Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. August 1969 bat sie, den Gesundheitsschadensanspruch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art. IV BEG-SchlußG nochmals zu überprüfen, und wies darauf hin, daß ihr Angleichungsantrag ohne nähere Begründung und insbesondere ohne eine Auseinandersetzung mit den von ihr eingereichten Privatgut-achten abgelehnt worden sei. Oktober 1969 lehnte die Behörde eine erneute Überprüfung unter Hinweis auf den unanfechtbar gewordenen Bescheid im Angleichungsverfahren ab und vertrat dabei den Standpunkt, eine nochmalige Bearbeitung im Verwaltungsweg sei danach unzulässig. Die Behörde vertrat im Rechtsstreit den Standpunkt, sie habe keinen Zweitbescheid erlassen und keine Ermessensentscheidung treffen wollen; dazu könne sie im Verfahren über den gesetzlichen Anspruch auch nicht angehalten werden. Mit der Revision beantragt der Kläger als Rechtsnachfolger der inzwischen verstorbenen früheren Klägerin Aufhebung und Zurückverweisung. Die Weigerung des Beklagten, eine erneute Prüfung vorzunehmen, stelle keinen ablehnenden Bescheid dar, gegen den nach § 210 BEG Klage erhoben werden könnte. Die frühere Klägerin habe nicht den Erlaß eines sogenannten Zweitbescheids beantragt. Sie habe nicht darum gebeten, daß die Behörde ihr nach Erschöpfung des durch das Bundesentschädigungsgesetz und das BEG-Schlußgesetz geregelten Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen Leistungen gewähren möge. Ein solcher Zweitbescheid sei auch nicht ergangenEs liege mithin allein an der Klägerin, nach Beendigung des vorliegenden Verfahrens an die Behörde heranzutreten und klarzustellen, ob sie eine ZweitentScheidung beantragen wolle. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu den inzwischen zu dem Zweitverfahren ergangenen Entscheidungen des Senats RzW 1972, 341, 344 und 346. Die Behörde lehnte diesen Antrag mit dem Hinweis ab, eine nochmalige Bearbeitung im Verwaltungsweg sei unzulässig.
06o I/** BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 87/75 URTEIL IX ZR 51/72 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Verkündet am 18. Mai 1978 Adomeit, Justizangestellte in dem Entschädigungsrechtsstreit Gbrard Roger H rue l/Frankreich, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30, Beklagten und Revisionsbeklagten - 2 / 'th Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 6. August 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist geblihren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die inzwischen verstorbene frühere Klägerin wurde während des zweiten Weltkrieges wegen ihrer jüdischen Rasse in Frankreich verfolgt. Mit Bescheid vom 17.März 1955 bewilligte die Behörde ihr wegen abgrenzbar verschlimmerter vegetativer Dystonie ein Heilverfahren. Diesen Bescheid focht die Klägerin nicht an. 1965 beantragte sie Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG. Die Behörde lehnte mit Bescheid vom 13. Juni 1967 den Antrag ab, weil die medizinische Beurteilung aufrechterhalten werde. Auch dieser Bescheid blieb unangefochten. 1968 beantrag-te die Klägerin Härteausgleich. Am 6. August 1969 bat sie, den Gesundheitsschadensanspruch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art. IV BEG-SchlußG nochmals zu überprüfen, und wies darauf hin, daß ihr Angleichungsantrag ohne nähere Begründung und insbesondere ohne eine Auseinandersetzung mit den von ihr eingereichten Privatgut-achten abgelehnt worden sei. Mit Schreiben vom 14. August 1969 und vom 20. Oktober 1969 lehnte die Behörde eine erneute Überprüfung unter Hinweis auf den unanfechtbar gewordenen Bescheid im Angleichungsverfahren ab und vertrat dabei den Standpunkt, eine nochmalige Bearbeitung im Verwaltungsweg sei danach unzulässig. Diese Schreiben wurden der Klägerin formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung übersandt. Am 5. August 1970 erhob die Klägerin Klage auf Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen, hilfsweise auf Aufhebung des Ablehnungsschreibens. Die Behörde vertrat im Rechtsstreit den Standpunkt, sie habe keinen Zweitbescheid erlassen und keine Ermessensentscheidung treffen wollen; dazu könne sie im Verfahren über den gesetzlichen Anspruch auch nicht angehalten werden. Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger als Rechtsnachfolger der inzwischen verstorbenen früheren Klägerin Aufhebung und Zurückverweisung. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht ver treten. Entscheidungsgründe Uber die ohne Zulassung und die nach Zulassung durch den Senat eingelegten Rechtsmittel ist einheitlich zu entscheiden (BGHZ 45, 380; NJW 1968, 49). Die nach Zulassung insgesamt zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig. Die Weigerung des Beklagten, eine erneute Prüfung vorzunehmen, stelle keinen ablehnenden Bescheid dar, gegen den nach § 210 BEG Klage erhoben werden könnte. Die frühere Klägerin habe nicht den Erlaß eines sogenannten Zweitbescheids beantragt. Sie habe nicht darum gebeten, daß die Behörde ihr nach Erschöpfung des durch das Bundesentschädigungsgesetz und das BEG-Schlußgesetz geregelten Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen Leistungen gewähren möge. Ferner sei zu berücksichtigen, daß der Antrag der Klägerin auf Härteausgleich noch unerledigt anhängig gewesen sei. Auch während des Rechtsstreits habe die Klägerin keinen Zweitbescheid erbeten. Ein solcher Zweitbescheid sei auch nicht ergangenEs liege mithin allein an der Klägerin, nach Beendigung des vorliegenden Verfahrens an die Behörde heranzutreten und klarzustellen, ob sie eine ZweitentScheidung beantragen wolle. Im laufenden Verfahren könne der Beklagte nicht angehalten werden, eine Ermessensentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu den inzwischen zu dem Zweitverfahren ergangenen Entscheidungen des Senats RzW 1972, 341, 344 und 346. Die Klägerin hatte mit den Schreiben vom 4. August und 7* Oktober 1969 um eine sachliche Überprüfung der im Angleichungsverfähren ergangenen Entscheidung gebeten und dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht diese Entscheidung unzutreffend sei» Darin lag ein Antrag auf Abhilfe. Die Behörde lehnte diesen Antrag mit dem Hinweis ab, eine nochmalige Bearbeitung im Verwaltungsweg sei unzulässig. Darin liegt seinem Inhalt nach ein ablehnender Bescheid im Sinne des § 210 BEG. Dem steht nicht entgegen, daß er den Formerfordernissen des § 195 Abs. 2 BEG nicht genügt. Die Klagefrist ist mangels Zustellung und Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Die Klage ist deshalb zulässig. Der anhängige Rechtsstreit hätte zur Erledigung des Abhilfebegehrens genutzt werden müssen. Besondere Umstände, die dem entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bestand des gesetzlichen Anspruchs wird zu ermitteln sein, sofern nicht der Beklagte nunmehr den Wiedereintritt in die Sachprüfung ermessensfehlerfrei ablehnt. Mai Henkel Portmann Dr.Lang Gärtner