Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. August 1966 formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung eine "Mitteilung über Rentenänderungen" zu, in der sie die Rente auf Grund der 7. August 1966 lediglich die Mindestrente festgesetzt habe, ohne die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Grund der neuen Bestimmungen zu dem Hundertsatz zu berücksichtigen; deshalb sei er unrichtig. Mit der Klage verlangte die Klägerin, gestützt auf BGH RzW 1978, 185, ab 1. September 1965 die Rente nach dem Hundertsatz 27,5 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes. ÄndVO habe sich ergeben, daß ein Abschlag vom mittleren Hundertsatz wegen des Einkommens des Ehemannes nicht in Betracht komme, wodurch sie seitdem den mittleren Hundertsatz von 27,5 erreicht habe und damit über die Mindestrente gekommen sei. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin eine Anpassung ihrer Gesundheitsschadensrente an die mittlere Hundertsatzrente nicht verlangen könne. Die Grundsätze in den Urteilen BGH RzW 1976, 116 Nr, 31 und 1978, 151 für die Anpassung vereinbarter Mindestrenten seien auf die rechtsbeständig festgesetzten Mindestrenten nicht anzuwenden (BGH RzW 1978, 185; 1980, 92), Hiernach sei allein die Frage einer Anpassung im Wege der Abhilfe zu prüfen. Dezember 1976, mithin über 10 Jahre hinweg, die Leistungen auf Grund des Bescheides und der nachfolgenden linearen Rentenverbesserungen ohne Rüge hingenommen und dadurch möglicherweise gegebene Rechtsbehelfe verwirkt. Die"Mitteilung über Rentenänderungen" vom 30, August 1966 ist ein Bescheid im Sinne des § 195 BEG. Nach dem Klagevortrag, den das Berufungsgericht nicht geprüft hat und der deshalb als richtig unterstellt wird, ergab sich für die am 1. Für die Annahme einer Verwirkung genügt es nicht, daß bis zur Klageerhebung eine längere Zeit, hier von mehr als 10 Jahren, verstrichen ist und die Klägerin die zuerkannten Mindestrentenbeträge jahrelang entgegengenommen hat (vgl. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Bescheid entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht dem Bevollmächtigten, sondern dem rechtsunkundigen Berechtigten bekanntgemacht worden ist und dieser der Fassung des Bescheides keine Ablehnung von Ansprüchen entnehmen mußte (BGH RzW 1979, 73). Die Klägerin hat auch sonst nicht zu erkennen gegeben, daß sie den Bescheid vom 30. destrente auf die Mittelhundertsatzrente umzustellen, hat sie diesen Antrag im Dezember 1978 wiederholt und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit dem Bescheid vom 30« August 1966 nicht einverstanden war. Dem liegt offenbar der Gedanke zugrunde, daß der Klägerin ohne die Antragsbeschränkung im Ausgangsverfahren wegen der Berechnung der Rente nach den vergleichbaren Beamtenbezügen des mittleren Dienstes die Mehrleistungen bereits zugestanden hätten, die sie jetzt im Überleitungsverfahren nach der 7« ÄndVO zur 2. August 1965 auf Grund der vom Tatrichter festzustellenden Bemessungsrichtlinien zu bestimmen war, mit dem Hundertsatz nach dem neuen Recht (BGH RzW 1977, 103 Nr. 18; Urteil vom 1. Das sind die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe und die durch den Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit bestimmte Hundertsatzspanne des § 31 Abs.6 BEG (vgl. DV-BEG einen höheren Hundertsatz als bisher, ist die Rente nach den Bezügen der früher festgelegten, unverändert gebliebenen Vergleichsgruppe festzusetzen. September 1965 auf Grund einer höheren Einreihung eine höhere Rente als der Mindestbetrag des § 32 Abs. 1 BEG zugestanden hätte, ist für die Überleitung nach Art. II der 7* ÄndVO unbeachtlich. DV-BEG mit dem Hundertsatz nach der Verwaltungsübung des beklagten Landes vor Inkrafttreten der 7.