gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Das beklagte Land zahlt an die Klägerin unter Einstufung in den einfachen Dienst auf der Basis der Mindestrente gemäß § 32 Abs, 1 BEG, - § 21 a der 2. In der folgenden Zeit erhielt die Klägerin die jeweilige Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. Den Erhöhungen der Mindestrente trug die Behörde durch förmlichen Bescheid letztmalig mit Änderungsbescheid vom 20. September 1965 statt der jeweiligen Mindestrente die errechnete Rente bei Einstufung in den einfachen Dienst nach einem mittleren Hundertsatz zu zahlen. Juni 1976 ab, weil die Rente nach dem Vergleich nur an Erhöhungen der Mindestrentenbeträge teilnehme und die Klägerin deshalb weitere Leistungsverbesserungen nicht verlangen könne. April 1969 zur Zahlung von im einzelnen bezifferten Renten nach dem mittleren Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst unter Anrechnung der bisher bewilligten Rentenleistungen. April 1969 anstelle der im Vergleich vereinbarten Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG die bei einer Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechnete Rente gezahlt werde. Die Abreden des Vergleichs, die Zahlungen seien "auf der Basis der Mindestrente" zu erbringen, die Klägerin nehme unbeschadet der in § 35 BEG enthaltenen Regelung an den Erhöhungen der Mindestrente teil und mit dem Vergleich seien alle Ansprüche wegen Gesundheitsschadens erledigt, enthielten keinen ausdrücklichen Ausschluß solcher Leistungsverbesserungen, die sich künftig durch strukturelle Änderungen der Besoldungsübersicht zur 2. Dabei sei davon auszugehen, daß sie den Mindestrentenvergleichen außer der Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einen mittleren Hundertsatz zugrunde gelegt hätten. Die Beschränkung auf die Mindestrente sowie die Abreden, die Rente nehme unbeschadet § 35 BEG an den etwaigen Erhöhungen der gesetzlichen Mindestbeträge teil und mit dem Vergleich seien alle Ansprüche auf Entschädigung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, erledigt, ergeben nicht unmittelbar, daß die Berücksichtigung anderer Leistungsverbesserungen ausgeschlossen und auch im Falle künftiger Rechtsänderungen nur die Mindestrente gezahlt werden sollte. Das gegenteilige Ergebnis, der Vergleich lasse nur künftige Erhöhungen der Mindestrente zu, ließe sich erst auf Grund einer Auslegung der Vereinbarung erreichen. Der Text des Vergleichs, der in Ziffer 3 die Einreihung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes vorsieht, ergibt das nicht unmittelbar. Sein Wortlaut beschränkt die Klägerin daher nicht "ausdrücklich" auf künftige Erhöhungen der Mindestrente. Die Rüge, das Berufungsgericht hätte bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen, daß der Beklagte sich wegen noch bestehender Zweifel am Grund des Anspruchs nur auf der Basis der Mindestrente habe vergleichen wollen, greift nicht durch. oder eine der folgenden Änderungsverordnungen zur 2, DV-BEG das Verhältnis zwischen der Mindestrente und der bei Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechneten Rente umgekehrt hat. H. zur Zeit des Vergleichsschlusses mit 128 DM über der nach dem mittleren Hundertsatz im einfachen Dienst errechneten Rente der Klägerin von damals 112 Ml lag, ist auch die weitere Voraussetzung der Rentenüberleitung nach BGH RzW 1978, 151 erfüllt. September 1969 auf monatlich 187 Ml erhöhten Mindestrenten, sondern statt dessen die höheren, nach dem Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst errechneten Renten von monat-
