens sich also nicht rentenmindernd auswirken konnte, ist unerheblich. Denn die Rente wird in der Weise berechnet, daß zunächst auf Grund der festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Rentenhundertsatz bestimmt wird. Erst danach wird die so errechnete Rente mit der Mindestrente verglichen und diese festgesetzt, wenn sie höher ist als die errechnete Rente.
 
Entsprechend kann die Mindestrentenerklärung das Ergebnis einer solchen Berechnung des Antragstellers sein. Danach können die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin für ihr Einverständnis mit der Mindestrente und damit auch für deren Zuerkennung maßgebend gewesen sein, so daß bei eiper Änderung dieser Verhältnisse eine Neufestsetzung in entsprechender Anwendung des § 206 Abs. 1 BEG zulässig ist.
Einer Neufestsetzung ab 1. September 1969 steht nicht entgegen, daß die Änderung der Verhältnisse am 1. Januar 1968 noch keine höhere Rente ergeben hatte. Die Änderung dauerte fort; die Klägerin hatte auch in der Zeit ab 1. September 1969 kein Einkommen. Erst in diesem Zeitpunkt ist die Bagatellgrenze des § 35 Abs. 1 BEG überschritten (Mindestrente 187 DM), Hundertsatzrente 209 DM) und die Voraussetzung für eine Neufestsetzung gegeben (vgl. BGH RzW 1973, 173; 1977, 184). Nach den Überleitungsvorschriften der jeweiligen ÄnderungsVerordnungen zur 2. DV-BEG ist das geänderte Recht ab Inkrafttreten der Verordnung anzuwenden.
Aus diesen Gründen wird das Berufungsurteil aufgehoben und, soweit es über die Rente ab 1. September 1969 entschieden hat, die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen sowie zur Prüfung unter dem dargelegten rechtlichen Gesichtspunkt an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Fuchs	Zorn	Henkel
 Dr. Lang	Winter