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 87/81 URTEIL Verkündet am 9. Dezember 1982 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Cypa 1317 E Street, USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflBfr-FflHH^-Straße 1, MflB, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Januar 1981 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1913 geborene Klägerin bezieht auf Grund rechtskräftigen Urteils vom 25. Juli 1963 entsprechend ihrem Klageantrag die Mindestrente nach § 32 BEG bei 25 v. H. verfolgungsbedingter Erwerbsminderung. Die Entschädigungsbehörde sandte ihr persönlich unter dem 30. August 1966 formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung eine "Mitteilung über Rentenänderungen" zu, in der sie die Rente auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG für die Zeit ab 1, Januar 1966 auf die linear erhöhten Mindestrentenbeträge festsetzte. In der Folgezeit zahlte sie die jeweilige Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG. Im Dezember 1976 beantragte die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidung BGH RzW 1976, 116 die Umstellung auf die mittlere Hundertsatzrente im einfachen Dienst, hilfsweise Abhilfe. Im Dezember 1978 machte sie geltend, daß der Änderungsbescheid vom 30. August 1966 lediglich die Mindestrente festgesetzt habe, ohne die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Grund der neuen Bestimmungen zu dem Hundertsatz zu berücksichtigen; deshalb sei er unrichtig. Sie wäre seinerzeit über die Mindestrente hinausgekommen. Die Behörde lehnte ab. Mit der Klage verlangte die Klägerin, gestützt auf BGH RzW 1978, 185, ab 1. September 1965 die Rente nach dem Hundertsatz 27,5 der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes. Das Landgericht wies die Klage ab. Im Berufungsrechtszug trug die Klägerin vor: Sie begehre Abhilfe gegen den Überleitungsbescheid vom 30. 8. 1966. Die Behörde habe ohne Eingehen auf den Hundertsatz die neue Mindestrente festgesetzt. Erstmals seit dem Inkrafttreten der 7. ÄndVO habe sich ergeben, daß ein Abschlag vom mittleren Hundertsatz wegen des Einkommens des Ehemannes nicht in Betracht komme, wodurch sie seitdem den mittleren Hundertsatz von 27,5 erreicht habe und damit über die Mindestrente gekommen sei. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf die errechnete Rente weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin eine Anpassung ihrer Gesundheitsschadensrente an die mittlere Hundertsatzrente nicht verlangen könne. Die Grundsätze in den Urteilen BGH RzW 1976, 116 Nr, 31 und 1978, 151 für die Anpassung vereinbarter Mindestrenten seien auf die rechtsbeständig festgesetzten Mindestrenten nicht anzuwenden (BGH RzW 1978, 185; 1980, 92), Hiernach sei allein die Frage einer Anpassung im Wege der Abhilfe zu prüfen. Der Bescheid vom 30. August 1966 enthalte zwar keine Rechtsmittelbelehrung und sei der Klägerin nicht förmlich zugestellt worden. Sie habe jedoch bis 2. Dezember 1976, mithin über 10 Jahre hinweg, die Leistungen auf Grund des Bescheides und der nachfolgenden linearen Rentenverbesserungen ohne Rüge hingenommen und dadurch möglicherweise gegebene Rechtsbehelfe verwirkt. Dem kann nicht gefolgt werden. Die"Mitteilung über Rentenänderungen" vom 30, August 1966 ist ein Bescheid im Sinne des § 195 BEG. Was der Bescheid nicht zusprach, lehnte er ab. Abgelehnt wird hier die Überleitung der Mindestrente auf Grund der Leistungsverbesserungen durch §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG idF des Art. I der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG. Nach dem Klagevortrag, den das Berufungsgericht nicht geprüft hat und der deshalb als richtig unterstellt wird, ergab sich für die am 1. Mai 1949 35 Jahre alte Klägerin erstmals ab 1. September 1965 bei 25 v. H. verfolgungsbedingter Erwerbsminderung der mittlere Hundertsatz 27,5, damit bei Einreihung in den einfachen Dienst 167 DM Rente statt bisher errechneter 144 DM Rente und geleisteter 153 DM Mindestrente. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hier noch um ein sogenanntes Erstverfahren. Die auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ergangene "Mitteilung über Rentenänderungen" vom 30. August 1966 ist nicht unanfechtbar geworden, weil sie nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (BGH RzW 1979, 73). Das gleiche gilt für alle späteren Mitteilungen über Rentenänderungen. Danach war die Klagefrist gegen diese Bescheide bei Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen. Das Klagerecht ist auch nicht verwirkt. Für die Annahme einer Verwirkung genügt es nicht, daß bis zur Klageerhebung eine längere Zeit, hier von mehr als 10 Jahren, verstrichen ist und die Klägerin die zuerkannten Mindestrentenbeträge jahrelang entgegengenommen hat (vgl. BGH RzW 1980, 39; 155 Nr. 27). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Bescheid entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht dem Bevollmächtigten, sondern dem rechtsunkundigen Berechtigten bekanntgemacht worden ist und dieser der Fassung des Bescheides keine Ablehnung von Ansprüchen entnehmen mußte (BGH RzW 1979, 73). So liegt der Fall hier. Nach den in Bezug genommenen Rentenakten RA 25 321 war die Klägerin damals durch Münchener Bevollmächtigte vertreten. Die Klägerin hat auch sonst nicht zu erkennen gegeben, daß sie den Bescheid vom 30. August 1966 hinnehmen und von einer Klage dagegen absehen wolle. Nachdem sie im Dezember 1976 erstmals beantragt hatte, die Min- /y destrente auf die Mittelhundertsatzrente umzustellen, hat sie diesen Antrag im Dezember 1978 wiederholt und damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie mit dem Bescheid vom 30« August 1966 nicht einverstanden war. Daher muß über den erhobenen Mehranspruch im gesetzlichen Überleitungsverfahren nach der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG sachlich entschieden werden« Das Berufungsurteil ist nicht aus einem anderen Grunde richtig. Der Berufungsrichter stellt fest, daß die Klägerin vor dem Beginn der Verfolgung ausgebildete Krankenschwester gewesen sei. Er meint, hiernach hätte sie eine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes erreichen können. Wenn sie sich statt dessen im Ausgangsverfahren und auch später mit den Mindestrentensätzen abgefunden habe, so sei dies ersichtlich aus Gründen einer beschleunigten Bearbeitung ihres Rentenantrags erfolgt. An diese verfahrensrechtliche Gestaltung ihrer Ansprüche sei sie gebunden. Dem liegt offenbar der Gedanke zugrunde, daß der Klägerin ohne die Antragsbeschränkung im Ausgangsverfahren wegen der Berechnung der Rente nach den vergleichbaren Beamtenbezügen des mittleren Dienstes die Mehrleistungen bereits zugestanden hätten, die sie jetzt im Überleitungsverfahren nach der 7« ÄndVO zur 2. DV-BEG verlangt. Das ist unvereinbar mit der Überleitungsregelung in Art. II der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG. Die 7. ÄndVO regelte in § 15, 15 a der 2. DV-BEG die Hundertsatzbemessung neu. Deshalb kann die auf Grund der 7. ÄndVO ergehende erneute Entscheidung nur den Rentenhundertsatz abweichend von der unanfechtbaren Ausgangsentscheidung festsetzen. Zu vergleichen ist der Hundertsatz, der bis zu dem 31. August 1965 auf Grund der vom Tatrichter festzustellenden Bemessungsrichtlinien zu bestimmen war, mit dem Hundertsatz nach dem neuen Recht (BGH RzW 1977, 103 Nr. 18; Urteil vom 1. April 1982 - IX ZR 12/81). Der Gegenüberstellung sind dabei die festgelegten Berechnungselemente der Rente zugrunde zu legen, die durch die Einfügung des § 15 a der 2. DV-BEG nicht berührt werden. Das sind die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe und die durch den Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit bestimmte Hundertsatzspanne des § 31 Abs. 6 BEG (vgl. BGH RzW 1976, 117)* Nur die für die Bemessung des Hundertsatzes innerhalb dieser Spanne erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind, soweit erforderlich, zu ermitteln. Rechtfertigt § 15 a der 2. DV-BEG einen höheren Hundertsatz als bisher, ist die Rente nach den Bezügen der früher festgelegten, unverändert gebliebenen Vergleichsgruppe festzusetzen. Da deren Festlegung bei Antragsbeschränkung auf die Mindestrente in der unanfechtbaren Erstentscheidung fehlt, kommt für die Neufestsetzung nur der einfache Dienst in Betracht. Daß der Klägerin vor dem 1. September 1965 auf Grund einer höheren Einreihung eine höhere Rente als der Mindestbetrag des § 32 Abs. 1 BEG zugestanden hätte, ist für die Überleitung nach Art. II der 7* ÄndVO unbeachtlich. Den Vergleich des Hundertsatzes nach § 15 a der 2. DV-BEG mit dem Hundertsatz nach der Verwaltungsübung des beklagten Landes vor Inkrafttreten der 7. ÄndVO kann der Senat nicht vornehmen, da die erforderlichen Feststellungen fehlen. // Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Fuchs Zorn Henkel Gärtner Winter