2415 023 / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 87/78 TTRTF.IT. Verkündet am 4. Oktober 1979 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der GeschifUstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, AueStraße 14, Hannover, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Puchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16, Juni 1978 wird zurückgewiesen. Die auBergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte, Von Rechts wegen Tatbestand Die am 1, November 1925 geborene Klägerin und der Beklagte schlossen am 6, Dezember 1961 vor dem Landgericht einen Vergleich, in dem es nach der Bestimmung der verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden und der darauf beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit um 25 v. H, auszugsweise heißt: ”3. Das beklagte Land zahlt an die Klägerin unter Einstufung in den einfachen Dienst auf der Basis der Mindestrente gemäß § 32 Abs, 1 BEG, - § 21 a der 2. DV-BEG - a) eine Kapitalentschädigung von b) eine laufende Rente ab 1.11,1953 von monatlich ab 1. 4.1957 von monatlich ab 1, 6,1960 von monatlich ab 1, 1.1961 von monatlich 7.160,- DM 100,- DM 110,- DM 118,- DM 128,- DM Die bereits gewährten Entschädigungsleistungen in Höhe von 3.786,66 DM sind auf vorstehende Leistungen anzurechnen. 4. An gesetzlichen Erhöhungen der Mindestrente nimmt die Klägerin teil. § 53 (richtig: 35) BEG bleibt unberührt. 5. Mit diesem Vergleich sind alle Ansprüche auf Entschädigung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, erledigt. " In der folgenden Zeit erhielt die Klägerin die jeweilige Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG. Den Erhöhungen der Mindestrente trug die Behörde durch förmlichen Bescheid letztmalig mit Änderungsbescheid vom 20. April 1967 auf Grund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 31. März 1966 (BGBl I 285) Rechnung, der dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt wurde. Von den Erhöhungen der Mindestrente auf Grund der 8. bis 14. ÄndVO zur 2. DV-BEG wurde die Klägerin selbst durch die Behörde nur noch benachrichtigt. Im Juni 1976 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf BGH RzW 1976, 116 Nr. 31, ihr ab 1. September 1965 statt der jeweiligen Mindestrente die errechnete Rente bei Einstufung in den einfachen Dienst nach einem mittleren Hundertsatz zu zahlen. Das lehnte die Behörde mit Bescheid vom 10. Juni 1976 ab, weil die Rente nach dem Vergleich nur an Erhöhungen der Mindestrentenbeträge teilnehme und die Klägerin deshalb weitere Leistungsverbesserungen nicht verlangen könne. Das Landgericht verurteilte den Beklagten ab 1. April 1969 zur Zahlung von im einzelnen bezifferten Renten nach dem mittleren Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst unter Anrechnung der bisher bewilligten Rentenleistungen. Die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision erstrebt er die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe Anspruch darauf, daß ihr ab 1. April 1969 anstelle der im Vergleich vereinbarten Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG die bei einer Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechnete Rente gezahlt werde. Diese Leistungsverbesserungen seien nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die Abreden des Vergleichs, die Zahlungen seien "auf der Basis der Mindestrente" zu erbringen, die Klägerin nehme unbeschadet der in § 35 BEG enthaltenen Regelung an den Erhöhungen der Mindestrente teil und mit dem Vergleich seien alle Ansprüche wegen Gesundheitsschadens erledigt, enthielten keinen ausdrücklichen Ausschluß solcher Leistungsverbesserungen, die sich künftig durch strukturelle Änderungen der Besoldungsübersicht zur 2. DV-BEG ergeben sollten. Demnach sei der Vergleich so zu ergänzen, wie er nach den Vorstellungen der Parteien in aller Regel ausgestaltet worden wäre, wenn sie die Festlegung aller Rentenberechnungsmerkmale zur Teilnahme an den künftigen Erhöhungen der Tabellensätze der Anlage zu den §§13 und 14 der 2. DV-BEG für notwendig gehalten hätten. Dabei sei davon auszugehen, daß sie den Mindestrentenvergleichen außer der Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einen mittleren Hundertsatz zugrunde gelegt hätten. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Klägerin hat nach Art. IV Abs. 4 der 9. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 11. Juli 1970 (BGBl I 1080) ab 1. April 1969 Anspruch auf die vom Landgericht zugesprochenen errechneten Rentenbeträge. In dem Urteil RzW 1976, 116 Nr. 31 hat der Senat entschieden, daß die Berücksichtigung zukünftiger Leistungsverbesserungen nur dann im Sinne des Art. II Abs. 4 der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG und der wortgleichen Überleitungsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen "ausdrücklich" ausgeschlossen ist, wenn der einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut des Vergleichs unmittelbar ergibt, daß er alle oder bestimmt bezeichnete künftige Leistungsverbesserungen ausschließt oder nur einzelne, eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zuläßt. So liegt der Streitfall, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht. Die Beschränkung auf die Mindestrente sowie die Abreden, die Rente nehme unbeschadet § 35 BEG an den etwaigen Erhöhungen der gesetzlichen Mindestbeträge teil und mit dem Vergleich seien alle Ansprüche auf Entschädigung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, erledigt, ergeben nicht unmittelbar, daß die Berücksichtigung anderer Leistungsverbesserungen ausgeschlossen und auch im Falle künftiger Rechtsänderungen nur die Mindestrente gezahlt werden sollte. Das gegenteilige Ergebnis, der Vergleich lasse nur künftige Erhöhungen der Mindestrente zu, ließe sich erst auf Grund einer Auslegung der Vereinbarung erreichen. Der Text des Vergleichs, der in Ziffer 3 die Einreihung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes vorsieht, ergibt das nicht unmittelbar. Sein Wortlaut beschränkt die Klägerin daher nicht "ausdrücklich" auf künftige Erhöhungen der Mindestrente. Die Rüge, das Berufungsgericht hätte bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen, daß der Beklagte sich wegen noch bestehender Zweifel am Grund des Anspruchs nur auf der Basis der Mindestrente habe vergleichen wollen, greift nicht durch. Die Überleitung der Mindestrente in die Hundertsatzrente hängt nicht davon ab, aus welchen Gründen die Parteien die Mindestrente vereinbart und welche Vorstellungen und Erwartungen über deren künftige Entwicklung sie dabei gehabt haben. Es kommt allein darauf an, ob sich nach Abschluß des Vergleichs durch die 7. oder eine der folgenden Änderungsverordnungen zur 2, DV-BEG das Verhältnis zwischen der Mindestrente und der bei Einreihung in den einfachen Dienst und mittlerem Hundertsatz errechneten Rente umgekehrt hat. Weil nach § 21 a der 2. DV-BEG in der Fassung der 3. ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 8. Mai 1961 (BGBl I 521) die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. zur Zeit des Vergleichsschlusses mit 128 DM über der nach dem mittleren Hundertsatz im einfachen Dienst errechneten Rente der Klägerin von damals 112 Ml lag, ist auch die weitere Voraussetzung der Rentenüberleitung nach BGH RzW 1978, 151 erfüllt. Der Beklagte hätte deshalb seit der 9* ÄndVO zur 2. DV-BEG vom 11. Juli 1970 (BGBl I 1080) der Klägerin ab 1. April 1969 nicht die nach § 21 a der 2. DV-BEG ab 1, April 1969 auf monatlich 173 DM und ab 1. September 1969 auf monatlich 187 Ml erhöhten Mindestrenten, sondern statt dessen die höheren, nach dem Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst errechneten Renten von monat- lieh 185 DM ab 1• April 1969 und von monatlich 209 DM ab 1. September 1969 zusprechen und auf Grund der folgenden Änderungsverordnungen entsprechend verfahren müssen. Dem Anspruch der Klägerin auf die höheren errechne-ten Renten seit 1. April 1969 steht nicht entgegen, daß sie damit erst im Juni 1976 hervorgetreten ist. Soweit in den an sie gerichteten Mitteilungen Leistungsverbesserungen der 9. und der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG abgelehnt worden sein sollten, ist die Klagefrist des § 210 BEG mangels Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden und das Klagerecht auch nicht verwirkt (vgl. BGH RzW 1979, 73). Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Gärtner