Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die nündliche Verhandlung vom 28« Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thunm, Portmann und Dr« Lang für Recht erkannt: Im Oktober 1966 verließ die Klägerin die CSSR und kam über Vien am 28« Dezember 1966 in die Bundesrepublik« Mit Formularantrag vom 11« März 1967 beantragte sie Entschädigung für sich und ihren verstorbenen Ehemann und kreuzte dabei in dem Mantelbogen auch einen Dem Formularantrag war ein Erläuterungsschreiben beigefügt, ln dem die einzelnen geltend gemachten Ansprüche aufgezählt und erläutert wurden, darunter ein Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit ihres verstorbenen Ehemannes, jedoch kein eigener Gesundheitsschadensanspruch. Juli 1967 teilte sie der Behörde mit, daß sie auch Entschädigung wegen eigenen Schadens an Körper oder Gesundheit beanspruche. Die Behörde gewährte der Klägerin eine Entschädigung wegen eines eigenen Schadens an Vermögen, lehnte aber mit Bescheid vom 26. Juli 1967 eingegangenen Schreiben einen eigenen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend gemacht hat* Ihr sei jedoch wegen ihres Vermögensschadens durch sachliche Bescheidung dieses Anspruchs stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist gewährt worden. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Tatrichters, daß der Antrag der Klägerin vom März 1967 keinen eigenen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit umfaßte. Für den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen eines eigenen Schadens an Körper oder Die Antragsfrist des § 189 Abs« 1 BEG war bei der Antragstellung längst abgelaufen« Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist ist der Klägerin weder ausdrücklich noch stillschweigend erteilt worden und kann ihr auch nicht erteilt werden« Ausdrücklich hat die Behörde der Klägerin zu keiner Zeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt« Mit Bescheid vom 23* März 1973 ist ihr allerdings eine Entschädigung wegen ihres Vermögensschadens zuerkannt worden« In der sachlichen Entscheidung Uber den Anspruch liegt die stillschweigende Gewährung von Wiedereinsetzung« An diese Wiedereinsetzung sind die Entschädigungsgerichte nach § 189 Abs« 3 Satz 2 BEG gebunden« Die Wiedereinsetzung gilt jedoch nicht für eine andere Schadensart (BGH RzW 1967, 423; Urteil vom 25.1.1979 - IX ZR 81/77). h. ohne schuldhaftes Zögern nach der Ausreise aus der CSSR den Entschädigungsantrag stellen und unter Darlegung des Grundes für die Versäumung der Frist um Wiedereinsetzung nachsuchen müssen.
2411 006 <v/ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 87/77 URTEIL Verkünd* «n 28. Juni 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in den Entschädigungsrechtsstreit Pauline Kätchen itraßeA - Prozeßbevollmächtigte: geborene Klägerin und Revisionsklägerin, Refthtffflpirai •fca Und DT. gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover 91 , Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die nündliche Verhandlung vom 28« Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thunm, Portmann und Dr« Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Mai 1977 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1899 in Dresden geborene Klägerin war mit dem tschechoslowakischen Staatsangehörigen Dr« Ing« Max verheiratet« Dieser wurde wegen seiner jüdischen Herkunft im Januar 1938 aus einer leitenden Stellung in der Fotoindustrie entlassen« Er wanderte mit seiner Familie nach Prag aus, wo sie weiteren nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt waren« Der Ehemann der Klägerin starb 1963. Im Oktober 1966 verließ die Klägerin die CSSR und kam über Vien am 28« Dezember 1966 in die Bundesrepublik« Mit Formularantrag vom 11« März 1967 beantragte sie Entschädigung für sich und ihren verstorbenen Ehemann und kreuzte dabei in dem Mantelbogen auch einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Dem Formularantrag war ein Erläuterungsschreiben beigefügt, ln dem die einzelnen geltend gemachten Ansprüche aufgezählt und erläutert wurden, darunter ein Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit ihres verstorbenen Ehemannes, jedoch kein eigener Gesundheitsschadensanspruch. Hit Schreiben vom 23* April 1967 erklärte sie die Versäumung der Antragsfrist damit, daß sie während ihres Aufenthalts in der Tschechoslowakei die Entschädigungsansprüche nicht habe anmelden können. Am 29. Juli 1967 teilte sie der Behörde mit, daß sie auch Entschädigung wegen eigenen Schadens an Körper oder Gesundheit beanspruche. Unter dem 29« September 1967 erläuterte sie ihren Gesundheitsschaden und legte ärztliche Atteste vor. Die Klägerin ist Inhaberin eines am 14. April 1967 ausgestellten Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge. Die Behörde gewährte der Klägerin eine Entschädigung wegen eines eigenen Schadens an Vermögen, lehnte aber mit Bescheid vom 26. Juni 1973 den Antrag auf Entschädigung wegen eines eigenen Gesundheitsschadens als verspätet ab. Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente t und ein Heilverfahren nebst Zinsen blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision 1st nicht begründet Das Berufungsgericht hält den Entschädigungsantrag für zulässig. Es geht davon aus, daß die Klägerin erstmals mit dem am 29. Juli 1967 eingegangenen Schreiben einen eigenen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend gemacht hat* Ihr sei jedoch wegen ihres Vermögensschadens durch sachliche Bescheidung dieses Anspruchs stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist gewährt worden. An diese Wiedereinsetzung seien die Entschädigungsgerichte nach § 189 Abs, 3 Satz 2 BEG gebunden. Die Bindung gelte nicht nur für den wegen des Vermögensschadens erhobenen Einzelanspruch, sondern auch für den später geltend gemachten Anspruch wegen des Gesundheitsschadens, Sie habe den Anspruch jedoch nicht innerhalb der Frist, die ihr zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags zur Verfügung gestanden habe, erläutert. Der Anspruch sei deshalb nach § 190 a Abs, 1 Satz 1 BEG erloschen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Tatrichters, daß der Antrag der Klägerin vom März 1967 keinen eigenen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit umfaßte. Die naheliegende Auslegung des Berufungsrichters wird von der Revision auch nicht mehr in Zweifel gezogen. Im übrigen hätte ein im März 1967 gestellter Antrag nach § 190 a Abs. 1 BEG bis zu dem 31. März 1967 erläutert werden müssen. Für den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen eines eigenen Schadens an Körper oder Gesundheit ist das nicht geschehen; er wäre daher erloschen« Der im Juli 1967 gestellte Antrag war verspätet« Die Antragsfrist des § 189 Abs« 1 BEG war bei der Antragstellung längst abgelaufen« Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist ist der Klägerin weder ausdrücklich noch stillschweigend erteilt worden und kann ihr auch nicht erteilt werden« Ausdrücklich hat die Behörde der Klägerin zu keiner Zeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt« Mit Bescheid vom 23* März 1973 ist ihr allerdings eine Entschädigung wegen ihres Vermögensschadens zuerkannt worden« In der sachlichen Entscheidung Uber den Anspruch liegt die stillschweigende Gewährung von Wiedereinsetzung« An diese Wiedereinsetzung sind die Entschädigungsgerichte nach § 189 Abs« 3 Satz 2 BEG gebunden« Die Wiedereinsetzung gilt jedoch nicht für eine andere Schadensart (BGH RzW 1967, 423; Urteil vom 25.1.1979 - IX ZR 81/77). Das ergibt sich schon daraus, daß die Frage der Wiedereinsetzung für mehrere erhobene % » Ansprüche verschieden zu beurteilen sein kann« Ergeben nicht der Inhalt der Entscheidung oder die Umstände, daß für mehrere oder alle geltend gemachten Schadensarten Wiedereinsetzung erteilt werden soll, so beschränkt sich die Bindungswirkung nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG auf den Anspruch, über den die Behörde entschieden hat« A A f. A £ J Wiedereinsetzung ln den vorigen Stand kann der Klägerin nicht gewährt werden. Sie hat als Grund für ihre verspätete Antragstellung angegeben, sie habe während ihres Aufenthaltes ln der Tschechoslowakei die Entschädigungsansprüche nicht anneiden können. Dieser Grund ist stichhaltig, da während dieser Zeit § 238 a BEG ihren Ansprüchen entgegenstand. Dieses Hindernis entfiel mit ihrer Ausreise aus der CSSR in Oktober 1966. Da sie vor dem 31« Dezember 1932 aus Dresden ausgewandert oder - wie sie es später dargestellt hat - ausgewiesen worden war, und ihren letzten Wohnsitz vor der Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 gehabt hatte, war sie nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG anspruchsberechtigt. Ihre Niederlassung ln der Bundesrepublik war für ihren Entschädigungsanspruch deshalb ebensowenig von Bedeutung wie die Ausstellung des Vertrle-benenausweises. Sie hätte alsbald, d. h. ohne schuldhaftes Zögern nach der Ausreise aus der CSSR den Entschädigungsantrag stellen und unter Darlegung des Grundes für die Versäumung der Frist um Wiedereinsetzung nachsuchen müssen. Das hat sie jedenfalls für den Gesundheitsschaden nicht getan. Der Antrag wurde Ende Juli 1967 nicht alsbald nach Behebung des Hindernisses gestellt. Gründe dafür, weshalb sie mit der Stellung des Antrags solange zugewartet hat, hat die Klägerin nicht genannt. Mal Fuchs Dr. Thun Portmann Dr. Lang